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Document 92000E003653

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3653/00 von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission. Niederländisches Mediengesetz und Wettbewerbsbedingungen öffentlicher und privater Rundfunksender.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3653

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3653/00 von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission. Niederländisches Mediengesetz und Wettbewerbsbedingungen öffentlicher und privater Rundfunksender.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0023 - 0024


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3653/00

von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission

(23. November 2000)

Betrifft: Niederländisches Mediengesetz und Wettbewerbsbedingungen öffentlicher und privater Rundfunksender

Um Medienkonzentrationen bei den (privaten) Rundfunksendern zu verhindern verbietet Artikel 82f des niederländischen Mediengesetz es kommerziellen Anbietern, sich gleichzeitig an mehr als einem Paket für Frequenzen kommerzieller Radiosender zu beteiligen. Kombinationen von Sendezeiten für Werbeausstrahlungen dürfen von ihnen nicht angeboten werden, im Gegensatz zum öffentlichen Rundfunk. Die öffentlichen Rundfunkanstalten verschaffen sich jedoch durch Kombinationsverkäufe einen Anteil von 42 % an den gesamten Mitteln für die Radiowerbung. Dies geschieht durch eine gemeinsame Verkaufsstrategie der Rundfunkstationen und das Angebot von Sendezeitkombinationen in den verschiedenen Stationen an die Werbetreibenden. Mit dem populären Sender Radio 3 erzielt der öffentliche Rundfunk die größten Einnahmen. Mit diesen Einnahmen werden andere öffentliche Sender subventioniert.

1. Ist die Kommission der Ansicht, daß für die Feststellung, ob von eine beherrschende Marktposition vorliegt, nicht nur die Position der kommerziellen Rundfunkanbieter in Betracht gezogen werden muß, sondern auch die der öffentlichen Sendeanstalten?

2. Teilt die Kommission die Auffassung, daß der im Mediengesetz gemachte Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Sendern auf dem Gebiet des Verkaufs von Werbezeit zu unausgewogenen Wettbewerbsbedingungen zwischen den öffentlichen und privaten Rundfunksendern führt? Falls ja, ist dies ein Verstoß gegen den EG-Vertrag und/oder gegen das dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten?

3. Ist die Kommission der Ansicht, daß die Investition von Gewinnen aus Werbeeinnahmen eines staatlichen Senders in einen anderen staatlichen Sender durch Kreuzsubventionierung die Wettbewerbsverhältnisse zwischen staatlichen und privaten Sendern so verändert, daß die Interessen der Gemeinschaft geschädigt werden?

Gemeinsame Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3653/00, E-3654/00 und E-3655/00

(15. Februar 2001)

Der Gerichtshof hat entschieden, daß das öffentlich-rechtliche Fernsehen in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags und der den Gemeinsamen Markt bestimmenden Grundsätze fällt, also auch in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen. So könnten insbesondere Artikel 87 Absatz 1 (ex-Artikel 92) EG-Vertrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten, wenn alle darin erwähnten Bedingungen erfuellt sind. Dennoch können staatliche Beihilfen mit den EG-Vertragsvorschriften vereinbar sein. Im Übrigen sieht Artikel 86 Absatz 2 (ex-Artikel 90) EG-Vertrag vor, daß eine staatliche Beihilfe für vereinbar erklärt werden kann, wenn sie für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse notwendig ist.

Wie wichtig der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist, wurde in dem diesbezüglichen Protokoll aufgrund des Vertrags von Amsterdam festgestellt. Die Kommission muß diesem Auslegungsprotokoll Rechnung tragen. Demnach ist es Sache der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu definieren und zu finanzieren, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft hierdurch nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Die Kommission kann sich gegenwärtig zu den einzelnen Fragen der Frau Abgeordneten nicht abschließend äußern, wird aber zu gegebener Zeit und vor diesem Hintergrund alle Folgen prüfen, die sich aus den Erfordernissen des EG-Vertrags für den Rundfunksektor ergeben. Soweit es um staatliche Beihilfen geht, wird die Kommission ihre diesbezügliche Auffassung im Laufe dieses Jahres in einer Mitteilung darlegen.

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