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Document 92000E004000

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4000/00 von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission. Etikettierung von Bekleidungsstücken.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 105–106 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E4000

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4000/00 von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission. Etikettierung von Bekleidungsstücken.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0105 - 0106


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4000/00

von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission

(21. Dezember 2000)

Betrifft: Etikettierung von Bekleidungsstücken

Könnte die Kommission Einzelheiten über die Etikettierungsvorschriften für nach Japan und in die USA importierte Bekleidungsstücke mitteilen?

Könnte die Kommission ferner erklären, warum ähnliche Vorschriften in der EU fehlen?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(20. März 2001)

Bei der Ausfuhr von Bekleidungsstücken nach Japan oder in die Vereinigten Staaten sind auf einem dauerhaft angebrachten Etikett der prozentuale Anteil der in dem Erzeugnis verarbeiteten Fasern, die Pflegeanleitung, das Herkunftsland sowie der Hersteller und/oder Importeur anzugeben.

Der einzige Rechtsakt auf europäischer Ebene, der sich mit der Etikettierung von Textilien befasst, ist die Richtlinie 96/74/EG des Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen(1), geändert durch die Richtlinie 97/37/EG vom 19. Juni 1997(2). Textilerzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Textilfasern, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, entsprechend dieser Richtlinie angegeben sind.

Über diese Angabe der Textilfasern auf dem Etikett hinaus steht es den Mitgliedstaaten frei, nationale Vorschriften über den Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums, die Angabe der Herkunft, die Ursprungskennzeichnung oder gegen den unlauterem Wettbewerb anzuwenden.

Was insbesondere die Ursprungskennzeichnung angeht, so hat der Gerichtshof entschieden, daß die Angabe des Ursprungslandes eines in der Gemeinschaft erzeugten Erzeugnisses (z.B. made in [Mitgliedstaat]) innerhalb der Gemeinschaft nicht verpflichtend vorgeschrieben werden darf, da dies als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine durch Artikel 28 EG-Vertrag (vormals Artikel 30) verbotene mengenmäßige Einfuhrbeschränkung angesehen werden muß(3).

Die Marktteilnehmer der Gemeinschaft dürfen jedoch freiwillig das Ursprungsland ihres Erzeugnisses angeben oder ihr Erzeugnis als made in EU kennzeichnen. Sie dürfen die Kennzeichnung made in EU auch verwenden, wenn das Erzeugnis in mehr als einem Mitgliedstaat hergestellt wurde.

Der Wert weitergehender verbindlicher Gemeinschaftsvorschriften für die Etikettierung steht noch in Frage und ist unter den verschiedenen betroffenen Akteuren weiterhin umstritten. Derartige Etikettierungsvorschriften müssten auf jeden Fall den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) entsprechen und dürften insbesondere nicht gegen die Verpflichtung der Inländerbehandlung verstoßen.

Die Kommission ist darum bemüht, die Verwaltungsvorschriften möglichst gering zu halten, sie will aber gleichzeitig gemeinsam mit den betroffenen Parteien untersuchen, wie die bestehende Etikettierungsregelung verbessert werden kann.

(1) ABl. L 32 vom 3.2.1997.

(2) ABl. L 169 vom 27.6.1997.

(3) Rechtssache 207/83.

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