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Document 92000E004040

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4040/00 von Sérgio Sousa Pinto (PSE) an die Kommission. Wettbewerbspolitik ‐ Missbrauch marktbeherrschender Stellungen.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 117–118 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E4040

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4040/00 von Sérgio Sousa Pinto (PSE) an die Kommission. Wettbewerbspolitik ‐ Missbrauch marktbeherrschender Stellungen.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0117 - 0118


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4040/00

von Sérgio Sousa Pinto (PSE) an die Kommission

(21. Dezember 2000)

Betrifft: Wettbewerbspolitik Missbrauch marktbeherrschender Stellungen

Kann die Kommission Auskunft über Marktstellung und Marktverhalten der von der Qualifyer Loyalty, Ltd. verwalteten Qualifier Group Airlines erteilen (dies sich aus den Luftverkehrsgesellschaften Swissair, Sabena, TAP Air Portugal, AOM French Airlines, Crossair, Air Littoral, Air Europe, LOT Polish Airlines, PGA Portugália Airlines, Volare Airlines und Air Liberté zusammensetzt)?

Die Bürger/Verbraucher befürchten aus gutem Grund, daß sich die Vermutung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch diese Unternehmensgruppe, die sich in höheren Preisen, einem geringeren Leistungsangebot und unlauteren Handelsbedingungen, vor allem auf der Strecke Brüssel/Lissabon-Porto, äußert, bestätigen könnte. Dieses möglicherweise missbräuchliche und wettbewerbswidrige Verhalten könnte sich insbesondere als Verstoß gegen Artikel 82 des EG-Vertrags erweisen.

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(27. Februar 2001)

Die Qualiflyer-Gruppe ist eine Allianz von Luftverkehrsunternehmen deren Merkmal darin besteht, daß sich die SAirGroup, die Muttergesellschaft von Swissair, am Kapital bestimmter anderer Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der Allianz beteiligt. In vielen Fällen erwirbt die SAirGroup durch derartige Beteiligungen zusammen mit anderen Anteilseignern die gemeinsame Kontrolle über das Luftverkehrsunternehmen, in das investiert wurde. Die Qualiflyer Loyalty Ltd. ist die Gesellschaft, die das gemeinsame Vielfliegerprogramm der beteiligten Unternehmen verwaltet; sie steht jedoch nicht an der Spitze der Qualiflyer-Gruppe.

Die Kommission hat sich zu Transaktionen geäußert, durch die die SAirGroup die gemeinsame Kontrolle über andere Luftverkehrsunternehmen der Qualiflyer-Gruppe erworben hat. 1995 nahm die Kommission eine Entscheidung an(1), in der sie den Zusammenschluß Swissair/Sabena für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte. 1999 nahm sie eine Entscheidung an, in der sie den Erwerb von AOM durch die SAirGroup und Maríne-Wendel, einer französischen Finanzholding, genehmigte. Im vergangenen Jahr genehmigte sie den Zusammenschluß AOM/Air Liberté/Air Littoral.

Vor kurzem hat die Kommission die Vereinbarkeit der von den Luftverkehrsunternehmen der Qualiflyer-Gruppe geschlossenen Vereinbarungen mit Artikel 81 (ex-Artikel 85) EG-Vertrag untersucht. Sie verschickte im Februar 2000 ein Warnschreiben an fünf Unternehmen der Qualiflyer-Gruppe (Swissair, TAP, Sabena, Crossair und AOM) mit der Aufforderung zur Einstellung ihrer Preiskoordinierung innerhalb der Gemeinschaft und auf den Strecken zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz.

Wettbewerbliche Bedenken aufgrund von Artikel 81 und/oder 82 (ex-Artikel 86) EG-Vertrag sind wahrscheinlicher auf sich überschneidenden Strecken, also auf Strecken, die von zwei Unternehmen der Qualiflyer-Gruppe mit Hubs an jedem Ende der Strecke, z.B. auf der Strecke Brüssel-Lissabon, betrieben werden. Deswegen wäre die Kommission für Informationen des Herrn Abgeordneten über einen potenziellen Missbrauch einer beherrschenden Stellung oder andere wettbewerbsbeschränkende Praktiken auf dieser Strecke dankbar.

Auf anderen Strecken, z.B. auf Strecken, die von AOM, Air Liberté und Air Littoral nach und von verschiedenen französischen Städten betrieben werden, konkurrieren die Unternehmen der Qualiflyer-Gruppe mit dem staatlichen Luftverkehrsunternehmen.

Die portugiesische Regierung gab vor einiger Zeit ihre Absicht bekannt, einen Anteil an TAP zu veräußern. Der Kommission ist ein derartiges Vorhaben aber bisher noch nicht mitgeteilt worden.

(1) ABl. L 239 vom 7.10.1995.

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