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Document 92001E000014

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0014/01 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission. Muschelzucht in der EU.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 157–158 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0014

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0014/01 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission. Muschelzucht in der EU.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0157 - 0158


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0014/01

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(17. Januar 2001)

Betrifft: Muschelzucht in der EU

Die Muschelzucht ist von überragender Bedeutung für das Küstengebiet von Galicien, denn etwa 11 500 Arbeitsplätze hängen direkt von diesem Sektor ab, davon 8 500 dauerhafte Arbeitsplätze und 7 000 weitere Personen finden indirekt durch sie Beschäftigung. Dies ist um so wichtiger, wenn man davon ausgeht, daß die von der Produktionstätigkeit erzeugten Ressourcen über eine breite soziale Basis verteilt werden. Da die Entscheidungen an Ort und Stelle getroffen werden, werden die Mittel wieder in derselben Region investiert. Dies schafft einen Multiplikatoreffekt für die lokale Wirtschaft, der es ermöglicht zur sozioökonomischen Stabilität beizutragen.

Was die Aquakultur generell anbelangt, so bildet die Muschelzucht das Rückgrat dieses Sektors, weil in Galicien jährlich 250 bis 300 Millionen Kilo gezüchtet werden. Damit ist Galicien weltweit der zweitgrößte Erzeuger nach China und der führende europäische Erzeuger, denn es weist ungefähr 50 % der Gesamtproduktion der Europäischen Union auf, davon kommen 35 % frisch auf den Markt, 41 % gelangen in die traditionelle Konservenindustrie und 24 % sind für neue alternative Verarbeitungsmethoden bestimmt, die immer stärker angewandt werden.

Könnte die Kommission Angaben über die Kontrollmaßnahmen machen, die die EU betreffend die Einfuhren von Muscheln aus Drittländern durchführt, insbesondere betreffend die Anforderung der gleichen Gesundheits- und Qualitätsnormen, wie sie für die Muscheln aus der Gemeinschaft gelten?

Könnte die Kommission mitteilen, ob sie es nicht für notwendig hält, Muscheln als empfindliche Ware in die Übereinkommen über die Errichtung von Freihandelszonen mit Drittländern aufzunehmen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(19. Februar 2001)

Zu den Hygienevorschriften für Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Drittländern hat die Kommission bereits in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten E-0529/99(1) Stellung genommen.

Des Weiteren lässt sich feststellen, daß Fischereierzeugnisse generell derzeit aus 101 Ländern und Gebieten eingeführt werden dürfen (von denen 54 vollständig harmonisiert und 47 vorläufig in die Liste aufgenommen sind), wohingegen die Liste für Muscheleinfuhren (einschließlich Miesmuscheln) lediglich 14 Länder umfasst (von denen acht vollständig harmonisiert und sechs vorläufig auf der Liste sind), was ein Indikator für die äußerst strengen Vorschriften sein dürfte, die hier angelegt werden.

Für Miesmuscheln der Gattungen Mytilus ist bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ein Meistbegünstigungszollsatz (MBZ) von 10 % und nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) ein Zollsatz von 7 % zu zahlen. Für Miesmuscheln der Gattung Perna spp. gilt ein MBZ von 8 % und ein APS-Zollsatz von 2,8 %. Für zubereitete oder haltbar gemachte Miesmuscheln beider Arten gilt ein MBZ von 20 % und ein APS-Zollsatz von 7 %. Diese Zollstaffelung zeigt, daß nicht

zubereitete Miesmuscheln weniger empfindlich sind als zubereitete Miesmuscheln und selbst bei Einfuhren außerhalb von Präferenz- oder Freihandelsabkommen mäßigen Zollschutz genießen. Diese Erzeugnisse werden nur in äußerst geringen Mengen (1 % der Gemeinschaftserzeugung) eingeführt. Generell ist die Gemeinschaft bei Miesmuscheln Nettoausführer.

Unter diesen Umständen beabsichtigt die Kommission nicht, Miesmuscheln von künftigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen auszunehmen oder den freien Handel mit Miesmuscheln einzuschränken. Die Kommission wird bei solchen Verhandlungen jedoch etwaigen Anstößen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der möglichen Empfindlichkeit von Miesmuscheln Rechnung tragen.

(1) ABl. C 370 vom 21.12.1999.

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