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Document 92000E003790

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3790/00 von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission. Mehrwertssteuersätze für die Instandsetzung von Gebäuden.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 51–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3790

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3790/00 von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission. Mehrwertssteuersätze für die Instandsetzung von Gebäuden.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0051 - 0051


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3790/00

von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission

(7. Dezember 2000)

Betrifft: Mehrwertssteuersätze für die Instandsetzung von Gebäuden

Hält es die Kommission nicht auch für wünschenswert, daß der Bedarf an neuem Wohnraum wenn möglich eher durch Änderung oder Renovierung von bestehendem Wohnraum als durch den Bau von neuem Wohnraum auf bisher nicht erschlossenen Grünflächen erfolgen sollte, und ist sie bereit, dem Antrag von Gordon Brown stattzugeben, die Mehrwertsteuer für die Umwandlung von Immobilien in Wohnanlagen auf 5 % zu senken und jeder Regierung in der EU, die dies wünscht, zu gestatten, einen Mehrwertsteuersatz von null Prozent auf die Instandsetzung vorhandener Gebäude einzuführen, um die Erhaltung und den Schutz der Umgebung zu gewährleisten?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(1. Februar 2001)

Nach den gegenwärtigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Mehrwertsteuerbereich umfasst Kategorie 9 in Anhang H der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1) die Bereitstellung, den Bau, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus. Die Mitgliedstaaten können daher auf diese Dienstleistungen einen ermäßigten MwSt-Satz anwenden, der nicht niedriger als 5 % sein darf. Auf die Instandsetzung oder Änderung von bestehendem Wohnraum, der nicht unter diese Definition fällt, kommt der MwSt-Normalsatz zur Anwendung.

Was den Nullsatz anbelangt, so können lediglich die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 einen Nullsatz anwandten, diesen Satz während eines Übergangszeitraums beibehalten. Somit ist nach den gegenwärtigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die Einführung eines neuen Nullsatzes nicht möglich.

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000, (ABl. L 269 vom 21.10.2000).

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