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Document 92000E003949

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3949/00 von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission. Umweltverträglichkeitsprüfung.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 89–89 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3949

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3949/00 von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission. Umweltverträglichkeitsprüfung.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0089 - 0089


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3949/00

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(13. Dezember 2000)

Betrifft: Umweltverträglichkeitsprüfung

Bezüglich der Antwort auf meine frühere Anfrage (E-2683/00(1)) zu Hochgeschwindigkeitstrassen im Gebiet des Stadtautobahnrings Grande Raccordo Anulare von Frau Wallström im Namen der Kommission finde ich die Antwort auf Punkt 2 nicht überzeugend, da es in der Richtlinie 85/337/EWG(2) in Artikel 6 Absatz 2 heißt, daß der Mitgliedstaat sich vergewissern muß, daß der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projekts dazu zu äußern.

Es liegt auf der Hand, daß die Kontrolle der Anwendung der Richtlinie Aufgabe des einzelnen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, falls jedoch ein Mitgliedstaat die erforderlichen Kontrollen nicht durchführt so ergibt sich dadurch de facto eine unterschiedliche Behandlung der Bürger wegen der fehlenden Transparenz in der Öffentlichkeitsarbeit und der fehlenden Möglichkeiten für die Bürger, auf die Informationen zuzugreifen und sich an den Beschlußfassungsprozessen zu beteiligen.

Daher die Fragen an die Kommission:

1. Welches Organ ist für ein Tätigwerden zuständig?

2. Was geschieht auf europäischer Ebene?

3. Welches sind die einschlägigen Richtlinien?

4. Es wird um eine allgemeine Beurteilung der Frage gebeten.

(1) ABl. C 113 E vom 18.4.2001, S. 149.

(2) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(22. Februar 2001)

Es ist Aufgabe der Kommission darüber zu wachen, daß das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt wird.

Die Befugnisse der Kommission sind jedoch auf die ihr durch den EG-Vertrag übertragenen Zuständigkeiten begrenzt. Nach Artikel 211 (Ex-Artikel 155) EG-Vertrag, hat die Kommission für die Anwendung dieses Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten. In Artikel 226 (Ex-Artikel 169) EG-Vertrag heißt es: Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

Die Kommission die Frage der ordnungsgemäßen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem von der Frau Abgeordneten genannten Vorhaben bereits im Jahr 1997/1998 geprüft. Da die vorliegende schriftliche Anfrage keine neuen bedeutungsvollen Elemente enthält, wird die Frau Abgeordnete auf die Antworten der Kommission auf deren schriftliche Anfrage E-578/98(1) und auf die schriftliche Anfrage E-2274/00 von Herrn Tajani(2) verwiesen.

Der zweite Absatz der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2683/00(3) der Frau Abgeordneten bezieht sich auf die Festlegung des finanziellen Ausgleichs für Menschen, die durch das Vorhaben möglicherweise geschädigt werden. Dieser finanzielle Aspekt fällt nicht unter die Gemeinschaftsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

(1) ABl. C 386 vom 17.12.1998.

(2) ABl. C 103 E vom 3.4.2001, S. 104.

(3) ABl. C 113 E vom 18.4.2001, S. 149.

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