EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92000E003595

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3595/00 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission. Ausbau des Hafens von Adamas, Milos, Kykladen, Griechenland.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

92000E3595

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3595/00 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission. Ausbau des Hafens von Adamas, Milos, Kykladen, Griechenland.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0018 - 0019


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3595/00

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(22. November 2000)

Betrifft: Ausbau des Hafens von Adamas, Milos, Kykladen, Griechenland

Durch die Gemeinsame Verordnung 69269 vom 30.3.1998 billigten der griechische Minister für Umwelt, Raumordnung und Öffentliche Arbeiten und der griechische Minister für die Handelsmarine die obengenannten Arbeiten. Im November 1999 hatte die griechische Regierung beschlossen, diese Arbeiten durchzuführen, die als Hafenarbeiten eingestuft worden waren, um in den Genuss der Gemeinschaftsfinanzierung zu kommen. In Wirklichkeit ändern diese Arbeiten von Grund auf das urbane und territoriale Gesicht der Insel durch die Aufschüttung der Meeresbucht über die ganze Länge der am Meer verlaufenden Straße, wodurch Verkehrswege und zusätzliche Flächen geschaffen werden und die Aufstellung von Tischen verschiedener am Meer gelegener Bars und Restaurants ermöglicht wird.

Die Umweltverträglichkeitsstudie scheint nicht gemäß der einschlägigen Rechtsvorschriften (Gesetz 1650/1986, Richtlinie 85/337/EWG(1) und gemeinsame Ministerialverordnungen 69269/5387/1990) durchgeführt worden zu sein. Der Staatsrat, bei dem am 11. November 1999 eine Klage auf Einstellung der Arbeiten eingereicht worden war, hat diese Klage am 18.1.2000 kraft einer neueren Rechtsvorschrift (Artikel 35 des Gesetzes 2721/1999) abgewiesen, und der Vorsitzende der 5. Kammer des Staatsrats erwähnte ohne jegliche Argumentation nur den Begriff des öffentlichen Interesses und genehmigte damit die Fortsetzung der Arbeiten(2). Eine Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Verwaltung war außerdem am 8. November 1999 eingereicht worden. Bei der Prüfung dieser letzten Klage hat der Staatsrat sie als zulässig erachtet und sich damit selber widersprochen, indem er den in seiner Entscheidung vom 18.1.2000 genannten Charakter des öffentlichen Interesses in Zweifel zog. Allerdings ist die Klage seit ihrer Einreichung anhängig, was den Bauunternehmern ermöglicht hat, die Arbeiten zu Ende zu führen.

Die mögliche Generalisierung des Rückgriffs auf die obengenannte Verfügung des Gesetzes 2721/1999 schränkt das Recht der griechischen Bürger, in den Genus eines zeitweiligen Schutzes durch die Gerichte zu kommen, in gefährlicher Weise ein und droht, die Durchführung von durch Gemeinschaftsmittel finanzierte Arbeiten zu ermöglichen, die nicht wieder rückgängig zu machende Folgen für die Umwelt haben.

Kann die Kommission diese Frage prüfen und gegenüber den griechischen Behörden die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere die Regelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzusetzen?

Hält es die Kommission nicht für erforderlich, von den griechischen Behörden eine Rückzahlung der für das betreffende Vorhaben gewährten Gemeinschaftsmittel zu verlangen, falls die Gemeinschaftsvorschriften nicht eingehalten werden?

Welches wären nach Auffassung der Kommission die Gefahren, die sich durch eine Verallgemeinerung des Rückgriffs auf die genannte Gesetzesvorschrift 2721/1999 ergeben?

(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985. Die Studie liefert keinerlei Information über die Arbeiten und die in Mitleidenschaft gezogene Umwelt, keinerlei Bewertung der Folgen in jeder möglichen Form, keine Einzelheit der vorgeschlagenen Präventions-, Reduktions- oder Reparationsmaßanhmen, keinerlei Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile, keine Begründung der gewählten Lösung nach rein ökologischen Kriterien noch irgendeine Analyse alternativer Lösungsvorschläge, um die Bucht von Milos, die zweitgrößte natürliche Bucht des Mittelmeers, und ihr Ökosystem zu schützen. Es sei vermerkt, daß die Insel Milos bereits durch die Arbeiten zur Erzgewinnung sowie durch die Vorhaben zur Ausweitung dieser Tätigkeiten, die äußerst umweltschädliche Folgen haben, sehr geschädigt wurde (vgl. Schriftliche Anfrage E-0318/2000) und daß die Einbeziehung des an der Westküste von Milos gelegenen Gebiets in das Netz Natura 2000 (gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, veröffentlicht im ABl. L 206 vom 22.7.1992) durch die örtlichen Machthaber verzögert wird, die die Hauptverantwortlichen gerade dieser Arbeiten sind.

(2) Der Hauptgrund für die Arbeiten ist, den Raum für die Restaurants und Bars zu vergrößern.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(8. Februar 2001)

Die Kommission wird von den Mitgliedstaaten über die Anwendung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1) nicht regelmäßig unterrichtet. Daher wird sie sich im Anschluß an die Anfrage des Herrn Abgeordneten mit den griechischen Behörden in Verbindung setzen, um nachzuprüfen, ob alle in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren eingehalten wurden.

Sollten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht befolgt worden sein, behält sich die Kommission die Möglichkeit vor, die nationalen Behörden aufzufordern, in der Ausgabenerklärung zum Abschluß des operationellen Multifondsprogramms für die Südägäis (1994-1999) alle Ausgaben zu streichen, die sich auf das in der Anfrage genannte Projekt beziehen.

Im Hinblick auf Artikel 35 des Gesetzes 2721/99 erinnert die Kommission daran, daß es sich um eine einzelstaatliche Bestimmung zur Regelung der Öffnung des Rechtsweges für Dritte handelt und es auf diesem Gebiet gegenwärtig keine Zuständigkeit der Gemeinschaft gibt.

(1) ABl. L 73 vom 14.3.1997.

Top