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Document 92000E004028

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4028/00 von Angelika Niebler (PPE-DE) an die Kommission. Harmonisierung des Werberechts in der Europäischen Gemeinschaft.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 111–112 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E4028

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4028/00 von Angelika Niebler (PPE-DE) an die Kommission. Harmonisierung des Werberechts in der Europäischen Gemeinschaft.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0111 - 0112


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4028/00

    von Angelika Niebler (PPE-DE) an die Kommission

    (21. Dezember 2000)

    Betrifft: Harmonisierung des Werberechts in der Europäischen Gemeinschaft

    Im Mai dieses Jahres wurde die E-Commerce-Richtlinie vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung verabschiedet. Kernstück der E-Commerce-Richtlinie ist das in ihr verankerte Herkunftslandprinzip, nach dem die über das Internet vertreibenden Anbieter von Waren und Dienstleistungen grundsätzlich nur diejenigen werberechtlichen Vorschriften beachten müssen, die in ihrem jeweiligen Herkunftsland gelten. Angesichts der unterschiedlichen Werberechtsordnungen in den Mitgliedstaaten kann dies in Ländern mit strengen Werbevorschriften wie der Bundesrepublik Deutschland zu einer Inländerdiskriminierung führen.

    In der Bundesrepublik Deutschland finden sich die strengen werberechtlichen Vorschriften insbesondere im Rabattgesetz und in der Zugabeverordnung. Insbesondere die Regelungen der deutschen Zugabeverordnung, wonach das Angebot einer Zugabe nicht vom Kauf der Hauptsache abhängig gemacht werden darf, erscheinen beim Vertrieb von Waren über das Internet als unzulässige Behinderung des freien Warenverkehrs. Von diesem weitreichenden Verbot sind auch Leistungen und Gewährleistungen umfasst, die in den anderen Mitgliedstaaten handelsüblich und als Marketing-Instrument weit verbreitet sind (z.B. buy one, get one for free). Dadurch werden insbesondere deutsche Verbraucher benachteiligt, die auf zusätzliche Leistungen verzichten müssen und in Deutschland ansässige Unternehmen gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert.

    Besonders deutlich zeigten sich die negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken. In diesem Urteil wurde entschieden, daß eine von einem Unternehmen gewährte lebenslange Garantie auf Produkte einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung darstellt und deshalb in Deutschland untersagt ist. Diese Garantie wurde von besagtem Unternehmen in dieser Form in allen Mitgliedstaaten und darüber hinaus weltweit gewährt.

    Ich frage angesichts dieser offensichtlichen Inländerdiskriminierung bei der Kommission an, inwieweit sie im Werberecht innerhalb der Gemeinschaft Harmonisierungsbedarf sieht und in welchem Maß sie Vorgaben zur Vorbereitung der Harmonisierung veranlasst hat bzw. veranlassen wird. Ferner wird hiermit angefragt, ob die Kommission angesichts dieser den grenzüberschreitenden Wettbewerb behindernden Vorschriften der Zugabeverordnung geeignete Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Deutschland ergreifen wird.

    Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

    (13. März 2001)

    Die Kommission ist sich seit langem der Tatsache bewußt, daß sich die verschiedenen nationalen Vorschriften zur kommerziellen Kommunikation, die Werbung, Marketing, Public Relations, Verkaufsförderung und Sponsoring umfasst, die Funktionsweise des Binnenmarktes stark beeinträchtigen. Dies hat sie auch in ihrem Grünbuch zur kommerziellen Kommunikation(1) und dem entsprechenden Folgedokument(2) zum Ausdruck gebracht.

    Im Rahmen ihrer Politik zur kommerziellen Kommunikation wird die Kommission in der ersten Jahreshälfte eine Mitteilung über die Verkaufsförderung im Binnenmarkt vorlegen. Darin werden die Bereiche aufgezeigt, in denen nach Ansicht der Kommission die Regelungen zur Verkaufsförderung harmonisiert werden müssen, um die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern. Die Mitteilung wird sich auf die Stellungnahmen stützen, die die Expertengruppe für kommerzielle Kommunikation in den letzten zwei Jahren verabschiedet hat. In dieser Expertengruppe sitzen Fachleute für Regelungen der Verkaufsförderung, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden. Die Mitteilung wird folgende Kommunikationsdienste behandeln: Angebote von Rabatten, Angebote von unentgeltlichen Zuwendungen oder Zugaben sowie Angebote von Preisausschreiben.

    Ferner sei darauf hingewiesen, daß die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt(3) bereits ein Herkunftslandprinzip (Artikel 3 und 6) für jegliche kommerzielle Kommunikation im Internet vorsieht; dies bedeutet, daß der Inhalt jeder kommerziellen Kommunikation dem Recht (und der Verantwortung) des Landes unterliegt, aus dem sie stammt. Die Kommission hat mit Interesse zur Kenntnis genommen, daß die Bundesregierung die deutsche Zugabeverordnung abschaffen will, und wird die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen.

    (1) KOM(96) 192 endg.

    (2) KOM(98) 121 endg.

    (3) ABl. L 178 vom 17.7.2000.

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