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Document 92000E003980

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3980/00 von Ursula Schleicher (PPE-DE) an die Kommission. Berufsprofile und -ausbildung von Gesundheitsaufsehern/Gesundheitsinspektoren/Hygieneinspektoren im europäischen Vergleich.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 98–99 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3980

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3980/00 von Ursula Schleicher (PPE-DE) an die Kommission. Berufsprofile und -ausbildung von Gesundheitsaufsehern/Gesundheitsinspektoren/Hygieneinspektoren im europäischen Vergleich.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0098 - 0099


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3980/00

von Ursula Schleicher (PPE-DE) an die Kommission

(20. Dezember 2000)

Betrifft: Berufsprofile und -ausbildung von Gesundheitsaufsehern/Gesundheitsinspektoren/Hygieneinspektoren im europäischen Vergleich

Bei dem Ziel, den europaweiten Verbraucherschutz zu gewährleisten, spielt die Durchführung und Kontrolle der europäischen und nationalen Vorschriften eine besonders wichtige Rolle, wie nicht zuletzt die unsäglichen Vorfälle um BSE wieder zeigen. Der Ausbildung derjenigen Personengruppen, die vor Ort für die Durchführung der Kontrollen verantwortlich sind, z.B. Probenahme u.ä., kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Diese Berufsbilder sind nach meinem Kenntnisstand in den Ländern der europäischen Union sehr unterschiedlich.

Welche Personengruppen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dafür verantwortlich, diese Kontrollen und Probenahmen vor Ort durchzuführen, z.B. bei:

- der Badegewässerrichtlinie,

- der Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch,

- Hygienevorschriften des Lebensmittelrechts?

Antwort von Herrn Byrne Im Namen der Kommission

(16. März 2001)

Die Grundsätze für die Durchführung von amtlichen Lebensmittelkontrollen sind in mehreren Richtlinien festgelegt. Allgemein gelten die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung(1) und die Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(2). Wesentlicher Grundsatz dieser Richtlinien ist folgender: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Behörden qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter, insbesondere in Bereichen wie Chemie, Lebensmittelchemie, Veterinärmedizin, Medizin, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelhygiene, Lebensmitteltechnologie und -recht, in ausreichender Zahl besitzen oder heranziehen können, damit die Überwachungstätigkeiten angemessen durchgeführt werden können.

Lebensmittel tierischen Ursprungs wie Fleisch, Milch, Milcherzeugnisse und Fischereierzeugnisse sind von der für die Durchführung von Veterinärkontrollen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer anderen Behörde vorzunehmen, der diese Zuständigkeit übertragen wurde. Insbesondere Fleisch ist Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchungen durch Tierärzte zu unterziehen, die nach Möglichkeit von qualifizierten Hilfskräften unterstützt werden. Was die Tätigkeit des Tierarztes betrifft, gilt die Richtlinie 78/1026/EWG(3): eine Mindestkoordinierung der Ausbildung, die die automatische Anerkennung der Diplome von Tierärzten ermöglicht, ohne deren Tätigkeitsbereich zu definieren.

Die meisten anderen Berufe fallen unter die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Hochschuldiplomen gemäß den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG(4). Diese Richtlinien erlauben den Mitgliedstaaten die Wahrung ihres eigenen Niveaus und die Anforderung an Migranten, durch einen Eignungstest oder einen Anpassungslehrgang etwaige wesentliche Abweichungen der Ausbildung auszugleichen.

Wie im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit(5) angkündigt, beabsichtigt die Kommission, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für amtliche Lebens- und Futtermittelkontrollen vorzulegen.

Mit diesem Vorschlag soll ein Gemeinschaftsrahmen für amtliche Kontrollen aller Aspekte der Lebens- und Futtermittelsicherheit über die gesamte Lebens- und Futtermittelkette geschaffen werden durch:

- Zusammenfassung und Ergänzung geltender Regeln für nationale Kontrollen und Inspektionen in der Gemeinschaft, an den Außengrenzen der Gemeinschaft und in Drittländern,

- Integration vorhandener Überwachungs- und Kontrollsysteme zur Schaffung eines umfassenden und wirksamen Systems zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit vom Erzeuger bis zum Verbraucher,

- Erstellung eines Rahmens für die Durchführung jährlicher Programme zur Lebens- und Futtermittelüberwachung,

- Zusammenfassung geltender Gemeinschaftsvorschriften über gegenseitige Unterstützung und verwaltungstechnische Zusammenarbeit.

Außerdem ist beabsichtigt, die operationellen Kriterien für Behörden, die mit der Durchführung amtlicher Kontrollen beauftragt sind, in diesen Vorschlag aufzunehmen. Der Vorschlag wird daher Verbesserungen an vorhandenen Richtlinien bewirken, indem Anforderungen an die für die Futter- und Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörden festgelegt werden.

Was Trinkwasser betrifft, legt die Trinkwasserrichtlinie(6) von 1998 Qualitätsstandards für Trinkwasser und Anforderungen an die Überwachung sowie die Kontrolle der Qualität von Analysen fest. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen über die Kontrolle der Qualität von Analysen. Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, müssen über ein System der Qualitätskontrolle für Analysen verfügen, das von Zeit zu Zeit von einer Person oder Einrichtung überprüft wird, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen wurde. Die Mitgliedstaaten haben die verbindliche und vollstreckbare Verpflichtung, diese Vorschriften umzusetzen, die Einzelheiten der Organisation (zentral, regional oder lokal) bleiben ihnen jedoch überlassen. Abschließend werden in der Richtlinie die zu erreichenden Werte festgelegt; wie diese erreicht werden, bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen.

Was die Qualität der Badegewässer angeht, hat die Richtlinie über die Qualität der Badegewässer(7) von 1976 zu erheblichen Verbesserungen geführt. Sie ist heute jedoch sowohl in wissenschaftlicher, technischer als auch organisatorischer Hinsicht überholt. Unter anderem sind die Bestimmungen über die Probenahme und die Qualitätssicherung zu vage.

Deshalb hat die Kommission eine gründliche Überprüfung eingeleitet, die, wie bei der Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(8), eine Mitteilung, die Konsultation der Beteiligten, eine Konferenz und den Legislativvorschlag umfasst. Zunächst hat die Kommission am 21. Dezember 2000 eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel Eine neue Politik für die Badegewässer(9) angenommen.

Zu den wichtigsten Punkten der neuen Richtlinie gehören rechtsverbindliche Qualitätswerte, die auf ein hohes Schutzniveau abzielen, Kohärenz mit der neuen Rahmenrichtlinie für die Wasserpolitik, Information und Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung zur Unterstützung dieser Ziele.

(1) ABl. L 186 vom 30.6.1989.

(2) ABl. L 290 vom 24.11.1993.

(3) ABl. L 362 vom 23.12.1978.

(4) ABl. L 19 vom 24.1.1989 und ABl. L 209 vom 24.7.1992.

(5) KOM(1999) 719 endg.

(6) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998.

(7) Richtlinie 76/160/EWG vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, ABl. L 31 vom 5.2.1976.

(8) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.

(9) KOM(2000) 860 endg.

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