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Document 92000E003999

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3999/00 von Brian Simpson (PSE) an die Kommission. Traditions- und Museumseisenbahnen.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 104–105 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3999

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3999/00 von Brian Simpson (PSE) an die Kommission. Traditions- und Museumseisenbahnen.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0104 - 0105


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3999/00

von Brian Simpson (PSE) an die Kommission

(21. Dezember 2000)

Betrifft: Traditions- und Museumseisenbahnen

Ist die Kommission nicht auch der Ansicht, daß Traditions- und Museumseisenbahnen im gesamten Raum der Europäische Union für die Erhaltung unseres industriellen Erbes und die Erbringung von Dienstleistungen für Touristen, Kinder und Erwachsene von großer Bedeutung sind? Könnte die Kommission daher prüfen, ob in künftigen EU-Verordnungen bzw. Richtlinien im Verkehrsbereich eine allgemeine Ausnahmeregelung für diese Eisenbahnen vorgesehen werden könnte, damit die europäische Eisenbahntradition unverfälscht erhalten bleibt?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(8. Februar 2001)

Traditions- und Museumseisenbahnen sind Teil des industriellen und kulturellen Erbes in Europa. Die Kommission teilt die Ansicht, daß dieses Erbe erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollte.

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die jüngsten Vorschläge für Richtlinien über den Eisenbahnverkehr (siehe Fußnoten), stehen dem Erhalt historischer Eisenbahnen nicht im Wege.

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems(1) bezieht sich nur auf neue Einrichtungen bzw. die Umrüstung bestehender Einrichtungen.

Darüber hinaus werden im so genannten Eisenbahninfrastrukturpaket ausdrücklich bestimmte Ausnahmen angeführt, die auf die Traditions- und Museumseisenbahnen zutreffen könnten. So heißt es in der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft(2) in ihrer geänderten Fassung(3): Eisenbahnunternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr beschränkt ist, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. Der Vorschlag(5) für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten(4) sieht vor, daß örtliche Schienennetze für den Personenverkehr, die nicht mit anderen Fahrwegen vernetzt sind, sowie Schienennetze, die ausschließlich für die Personenbeförderung im Stadtverkehr oder Vorortverkehr genutzt werden können, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Schließlich heißt es auch in der geänderten Fassung(6) der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen(7), daß Personenverkehrsdienste, die ausschließlich in einem örtlichen, nicht mit anderen Fahrwegen vernetzten Schienennetz erbracht werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen sind.

Somit stellen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine Bedrohung dar für den Fortbestand von Traditions- und Museumseisenbahnen, die überwiegend in einem örtlichen, nicht mit anderen Fahrwegen vernetzten Schienennetz verkehren.

Darüber hinaus wird die Kommission bei der Ausarbeitung zukünftiger Rechtsvorschriften die Existenz von Traditions- und Museumseisenbahnen weiterhin berücksichtigen.

(1) ABl. C 89 E vom 28.3.2000.

(2) ABl. L 237 vom 24.8.1991.

(3) ABl. C 321 vom 20.10.1998.

(4) ABl. L 143 vom 27.6.1995.

(5) ABl. C 321 vom 20.10.1998.

(6) ABl. L 143 vom 27.6.1995.

(7) ABl. C 321 vom 20.10.1998.

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