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Document 92000E003974

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3974/00 von Mario Mastella (PPE-DE) an die Kommission. Getränkeleergutabgabe der deutschen Regierung.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 55–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3974

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3974/00 von Mario Mastella (PPE-DE) an die Kommission. Getränkeleergutabgabe der deutschen Regierung.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0055 - 0056


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3974/00

von Mario Mastella (PPE-DE) an die Kommission

(20. Dezember 2000)

Betrifft: Getränkeleergutabgabe der deutschen Regierung

Die deutsche Regierung plant zum 19. Januar 2001 die Einführung eines Pflichtpfands in Höhe von 50 Pfennig für jede Art von Getränkeleergut, das nicht zurückgegeben werden kann (einschließlich Wein, Bierdosen, Mineralwasser usw.).

Nach Maßgabe dieser Abgabe kann der deutsche Verbraucher das Leergut (Glasflaschen und Dosen) an den Verkäufer zurückgeben, von dem er die Produkte erstanden hat. Der Verkäufer wäre demnach verpflichtet, dieses Leergut entgegenzunehmen und es seinerseits an den Zulieferer zurückzugeben, von dem er dieses Produkt erstanden hat. Diese Leergutabgabe würde nicht nur bei den deutschen Importeuren zu einem ungeheuerlichen Planungs- und Organisationsaufwand im Bezug auf die Beförderung zu und von den Zulieferern, sondern auch zu einem Anstieg des Gestehungspreises für eingeführte Produkte im Verhältnis zu nationalen Produkten und damit zu schwerwiegenden Folgen für den gesamten Markt führen. Die Belieferer des deutschen Marktes würden sich nämlich einem unlösbaren Problem gegenüber sehen und hätten mit Leergut zu tun, das womöglich in höchst fraglichem Zustand zurückgegeben würde und damit verständlicherweise unbrauchbar wäre.

Es entstehen daher folgende Fragen:

- Teilt die Kommission die Auffassung, daß Maßnahmen dieser Art eine mehr oder weniger offene Verletzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bezug auf den Binnenmarkt und den Grundsatz des freien Wettbewerbs darstellen?

- Inwieweit beabsichtigt die Kommission im vorliegenden Fall, Maßnahmen zu ergreifen, um die möglichen Diskriminierungen, die sich für die Getränkezulieferer aus anderen Mitgliedstaaten, die auf dem deutschen Markt tätig sind, ergeben könnten, zu beseitigen oder wenigstens zu begrenzen?

Gemeinsame Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3799/00 und E-3974/00

(28. Februar 2001)

Die deutsche Umweltministerkonferenz verabschiedete im Oktober 2000 eine gemeinsame Erklärung, in der sie eine Änderung der geltenden deutschen Verpackungsverordnung befürwortet und den Bundesumweltminister Jürgen Trittin beauftragt, einen Änderungsentwurf zur Einführung der Pfandpflicht für eine Reihe von Getränkeverpackungen auszuarbeiten.

Da das Bundesumweltministerium diesen Entwurf noch nicht vorgelegt hat, handelt es sich bei der Änderung der Verordnung derzeit lediglich um eine politische Zielsetzung der Umweltministerkonferenz. Darüber hinaus wird dieser Entwurf nach Abschluß des formalen Beratungsverfahrens, das noch nicht einmal begonnen hat, sicherlich noch Änderungen erfahren.

Daher wäre es zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfrüht, von Konflikten zwischen einer möglichen Änderung der deutschen Verpackungsverordnung und dem bestehenden Gemeinschaftsrecht auszugehen. Die Kommission wird diese Angelegenheit allerdings genau verfolgen und den Verordnungsentwurf prüfen, sobald er vorliegt.

In Bezug auf die bestehende deutsche Verpackungsverordnung, die unter anderem bei Getränkeverpackungen eine Mindestmehrwegrate von 72 % vorsieht, hat die Kommission im Juli 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland übermittelt. Nach Ansicht der Kommission verstoßen die deutschen Vorschriften im Hinblick auf natürliche Mineralwasser, die an der Quelle abzufuellen sind, gegen die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(1) in Verbindung mit Artikel 28 (Ex-Artikel 30) des EG-Vertrages, weil darin ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem freien Warenverkehr dieser Produkte und dem Umweltschutz verfehlt wurde.

(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994.

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