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Document 92000E003783

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3783/00 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Ergänzende Maßnahmen zur nachhaltigen Verhinderung eines neues Ausbrechens der BSE-Seuche unter Rindern.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3783

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3783/00 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Ergänzende Maßnahmen zur nachhaltigen Verhinderung eines neues Ausbrechens der BSE-Seuche unter Rindern.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0047 - 0048


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3783/00

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(4. Dezember 2000)

Betrifft: Ergänzende Maßnahmen zur nachhaltigen Verhinderung eines neues Ausbrechens der BSE-Seuche unter Rindern

1. Wann werden vor dem Hintergrund der erneuten Entdeckung BSE-verseuchter Kühe in Frankreich und den Niederlanden die gegenwärtigen Maßnahmen nach Ansicht der Kommission dazu führen, daß der weiteren Verbreitung des Rinderwahnsinns definitiv ein Ende gesetzt wird?

2. Werden zur Zeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union legal oder illegal noch in irgendeiner Weise von Schlachttieren stammende Teile zur Fütterung von Rindern, die doch ihrem Wesen nach pflanzenfressende Tiere sind, verwendet?

3. Sind die Kontrollen im Hinblick auf die Verabreichung relativ billiger Schlachtabfälle jetzt so ausreichend, daß jede weitere Verwendung von Futter aus Tierkörpern dauerhaft ausgeschlossen werden kann?

4. Durch welche ergänzenden Maßnahmen sowohl im Bereich der Tierfütterung als auch im Hinblick auf die Einfuhr von Rindern von außerhalb der Europäischen Union gedenkt die Kommission jetzt sicherzustellen, daß Europa so rasch wie möglich vor neuen BSE-Fällen und vor dem Risiko bewahrt bleibt, daß weitere Gruppen von Verbrauchern später der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit zum Oper fallen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(13. März 2001)

Aufgrund der durchschnittlichen Inkubationszeit der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) von fünf Jahren erwartet die Kommission einen Rückgang der klinischen Häufigkeit von BSE nach etwa fünf Jahren nach Einführung wirksamer Kontrollmaßnahmen.

Seit August 1994 ist das Füttern von tierischem Protein an Wiederkäuer verboten. Das Verbot wurde vom 1. Januar 2001 auf die Verfütterung von jeglichen verarbeiteten tierischem Protein an alle landwirtschaftlichen Nutztiere als vorübergehende Maßnahme erweitert. Futter für Wiederkäuer darf nach wie vor ausgelassene Tierfette enthalten, falls es vorschriftsmäßig verarbeitet wurde. Vor kurzem hat der Wissenschaftliche Lenkungsausschuß die Sicherheit von Talg in Tierfutter dieser Art bewertet und eine zusätzliche Wärmebehandlung zur Erhöhung der Sicherheit empfohlen.

Die Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Zusammensetzung von Tierfutter und die Prüfung auf verbotene Substanzen liegt im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten. Die Durchsetzung wird vom Lebensmittel- und Veterinäramt überwacht; die entsprechenden Inspektionsprogramme wurden vor kurzem verbessert. Berichte über diese Inspektionen gehen an das Parlament und werden im Internet veröffentlicht.

Die vorläufige Erweiterung der Liste der für Tierfutter verbotenen Proteine auf Substanzen wie Mehlabfällen aus Gefluegel wird die mikroskopischen Untersuchungen zur Ermittlung von Verstössen gegen die gesetzlichen Bestimmungen in hohem Masse erleichtern. Allerdings kann mit keinem derzeit verfügbaren Test sämtliches verbotene tierische Protein nachgewiesen werden. Daher gelten sehr strenge gemeinschaftliche Kontrollbestimmungen für Etikettierung, Trennung und Behandlung sowie für Erzeugung, Transport, Lagerung und Verwendung von tierischem Protein in Tierfutter.

Seit 1. Januar 2001 dürfen verarbeitete tierische Proteine, die als Futter für Nutztiere bestimmt sind, gemäß der Entscheidung des Rats 2000/766/EG vom 4. Dezember 2000 über bestimmte Schutzmassnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein(1) nicht mehr aus Drittländern importiert werden. Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 2001. Am 1. April treten die Vorschriften über das Verbot von spezifiziertem Risikomaterial aus den aus nicht-BSE-freien Drittländern importierten Produkten in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt können ähnliche nationale Vorschriften weiter gelten. Schließlich hofft man, daß am 1. Juli 2001 der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(2) in der geänderten Fassung(3) über Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung dieser Krankheiten in Kraft tritt. Hiermit wird ein umfassender Bereich von Vorschriften einschließlich von Vorschriften über den Import von Rindern und Rindererzeugnissen aus Drittländern festgelegt.

(1) ABl. L 306 vom 7.12.2000.

(2) ABl. C 45 vom 19.2.1999.

(3) KOM(2000) 824 final.

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