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Document 92000E004131

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4131/00 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission. Luftverschmutzung in Athen.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 142–143 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E4131

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4131/00 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission. Luftverschmutzung in Athen.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0142 - 0143


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4131/00

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(9. Januar 2001)

Betrifft: Luftverschmutzung in Athen

Dem jüngsten Bericht der Direktion Umwelt des griechischen Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Vorhaben zufolge haben die Ozonwerte in der Region Athen zwischen April und Oktober insgesamt 75 Tage lang die zulässigen Grenzwerte überschritten.

1. Welche Angaben liegen der Kommission konkret zu dieser Frage (Ozonwerte) sowie generell zur Luftverschmutzung in der Region Athen vor?

2. Inwieweit gibt es Probleme bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, was die Luftverschmutzung in Athen betrifft?

3. Welche Auswirkungen auf die Volksgesundheit sind nach Einschätzung der Kommission zu erwarten?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(28. Februar 2001)

Griechenland übermittelt gemäß der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten(1) regelmäßig Luftverschmutzungsdaten.

Darüber hinaus verfügt die Kommission über zusätzliche Daten aus kurzen Messkampagnen und der Luftqualitätsmodellierung. Was die Schwefeldioxidemissionen (SO2), Schwebestaub, Blei und Stickstoffdioxid (NO2) anbelangt, so wurden die geltenden Grenzwerte gemäß der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub(2), der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft(3) und der Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid(4) nicht überschritten.

Rechtlich nicht verbindliche Schwellenwerte für Ozon sind in der Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon(5) enthalten. Die Kommission weiß, daß diese Schwellenwerte im Großraum Athen häufig überschritten werden. Eine Überschreitung des Ozonwertes von 120 µg/m3 kann bei besonders anfälligen Bevölkerungsgruppen zu Atemproblemen führen. Beim Rest der Bevölkerung treten solche negativen Auswirkungen bei Ozonwerten von über 240 µg/m3 auf. Neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge kann es durch SO2, NO2, Schwebestaub und Blei zu negativen gesundheitlichen Auswirkungen kommen, auch wenn die gültigen Grenzwerte nicht überschritten werden.

Die neueste Rechtsvorschrift der Gemeinschaft, die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität(6), also die Rahmenrichtlinie für Luftqualität, sowie die geltenden Richtlinien (Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft(7), Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft(8)) und noch nicht in Kraft getretene Tochterrichtlinien werden den Schutz der menschlichen Gesundheit durch strengere Grenz- und Zielwerte verbessern. Die damit verbundenen Überwachungsanforderungen werden der Öffentlichkeit und der Kommission bessere Informationen über die Luftqualität an die Hand geben. Aus Studien, die im Rahmen des Auto-Öl-II-Programms durchgeführt werden, geht hervor, daß zusätzliche Maßnahmen insbesondere auf lokaler Ebene erforderlich sein werden, um diese Ziele im Großraum Athen zu erreichen.

(1) ABl. L 35 vom 5.2.1997.

(2) ABl. L 229 vom 30.8.1980.

(3) ABl. L 378 vom 31.12.1982.

(4) ABl. L 87 vom 27.3.1985.

(5) ABl. L 297 vom 13.10.1992.

(6) ABl. L 296 vom 21.11.1996.

(7) ABl. L 163 vom 29.6.1999.

(8) ABl. L 313 vom 13.12.2000.

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