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Document 92000E004155

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4155/00 von Brigitte Langenhagen (PPE-DE) an die Kommission. Stintvermarktung, Umsetzung der EU-Hygieneverordnung.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 149–150 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E4155

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4155/00 von Brigitte Langenhagen (PPE-DE) an die Kommission. Stintvermarktung, Umsetzung der EU-Hygieneverordnung.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0149 - 0150


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4155/00

von Brigitte Langenhagen (PPE-DE) an die Kommission

(16. Januar 2001)

Betrifft: Stintvermarktung, Umsetzung der EU-Hygieneverordnung

Durch die EU-Hygieneverordnung wird festgelegt, daß Stinte, die größer als 15 Zentimeter sind, nur noch ausgenommen verkauft werden dürfen. Dadurch ist die Vermarktung dieser kleinen Lachsart nahezu zum Erliegen gekommen, weil die Preise für ausgenommene Stinte durch die Arbeitskosten derart hoch sind, daß die Ware am Markt nahezu unverkäuflich ist.

1. Ist der Kommission bekannt, daß der Stint an der Küste ein Nationalgericht ist und daher im Prinzip jedermann weiß, daß die Fische vor dem Verzehr ausgenommen und in Salz eingelegt werden müssen?

2. Ist sich die Kommission der Tatsache bewußt, daß durch eine strenge Auslegung der Vorschriften in deutschen Häfen der Stint nahezu unverkäuflich geworden ist und spezialisierte Fischer dadurch in ihrer Existenz bedroht sind?

3. Ist sich die Kommission der Tatsache bewußt, daß die Verordnung in anderen europäischen Häfen weniger streng gehandhabt wird? Wie beurteilt sie die dadurch auftretenden Wettbewerbsverzerrungen?

4. Gibt es Vorschläge, die betroffenen Fischereibetriebe und nachgelagerten Vertriebsstrukturen in ihrer Existenz zu erhalten?

5. Gibt es Vorschläge, die betroffenen Fischereibetriebe und nachgelagerten Vertriebsstrukturen zu entschädigen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(28. Februar 2001)

Die wichtigste Bestimmung des Gemeinschaftsrechts über das Ausnehmen von Fisch befindet sich in der Richtlinie 91/493/EWG(1) des Rates. In Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie heißt es: Ist das Ausnehmen unter technischen und handelsrelevanten Gesichtspunkten möglich, so muß es möglichst bald nach dem Fang oder der Anlandung erfolgen.

Die von der Frau Abgeordneten genannten Vorschriften sind im Gemeinschaftsrecht nicht enthalten.

(1) Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, ABl. L 268 vom 24.9.1991.

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