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Document 92000E003766

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3766/00 von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission. Kennzeichnung und Kontrolle von Tierfellen.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 44–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3766

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3766/00 von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission. Kennzeichnung und Kontrolle von Tierfellen.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0044 - 0045


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3766/00

von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission

(4. Dezember 2000)

Betrifft: Kennzeichnung und Kontrolle von Tierfellen

Auf eine vor kurzem eingereichte Anfrage in Verbindung mit der Kennzeichnung von Tierfellen antwortete Herr Lamy, Mitglied der Kommission, daß der Handel mit Katzen und Hunden ausgehend vom CITES-Übereinkommen in der Gemeinschaft nicht verboten ist. In den Vereinigten Staaten ist ein solches Verbot jedoch verhängt worden, u.a. weil es nicht so leicht ist, den Unterschied zwischen Fellen von geschützten Tierarten und den Fellen von Katzen und Hunden festzustellen. Wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen außerdem, daß eine optische Kontrolle der Felle als Überwachungsmaßnahme total sinnlos ist.

Erwägt die Kommission strengere Kontrollen, um zu vermeiden, daß die Felle geschützter Tierarten als Katzen- und Hundefelle in die EU gelangen?

Erwägt die Kommission, ein Verbot von Katzen- und Hundefellen festzulegen, um diese Tiere besser gegen die kommerzielle Nutzung zu schützen und gleichzeitig die Hintertüren im CITES-Übereinkommen zu schließen sowie das Verbot des Handels mit den Fellen geschützter Tierarten besser zu überwachen?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(7. Februar 2001)

Die Zuständigkeit der Kommission für den Tierschutz hat sich aufgrund der Änderungen, die die Gemeinschaft kürzlich vorgenommen hat, erweitert, u.a. durch ein Protokoll, das die europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Formulierung

einschlägiger politischer Strategien das Wohl der Tiere voll zu berücksichtigen. Die Politik der Kommission ist daher darauf gerichtet, den Tierschutz zu verbessern und das Wohl der Tiere als empfindende Wesen zu fördern. Wie die Kommission aber in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2654/00(1) der Frau Abgeordneten noch einmal dargelegt hat, ist die kommerzielle Nutzung von Pelztieren in der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten nicht verboten.

Über betrügerische Einfuhren von geschützten Pelztieren, die unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) fallen, liegen der Kommission keine Daten vor.

Was nun strengere Maßnahmen zur Überwachung der Einfuhr von Tierhäuten betrifft, so kann die Kommission bestätigen, daß die Einfuhren von Exemplaren gefährdeter Arten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(2), mit der das CITES-Übereinkommen in der Gemeinschaft umgesetzt wird, von Zollbeamten, die mit dem nötigen Gerät zur Identifizierung der Tiere ausgestattet sind, ordnungsgemäß kontrolliert werden.

Angesichts der in der Öffentlichkeit herrschenden Betroffenheit über die kommerzielle Nutzung von Katzen- und Hundefellen, auch im internationalen Handel, wird die Kommission dieser Sache nachgehen und prüfen, ob sie auf europäischer Ebene unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität entsprechende Maßnahmen vorschlagen soll. Sie wird dem Parlament über den weiteren Verlauf in dieser Frage Bericht erstatten.

(1) ABl. C 136 E vom 8.5.2001, S. 69.

(2) ABl. L 61 vom 3.3.1997.

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