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Document 92000E004039

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4039/00 von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission. Siemens.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 116–117 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E4039

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4039/00 von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission. Siemens.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0116 - 0117


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4039/00

von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission

(21. Dezember 2000)

Betrifft: Siemens

Haben die Kommissionsmitglieder Liikanen und Monti das Schreiben erhalten, das der Bürgermeister von Hengelo, Herr Kerckhaert, an sie gerichtet hat, wonach Siemens plant, sein Tochterunternehmen Demag Delaval in Hengelo zu schließen bzw. in die Bundesrepublik Deutschland zu verlagern, obwohl das Unternehmen wirtschaftlich gesund ist?

Stimmt es, daß die Übernahme der Demag Delaval-Werke durch Siemens noch von der Kommission genehmigt werden muß?

Ist es nach Ansicht der Kommission zulässig, Unternehmen unmittelbar nach der Übernahme zu verlagern, auch wenn keine ersichtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe dafür vorliegen, obwohl dadurch erhebliche Probleme im Zusammenhang mit dem Verlust von Arbeitsplätzen entstehen?

Ist die Kommission bereit zu prüfen, ob Siemens alle europäischen Rechtsvorschriften für den Umgang mit der Belegschaft und dem Betriebsrat eingehalten hat, da es hier um rund 700 Arbeitsplätze geht?

Hat die Kommission das Schreiben des Bürgermeisters von Hengelo bereits beantwortet, und, wenn nein, bis wann ist mit dieser Antwort zu rechnen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(28. Februar 2001)

Die für Wettbewerb und Unternehmen zuständigen Kommissionsmitglieder haben das Schreiben erhalten.

Die Fusionsentscheidung in der Sache Comp./M.2224 Siemens/Demag Krauss Maffei, die auch die Demag Delaval Werke betrifft, wurde von der Kommission am 20. Dezember 2000 angenommen.

Die Kommission ist im Rahmen der Fusionskontrolle nicht befugt, wirtschaftliche Standortentscheidungen der Unternehmen zu überwachen.

Der Kommission liegen keine näheren Informationen über die Fakten vor, auf denen die Behauptungen der Frau Abgeordneten beruhen; sie kann sich deshalb nicht abschließend zu der Frage äußern, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt oder nicht.

Da Deutschland und die Niederlande die Vorschriften der einschlägigen Richtlinien(1) ordnungsgemäß in ihr Recht umgesetzt haben, sind alle Fragen in diesem Bereich zunächst einmal im Rahmen der nationalen Arbeitsbeziehungen und/oder von den nationalen Gerichten zu lösen. Die Kommission möchte dies besonders hervorheben.

Das Schreiben des Bürgermeisters von Hengelo wurde am 10. Januar 2001 von der Generaldirektion Wettbewerb beantwortet. Die Antwort der Generaldirektion Unternehmen wird gegenwärtig bearbeitet.

(1) Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ABl. L 225 vom 12.8.1998; Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ABl. L 161 vom 5.3.1977; Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen ABl. L 254 vom 30.9.1994.

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