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Document 92000E003977

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3977/00 von Bartho Pronk (PPE-DE) an die Kommission. Mindestalter für berufliche Tätigkeiten.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 96–96 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3977

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3977/00 von Bartho Pronk (PPE-DE) an die Kommission. Mindestalter für berufliche Tätigkeiten.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0096 - 0096


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3977/00

von Bartho Pronk (PPE-DE) an die Kommission

(20. Dezember 2000)

Betrifft: Mindestalter für berufliche Tätigkeiten

In der Verordnung 1897/2000(1) betreffend die Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit werden als für eine Berufstätigkeit in Frage kommende Personen die Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren definiert.

In den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 16 Jahren schulpflichtig.

Kann die Kommission vor diesem Hintergrund erläutern:

1. aufgrund welcher Tatsache Jugendliche ab 15 Jahren bereits der Berufsbevölkerung zugerechnet werden, während sie in den meisten EU-Mitgliedstaaten in diesem Alter noch schulpflichtig sind, und

2. in welchen Mitgliedstaaten Jugendliche nur bis zum Alter von 15 Jahren schulpflichtig sind?

(1) ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 18.

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(13. März 2001)

1. Der Verweis auf 15 Jahre als untere Altersgrenze bei der Definition der Erwerbsbevölkerung entspricht einem anerkannten Standard, der gemäß den internationalen Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation verwendet wird.

Bei der Ermittlung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigung muß auf Konsistenz geachtet werden, auch im Hinblick auf die Erleichterung internationaler Vergleiche. In diesem Zusammenhang weist die Anpassung der unteren Altersgrenze der Erwerbsbevölkerung an das Ende der Schulpflicht einige Nachteile auf. So kann es in einigen Mitgliedstaaten, vor allem solchen mit einem hochentwickelten beruflichen Bildungssystem am Arbeitsplatz (duale Ausbildung), schwierig sein, eine Grenze zwischen Schulpflicht und Erwerbstätigkeit zu ziehen.

Die Kommission kennt die Situation in Bezug auf die Bildungssysteme und die Schulpflicht sowie den Trend zu einer längeren schulischen und beruflichen Ausbildung. Eine Sorge dabei ist, daß angesichts der auf dem Europäischen Rat in Lissabon definierten wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft das Ziel höherer Erwerbsquoten in der Gemeinschaft nicht in Konflikt geraten sollte mit der Notwendigkeit, daß junge Menschen über die allgemeine Schulpflicht hinaus ein bestimmtes Mindestbildungsniveau erreichen.

2. In Schweden und Österreich wird die Schulpflicht nicht in Form einer Altersgrenze, sondern einer Mindestanzahl von Schuljahren definiert. In diesen Fällen kann anhand von Angaben über den Beginn der Schulzeit das durchschnittliche Alter errechnet werden, mit dem die Schulpflicht endet.

Laut den neuesten Informationen (1999-2000) von Eurydice (Informationsnetz für das Bildungswesen in der Europäischen Gemeinschaft) endet die Schulpflicht in Griechenland, Irland, Italien (nach einer kürzlichen Änderung), Luxemburg, Österreich und Portugal noch immer mit 15 Jahren.

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