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Document 92000E004032

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4032/00 von Manuel Pérez Álvarez (PPE-DE) an die Kommission. Rechte der Arbeitnehmer auf Schiffen mit Billigflaggen.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 114–115 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E4032

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4032/00 von Manuel Pérez Álvarez (PPE-DE) an die Kommission. Rechte der Arbeitnehmer auf Schiffen mit Billigflaggen.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0114 - 0115


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4032/00

von Manuel Pérez Álvarez (PPE-DE) an die Kommission

(21. Dezember 2000)

Betrifft: Rechte der Arbeitnehmer auf Schiffen mit Billigflaggen

Eine notwendige Voraussetzung für eine qualifizierte Stelle ist, daß die Arbeit unter angemessenen Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen durchgeführt wird, unabhängig davon, ob die Arbeitsstätte fest oder beweglich ist; ferner muß die Beschäftigung auch nach Maßgabe der Bedingungen bzw. der Situation in Bezug auf die verschiedenen im Rahmen der jeweiligen Rechtsordnung zulässigen Einstellungsmöglichkeiten stabil sein.

Eine solche Stabilität ist unmöglich, wenn Unsicherheit besteht, etwa aufgrund der Tatsache, daß ein Schiff unter einer Billigflagge verkehrt; in diesem Fall besteht nämlich kaum oder gar keine Rechtssicherheit, und die sozialen Rechte der Arbeitnehmer werden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ernst genommen oder nicht anerkannt.

Beabsichtigt das zuständige Mitglied der Kommission, spezifische Vorschriften für die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern aus der Europäischen Union festzulegen, die auf Schiffen mit Billigflaggen, die gemeinschaftliche Häfen anlaufen, arbeiten?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(8. März 2001)

Die Frage des Herrn Abgeordneten betrifft die Einhaltung der sozialen Rechte der europäischen Arbeitnehmer, die auf Schiffen unter der Flagge von Drittländern arbeiten.

Was den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Arbeitnehmern an Bord von Schiffen betrifft, so teilt die Kommission die Ansicht des Herrn Abgeordneten, daß es wichtig sei, diesen Arbeitnehmern ein hohes Maß an Schutz zu gewähren, unabhängig vom Ort ihrer Berufstätigkeit, insbesondere an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, unter welcher Flagge auch immer.

Hierzu ist auf die Richtlinie des Rates 92/29/EWG vom 31. März 1992 über die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen(1), und die Richtlinie des Rates 92/103/EG vom 23. November 1993 über die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen(2) zu verweisen.

Allerdings ergibt sich aus den in diesen Richtlinien (Artikel 1 und 2) enthaltenen Definitionen für Schiffe, daß die Mindestvorschriften nur für Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahren oder die nach der vollen Rechtsprechung eines Mitgliedstaates registriert sind, gelten.

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen(3), das die Gemeinschaft unterzeichnet hat, sieht vor, daß jeder Staat für die Schiffe unter seiner Flagge die notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Sicherheit auf See zu gewährleisten, einschließlich Zusammensetzung, Arbeitsbedingungen und Ausbildung der Mannschaften, unter Berücksichtigung der international geltenden Rechtsinstrumente. Folglich ist das für jede Flagge geltende Recht, für die Rechte von Arbeitnehmern an Bord von Schiffen maßgebend, unabhängig von ihrer Nationalität.

Allerdings ist zu ergänzen, daß die Richtlinie des Rates 95/21/EG vom 19. Juni 1995(4) über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat unter anderem die Kontrolle an Bord von Schiffen vorsieht, die Häfen von Mitgliedstaaten anlaufen, einschließlich an Bord von Schiffen, die unter nichteuropäischer Flagge fahren, und zwar der Kontrolle der international geltenden sozialen Bedingungen gemäß der Konvention 147 der Internationalen Arbeitsorganisation (Konvention über die Mindestnormen für Handelsschiffe).

(1) ABl. L 113 vom 30.4.1992.

(2) ABl. L 307 vom 13.12.1993.

(3) ABl. L 179 vom 23.6.1998.

(4) ABl. L 157 vom 7.7.1995.

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