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Document 92000E003751

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3751/00 von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission. Erhebung von Mwst. auf rekombinante Blutprodukte.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E3751

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3751/00 von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission. Erhebung von Mwst. auf rekombinante Blutprodukte.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0037 - 0038


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3751/00

    von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission

    (4. Dezember 2000)

    Betrifft: Erhebung von Mwst. auf rekombinante Blutprodukte

    Kann die Kommission die Erhebung von Mwst. auf rekombinante Blutprodukte in jedem Mitgliedstaat nachprüfen? Ist der Kommission bekannt, daß dies Besorgnis bei denjenigen auslöst, die an Hämophilie leiden?

    Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

    (8. Februar 2001)

    Nach den geltenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1) richtet sich die Besteuerung von rekombinanten Blutprodukten danach, um welche Produkte es sich im Einzelnen handelt.

    Zwar gibt es (gemäß Artikel 13 Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe d)) eine Steuerbefreiung für menschliches Vollblut, wozu aber nicht Produkte aus menschlichem Blut zählen. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in der Richtlinie 89/381/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und zur Festlegung besonderer Vorschriften für Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma(2) definiert sind, kann jedoch auf Blutprodukte, die als Arzneimittel behandelt werden, nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) und Kategorie 3 in Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden. Der ermäßigte Satz wäre auch auf die in Teil A des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln(3) aufgeführten rekombinanten Blutprodukte anzuwenden, die mit Hilfe biotechnologischer Verfahren hergestellt werden. Andere Blutprodukte als die oben erwähnten sind zum Normalsatz zu besteuern.

    Die Kommission ist sich der mangelnden Einheitlichkeit in dieser Hinsicht bewußt und beabsichtigt, das Problem in nächster Zukunft im Rahmen ihrer neuen Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems im Binnenmarkt(4) anzugehen.

    (1) ABl. L 145 vom 13.6.1977.

    (2) ABl. L 181 vom 28.6.1989; aufgrund dieser Richtlinie gelten gewerblich von staatlichen oder privaten Einrichtungen zubereitete Arzneimittel, die sich aus Blutbestandteilen zusammensetzen, als Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma. Dies ist der Fall bei Albumin, Gerinnungsfaktoren und immunglobulinen menschlichen Ursprungs.

    (3) ABl. L 214 vom 24.8.1993.

    (4) KOM(2000) 348 endg., Europa-Site unter: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/publications/official_doc/com/com.htm.

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