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Document 92000E004057

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4057/00 von Generoso Andria (PPE-DE), Umberto Scapagnini (PPE-DE) und Stefano Zappalà (PPE-DE) an die Kommission. Landwirtschaft in Capaccio Paestum.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 123–124 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E4057

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4057/00 von Generoso Andria (PPE-DE), Umberto Scapagnini (PPE-DE) und Stefano Zappalà (PPE-DE) an die Kommission. Landwirtschaft in Capaccio Paestum.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0123 - 0124


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4057/00

    von Generoso Andria (PPE-DE), Umberto Scapagnini (PPE-DE) und Stefano Zappalà (PPE-DE) an die Kommission

    (9. Januar 2001)

    Betrifft: Landwirtschaft in Capaccio Paestum

    Für Capaccio Paestum im Golf von Salerno gelten aufgrund der zahlreichen Reichtümer, die sich dort befinden (dorische Tempel, Necropole usw.), archäologische Schutzvorschriften. Es handelt sich um ein besonders fruchtbares Gebiet, weil sich dort der Fluss Sele und andere Wasserläufe befinden.

    Die Vorschriften regeln berechtigterweise den Schutz eines Erbes von unschätzbarem Wert, berücksichtigten jedoch nicht die jahrhundertealte Tätigkeit der Landwirte vor Ort (Büffelzüchter, Gemüseanbauer usw.).

    Kann die Kommission bei den lokalen Behörden vorstellig werden, damit unter Berücksichtigung des archäologischen Erbes und der Landschaft alle Vorkehrungen erlassen werden, damit die interessierten Landwirte Sondergenehmigungen erhalten, um die eigenen landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern und Beitrags- und Steuererleichterungen sowie finanzielle Vergünstigungen und Beihilfen aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften erhalten?

    Beabsichtigt die Kommission, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Betroffenen die gleichen Möglichkeiten haben wie die anderen Landwirte, die nicht in den Gebieten wohnhaft sind, die diesen Vorschriften unterliegen?

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (16. Februar 2001)

    Nach Auffassung der Kommission ist die Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz archäologischen Kulturguts, von Landschaft und Umwelt Voraussetzung für jegliche Intervention von Seiten der Behörden zugunsten der Landwirtschaft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um rein nationale Interventionen oder um Interventionen handelt, die auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der Strukturfonds oder im Rahmen des Plans für die Entwicklung des ländlichen Raums der betreffenden Region kofinanziert werden.

    In Bezug auf die Frage, ob die Kommission bei den lokalen Behörden vorstellig werden kann, damit die Landwirte Sondergenehmigungen zur Verbesserung ihrer Betriebe, Beitrags- und Steuererleichterungen sowie finanzielle Vergünstigungen auf nationaler Ebene erhalten, ist sie der Auffassung, daß dies nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Sollten nationale Beihilfen gewährt werden, hat sie zu prüfen, ob die in den Artikeln 87-89 (vormals Artikel 92-94) des EG-Vertrags enthaltenen Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden.

    Was die Fördermaßnahmen anbelangt, die im Rahmen einschlägiger Programme auf Gemeinschaftsebene kofinanziert werden, sieht das von der Kommission am 8. August 2000 genehmigte operationelle Ziel-1-Programm für die Region Kampanien im Programmplanungszeitraum 2000-2006 zur Entwicklung des ländlichen Raums keine speziell auf dieses Gebiet begrenzten Maßnahmen vor.

    Die regionalen Behörden könnten indessen im Rahmen ihrer Zuständigkeit, um die Verwirklichung der im operationellen Programm vorgesehenen Maßnahmen in dem Gebiet zu fördern, in dem die beschriebenen Sachzwänge bestehen, besondere Bedingungen vorsehen, sofern diese den Gemeinschaftsvorschriften für die Strukturfonds und die Entwicklung des ländlichen Raums entsprechen.

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