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Document 92000E003927

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3927/00 von Bernard Poignant (PSE) an die Kommission. Anwendung der IAO-Konvention 147 auf Schiffe, die Häfen der Gemeinschaft anlaufen.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 84–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92000E3927

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3927/00 von Bernard Poignant (PSE) an die Kommission. Anwendung der IAO-Konvention 147 auf Schiffe, die Häfen der Gemeinschaft anlaufen.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0084 - 0085


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3927/00

    von Bernard Poignant (PSE) an die Kommission

    (13. Dezember 2000)

    Betrifft: Anwendung der IAO-Konvention 147 auf Schiffe, die Häfen der Gemeinschaft anlaufen

    Seit dem jüngsten Schiffsunglück der Ievoli Sun beschäftigt sich die Öffentlichkeit erneut intensiv mit den Gefahren des Seeverkehrs in den Gemeinschaftsgewässern. Ein Jahr nach dem Schiffbruch der Erika steht ein erstes Maßnahmenpaket zur Sicherheit auf See, das die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgeschlagen hat, kurz vor der Annahme.

    Die Änderung der Richtlinie 95/21 des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen (Hafenstaatkontrolle), die Änderung der Richtlinie 94/57 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und Besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden sowie der Vorschlag für eine Verordnung zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe betreffen technische Maßnahmen der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr.

    Allerdings darf nicht vergessen werden, daß die Sicherheit im Seeverkehr in erster Linie vom Menschen abhängt: 70 bis 80 % der Unfälle oder Schiffbrüche gehen auf menschliches Versagen zurück.

    Welchen Standpunkt nimmt die Kommission in diesem Zusammenhang in Bezug auf das Verbot des Einlaufens in Häfen der Gemeinschaft von Schiffen ein, auf denen Arbeitsbedingungen u.a. nicht der IAO-Konvention 147 entsprechen? Die Frage stellt sich ebenfalls in Bezug auf das Memorandum von Paris, das so geändert werden müsste, daß die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen systematisch und wirksam überwacht werden können.

    Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

    (15. Februar 2001)

    Die Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)(1) sieht vor, daß die Einhaltung des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) durch die Besichtiger des Hafenstaats überprüft wird. Die Nichteinhaltung der Sozialvorschriften führt an sich noch nicht dazu, daß einem Schiff das Anlaufen der Gemeinschaftshäfen verweigert wird. Allerdings können die Besichtiger auf Grund der Richtlinie Schiffe festhalten, auf denen die Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit unzureichend sind.

    Durch die Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen(2) wird diese Kontrolle verstärkt; sie sieht nämlich vor, daß in den Gemeinschaftshäfen die Einhaltung des IAO-Übereinkommens Nr. 180 und des Protokolls zum IAO-Übereinkommen Nr. 147 über die Arbeitsbedingungen und -zeiten an Bord kontrolliert wird. Werden bei Überprüfungen Anomalien festgestellt (beispielsweise Übermüdung der Besatzungsmitglieder), so kann das betreffende Schiff festgehalten werden.

    Außerdem werden die Änderungen der Richtlinie 95/21/EG regelmäßig in die Pariser Vereinbarung aufgenommen. Bei etwaigen Abweichungen der Pariser Vereinbarung von der Richtlinie 95/21/EG sind die Mitgliedstaaten gleichwohl gehalten, die Bestimmungen der Richtlinie zu befolgen.

    (1) ABl. L 157 vom 7.7.1995.

    (2) ABl. L 104 vom 20.1.2000.

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