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Document 92000E003654

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3654/00 von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission. Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Rundfunksendern bei der Vergabe von Frequenzen.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3654

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3654/00 von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission. Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Rundfunksendern bei der Vergabe von Frequenzen.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0024 - 0024


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3654/00

von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission

(23. November 2000)

Betrifft: Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Rundfunksendern bei der Vergabe von Frequenzen

Aus der Systematik des niederländischen Telekommunikationsgesetzes ergibt sich, daß zunächst über die Frequenzen der staatlichen Rundfunkanstalten entschieden werden muß, bevor Frequenzen an Privatsender vergeben werden können. Um eine effiziente Neueinteilung des FM-Frequenzbandes zu erreichen hat die niederländische Regierung Untersuchungen durchführen lassen (Nullpunkt bezogene Untersuchungen), deren Ziel es war, die Frequenzbreite für die privaten Radiosender zu vergrößern.

Ausgehend von den Ergebnissen dieser Untersuchungen wurde beschlossen, FM-Frequenzen für einen zusätzlichen Privatsender bereitzustellen und die Empfangsbreite fast aller Frequenzpakete erheblich auf mehr als 70 % zu vergrößern. Die Frequenzbreiten für öffentlichen Rundfunk (national, regional und lokal) besitzen Vorrang und werden nach konventionellen Verfahren geplant, sodaß kein zusätzlicher Frequenzbedarf für den öffentlichen Rundfunk entsteht.

Für kommerzielle Anbieter wird ein Planungsverfahren mit neuen Techniken angewendet, die die Frequenzbreite erheblich vergrößern.

Kann die Kommission prüfen, ob die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Sendern bei der Planung der Frequenzbreiten Wettbewerbsverzerrungen auf dem kommerziellen Markt bewirken kann?

Gemeinsame Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3653/00, E-3654/00 und E-3655/00

(15. Februar 2001)

Der Gerichtshof hat entschieden, daß das öffentlich-rechtliche Fernsehen in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags und der den Gemeinsamen Markt bestimmenden Grundsätze fällt, also auch in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen. So könnten insbesondere Artikel 87 Absatz 1 (ex-Artikel 92) EG-Vertrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten, wenn alle darin erwähnten Bedingungen erfuellt sind. Dennoch können staatliche Beihilfen mit den EG-Vertragsvorschriften vereinbar sein. Im Übrigen sieht Artikel 86 Absatz 2 (ex-Artikel 90) EG-Vertrag vor, daß eine staatliche Beihilfe für vereinbar erklärt werden kann, wenn sie für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse notwendig ist.

Wie wichtig der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist, wurde in dem diesbezüglichen Protokoll aufgrund des Vertrags von Amsterdam festgestellt. Die Kommission muß diesem Auslegungsprotokoll Rechnung tragen. Demnach ist es Sache der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu definieren und zu finanzieren, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft hierdurch nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Die Kommission kann sich gegenwärtig zu den einzelnen Fragen der Frau Abgeordneten nicht abschließend äußern, wird aber zu gegebener Zeit und vor diesem Hintergrund alle Folgen prüfen, die sich aus den Erfordernissen des EG-Vertrags für den Rundfunksektor ergeben. Soweit es um staatliche Beihilfen geht, wird die Kommission ihre diesbezügliche Auffassung im Laufe dieses Jahres in einer Mitteilung darlegen.

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