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Document 92000E004136

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4136/00 von Chris Davies (ELDR) an die Kommission. 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe an den technischen Fortschritt.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 144–145 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E4136

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4136/00 von Chris Davies (ELDR) an die Kommission. 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe an den technischen Fortschritt.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0144 - 0145


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4136/00

von Chris Davies (ELDR) an die Kommission

(16. Januar 2001)

Betrifft: 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe an den technischen Fortschritt

Im Entwurf der 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG(1) über gefährliche Stoffe an den technischen Fortschritt wird für Trichlorethylen die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 2 anstelle der derzeitigen Einstufung in Kategorie 3 vorgeschlagen.

Ist die Kommission, nachdem umfangreiche Untersuchungen an mehreren Tausend Personen durchgeführt wurden, davon überzeugt, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen der Einwirkung von Trichlorethylen und einer Zunahme der Krebserkrankungen besteht?

Aus Industriekreisen heißt es, daß die in der Präambel der Etikettierungsleitlinien der EU festgelegten Kriterien, wonach die üblichen Bedingungen für den Umgang mit den betreffenden Stoffen und für deren Verwendung betrachtet werden sollten, nicht angewandt wurden und daß in den beiden durchgeführten epidemiologischen Studien die Expositionsbedingungen, die vermutlich zu den Krebserkrankungen in Deutschland geführt haben, auf unnormal hohe Trichlorethylenwerte, die weit über der normalen Arbeitsplatzkonzentration lagen, zurückzuführen waren. Außerdem wird von der Industrie behauptet, daß verbesserte Praktiken innerhalb der Expositionsgrenzwerte die Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Trichlorethylen schützen dürften.

Was hat die Kommission zu diesen Punkten zu sagen?

(1) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(5. März 2001)

Für die Einstufung von Trichloräthylen sind die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(1) und die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe maßgeblich. Das Europäische Büro für chemische Stoffe in Ispra (Italien) leistet die technisch-wissenschaftliche Unterstützung und konsultiert dazu die Mitgliedstaaten und die Industrie über seine CMR-Arbeitsgruppe (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe). Schwierige Fälle wie Trichloräthylen werden an die so genannte Specialised Experts-Gruppe weiterverwiesen, die sich aus unabhängigen Sachverständigen aus allen Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Diese Gruppe prüft Vorschläge für die Einstufung chemischer Stoffe allein auf wissenschaftlicher Grundlage. Im vorliegenden Fall hatte diese Sachverständigengruppe auf ihrer Sitzung vom 30./31. März 2000 eine Einstufung als krebserzeugend der Kategorie 2 (R45) vorgeschlagen. Die CMR-Arbeitsgruppe aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten schloss sich auf ihrer Sitzung am 9.-12. Mai 2000 beinahe einhellig dieser Einstufung an. Zu diesem Ergebnis war man nach mehreren Jahren eingehender Prüfungen der wissenschaftlichen Veröffentlichungen gekommen. Diese Bewertung schloss die genannten epidemiologischen Studien ein, beschränkte sich aber nicht auf diese. Die Kommission möchte darauf aufmerksam machen, daß eine Einstufung als krebserzeugend der Kategorie 2 (die sich vorwiegend auf Tierversuche stützt) vorgeschlagen wurde und nicht als krebserzeugend der Kategorie 1 (eine auf epidemiologische Daten gestützte Einstufung).

Diese Einstufung führt nicht automatisch zu Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung solcher Stoffe. Doch wird die Kommission die Möglichkeit solcher Beschränkungen gemäß der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(2) prüfen. Wie es für Stoffe, die als CMR der Kategorie 1 oder 2 eingestuft werden, üblich ist, wird die Kommission sorgfältig prüfen, ob der Verkauf von Trichloräthylen an Verbraucher verboten werden sollte. Außerdem verpflichtete sich die Kommission bei der Annahme der Richtlinie 94/60/EWG (der 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG)(3) dazu, Trichloräthylen und sonstige chlorhaltige Lösungsmittel besonders zu berücksichtigen. Bevor die Kommission einen Vorschlag macht, prüft sie die Vor- und Nachteile irgendwelcher Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung, wozu sie auch die Industrie und sonstige interessierte Kreise konsultiert.

(1) ABl. L 84 vom 5.4.1993.

(2) ABl. L 262 vom 27.9.1976.

(3) ABl. L 365 vom 31.12.1994.

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