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Document 92000E003869

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3869/00 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission. Vorschlag betreffend Elektronikabfall ‐ Ersatzteile und Ausnahmeregelungen.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 74–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3869

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3869/00 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission. Vorschlag betreffend Elektronikabfall ‐ Ersatzteile und Ausnahmeregelungen.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0074 - 0074


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3869/00

von Glyn Ford (PSE) an die Kommission

(8. Dezember 2000)

Betrifft: Vorschlag betreffend Elektronikabfall Ersatzteile und Ausnahmeregelungen

Ist die Kommission im Hinblick auf die Vorschläge betreffend Elektronikabfall und Beschränkungen im Hinblick auf gefährliche Stoffe auch der Meinung, daß ein Verbot bestimmter Stoffe in Ersatzteilen sich auf deren Konstruktion auswirken würde, wodurch diese mit den elektronischen Erzeugnissen, in denen sie verwendet werden, inkompatibel würden? Ist die Kommission nicht auch der Meinung, daß dies zur unnötigen Abfallerzeugung führen würde?

Gemeinsame Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3867/00, E-3868/00 und E-3869/00

(23. Februar 2001)

Artikel 4 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten(1) sieht vor, daß bestimmte Schwermetalle und bromierte Flammhemmer in diesen Geräten ab 1. Januar 2008 ersetzt werden sollen. Diese Anforderung gilt jedoch eindeutig nur für Neugeräte, die ab 1. Januar 2008 in Verkehr gebracht werden und betrifft keine Geräte die sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt befinden.

Es besteht keine Absicht, die Verwendung von Ersatzteilen, die eine oder mehrere der in dem Vorschlag genannten Stoffe enthalten, zu verbieten, wenn dadurch der Betrieb von vor 2008 erstmals in Verkehr gebrachten Geräten ohne solche Ersatzteile beeinträchtigt würde. Die Kommission stimmt der Ansicht zu, daß anderenfalls elektrische und elektronische Geräte unnötig ausgemustert werden müssten.

(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000.

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