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Dokument 92000E004049

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4049/00 von Giorgio Celli (Verts/ALE) an die Kommission. Baurechtlicher Erlass und operationelles Regionalprogramm 2000-2006 in Sizilien.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, s. 120–121 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E4049

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4049/00 von Giorgio Celli (Verts/ALE) an die Kommission. Baurechtlicher Erlass und operationelles Regionalprogramm 2000-2006 in Sizilien.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0120 - 0121


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4049/00

von Giorgio Celli (Verts/ALE) an die Kommission

(20. Dezember 2000)

Betrifft: Baurechtlicher Erlass und operationelles Regionalprogramm 2000-2006 in Sizilien

Die Regionalregierung der Region Sizilien hat im November einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der u.a. die Rechtmäßigkeitserklärung illegaler Bauten vorsieht, die entlang der Küsten entstanden sind und etwa 170 000 Einheiten betreffen. Dieser Gesetzesvorschlag entspricht einer regelrechten Abschaffung des einzigen auf Sizilien geltenden Rechtsinstrumentes zum Schutz der Küstengebiete, das eine Bauverbotszone von 150 m Breite entlang der Küste vorsieht (Regionalgesetz Nr. 78 vom 12. Juni 1976).

Der Gesetzesvorschlag sieht vor, daß die widerrechtlich erstellten Gebäude in den Baupirimeter einbezogen werden und daß für sie unter Zuständigkeit der Gemeinden städtebauliche und umweltpolitische Neuordnungspläne erstellt werden. Der Gesetzesvorschlag überträgt darüber hinaus den Gemeinden die Gebühren für die Einbeziehung in den Bauperimeter und für damit zusammenhängende Projekt-Maßnahmen, wobei auf die Angabe genauer Zahlen verzichtet wird.

Die Unsicherheit in Bezug auf die finanziellen Ressourcen, die für diese Rechtmäßigkeitserklärung zur Verfügung gestellt würden, lässt vermuten, daß die Region beabsichtigt, die im Rahmen des Planungszeitraums der Strukturfonds 2000-2006 verfügbaren Mittel zu verwenden. Dies könnte durch eine Abdeckung der im operationellen Regionalprogramm vorgesehenen Maßnahmen erfolgen, auf das die Gemeinden zurückgreifen könnten, wenn sie Vorhaben vorbereiten, die aus Mitteln des operationellen Regionalprogramms finanziert werden sollen. Die Strukturfonds könnten u.a. auch dazu verwendet werden, um die von den örtlichen Verwaltungen beauftragten Techniker zu bezahlen, die entsprechende Projekte vorbereiten sollen, wodurch ein beträchtlicher Kundenstamm bedient werden könnte. Angesichts dieser Gefahr haben die Unternehmerschaft (die italienische Unternehmerorganisation Confindustria) und die Umwelt- und Kulturschutzorganisation Italia Nostra gegen diese Rechtmäßigkeitserklärung protestiert.

Diese Maßnahme läuft u.a. Gefahr, auch jene Küstengebiete zu betreffen, die in das Netz Natura 2000 aufgenommen worden sind und in denen widerrechtlich gebaut wurde, und könnte es ermöglichen, städtebauliche Anlagen unter Umgehung eines Prüfverfahrens oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu legalisieren.

Kann die Kommission angeben, inwieweit sie über diese Initiative der sizilianischen Regionalregierung unterrichtet ist?

Kann die Kommission dafür Sorge tragen, daß bei der Planungsergänzung, die zur Zeit geprüft wird, die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß die Strukturfonds für den geplanten baurechtlichen Erlass verwendet werden?

Kann die Kommission dafür Sorge tragen, daß der geplante baurechtliche Erlass nicht zu einer Umgehung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung führt?

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um zu verhindern, daß die Küstengebiete, die in das Netz Natura 2000 aufgenommen worden sind und in denen widerrechtlich gebaut wurde, Schaden erleiden?

Gemeinsame Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen P-4045/00 und P-4049/00

(20. Februar 2001)

Der Kommission ist der Gesetzesentwurf, auf den sich der Herr Abgeordnete bezieht, nicht bekannt. Allerdings achtet sie bei der Ausführung der Programme, die sie mitfinanziert, auf die Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), auf die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den Zielen des Programms wie auch auf deren Vereinbarkeit mit sämtlichen Politikbereichen der Gemeinschaft, einschließlich der Umweltpolitik.

Nach Artikel 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(2) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997(3) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Welche Arten von Projekten unter diese Richtlinie fallen, ist in Artikel 4 definiert. Aufgelistet sind sie in den ersten beiden Anhängen.

Die geänderte Richtlinie 85/337/EWG betrifft Projekte. Das Ziel der Richtlinie besteht darin, die Entstehung von Umweltverschmutzung und -belastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen. Sie geht von dem Grundsatz aus, daß eine Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden sollte. Im Gegensatz dazu sind die Arbeiten, auf die der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, bereits ausgeführt. Es handelt sich nicht mehr um Projekte. In diesem speziellen Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der UVP-Richtlinie nicht zu rechtfertigen, da damit nur die Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden könnten, aber dies die Baugenehmigung in keiner Weise beeinflussen könnte. Deshalb lässt sich in der geänderten Richtlinie 85/337/EWG keine Vorschrift finden, die eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP für die betreffenden Arbeiten enthält.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie für die Klassen von Projekten gilt, die in den ersten beiden Anhängen der Richtlinie genannt sind. Anhand der Angaben des Herrn Abgeordneten ist es jedoch nicht möglich zu beurteilen, ob die genannten Arbeiten zu einer der in den ersten beiden Anhängen der Richtlinie aufgelisteten Klassen gehören.

Sollten die Bauten innerhalb eines vorgeschlagenen Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(4) liegen oder innerhalb eines besonderen Schutzgebiets im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(5), könnte Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG zum Tragen kommen.

In Bezug auf die vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, so zu handeln, daß die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet werden. Selbst wenn es keine Gemeinschaftsliste gibt, wird den Behörden der Mitgliedstaaten angeraten, zumindest von sämtlichen Tätigkeiten abzusehen, die zu einer Verschlechterung eines Gebiets auf der einzelstaatlichen Liste führen würden.

Was die besonderen Schutzgebiete angeht, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um in diesen Gebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Zudem hätte für Pläne oder Projekte, die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine entsprechende Prüfung der Auswirkungen auf das Gebiet durchgeführt werden müssen.

Allerdings lässt sich anhand der vorgelegten Informationen nicht bestimmen, welche und wie viele Bauten in den vorgeschlagenen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in den besonderen Schutzgebieten liegen. Auch ist es nicht möglich zu beurteilen, ob und inwieweit die genannte Rechtmäßigkeitserklärung als eine Maßnahme betrachtet werden kann, durch die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, verursacht wird.

Daher ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts feststellbar, da es an Gründen für eine Beschwerde über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts mangelt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem genannten regionalen Gesetz bis diesem Zeitpunkt nur um einen Vorschlag handelt, der als solcher das Gemeinschaftsrecht nicht verletzen kann.

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999.

(2) ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(3) ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(4) ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(5) ABl. L 103 vom 25.4.1979.

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