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Document 92000E003488

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3488/00 von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission. Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft im Falle der Hubschrauber zur Brandbekämpfung in Spanien.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3488

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3488/00 von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission. Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft im Falle der Hubschrauber zur Brandbekämpfung in Spanien.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0009 - 0010


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3488/00

von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

(10. November 2000)

Betrifft: Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft im Falle der Hubschrauber zur Brandbekämpfung in Spanien

Derzeit werden in Spanien zur Waldbrandbekämpfung Hubschrauber aus den Beständen der ehemaligen Heere osteuropäischer Länder verwendet, wobei ihre Verträge auf nicht erlaubte Einsätze erweitert werden, wie Erkundungen, Versorgung, Rettung und Transport von Verletzten.

Die Mannschaften dieser Hubschrauber, von denen viele ausländische Arbeitnehmer sind:

- sind ununterbrochen im Einsatz: sie arbeiten 44 Tage hintereinander, und ihre Arbeitszeiten übersteigen bei weitem acht Stunden täglich,

- arbeiten zu niedrigen Löhnen und oftmals ohne soziale Sicherheit,

- sind größeren Gefahren und Unfällen ausgesetzt, da ihre Hubschrauber veraltet sind.

Der Internationale Verband der Flugzeugführer (Ifalpa) prangerte Spanien auf seiner Jahrestagung im April 2000 in Tokio öffentlich an. Die im Apythel zusammengeschlossenen spanischen Gewerkschaften haben sich an die spanischen Ministerien und das Transportkommissariat gewandt, jedoch noch keine Antwort auf ihre Fragen erhalten.

Unter Berücksichtigung:

- der Ausweitung der Richtlinie 104/93/EWG(1) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf die Zivilluftfahrt,

- der Richtlinie 71/96/EWG(2) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, wo es in Artikel 1 heißt: Unternehmen mit Sitz in einem Nichtmitgliedstaat darf keine günstigere Behandlung zuteil werden als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat.,

- der Richtlinie 188/86/EWG(3) über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, die die Flugzeugbesatzungen mit einschließt und im dargelegten Fall langer Arbeitstage hinsichtlich der maximalen Expositionswerte nicht eingehalten wird, wird die Kommission um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

Kann sie mitteilen, ob das Königreich Spanien die genannten Richtlinien korrekt umgesetzt hat?

Ist sie nicht der Ansicht, daß es sich bei den dargelegten Tatbeständen um eine eindeutige Verletzung der oben genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften handelt? Ist sie bereit, eine Untersuchung des genannten Falls durchzuführen?

(1) ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(3) ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28.

Gemeinsame Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3487/00, E-3488/00 und E-3489/00

(13. Februar 2001)

Die Bekämpfung der Waldbrände, die jeden Sommer zahlreiche Regionen in Spanien bedrohen, erfordert den Einsatz zahlreicher Hubschrauber zum Löschen der Brände und zur Beförderung der Löschmannschaften. Derzeit werden von den mit diesen Aufgaben betrauten staatlichen spanischen Stellen während der jährlichen Kampagne zur Verhütung und Bekämpfung der Waldbrände insgesamt etwa hundert Hubschrauber eingesetzt. Dafür haben sie in Anwendung der Regeln über die öffentliche Auftragsvergabe, die in den Bestimmungen des Königlichen Erlasses 2/2000 vom 16. Juni 2000 festgelegt wurden, Verträge mit privaten Betreibern abgeschlossen.

Die meisten dieser Hubschrauber sind in Spanien eingetragen. Die spanische Flotte ist allerdings zahlenmäßig begrenzt, und einige spezielle Arten von Fluggerät sind darin nicht vertreten; sie kann daher nicht allen Erfordernissen gerecht werden. Deshalb werden von den Unternehmen, die von den Behörden mit der Brandbekämpfung beauftragt sind, vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten eingetragene Zivilhubschrauber angemietet. Diese Hubschrauber sind in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Deutschland, Schweden) oder in Drittländern (Chile, Vereinigte Staaten, Russland, Polen, usw.) eingetragen. Sie werden entweder ohne Besatzung (dry lease) oder mit Besatzung (wet lease) angemietet.

Bisher wurden von der Gemeinschaft noch keine gemeinsamen Vorschriften für die technische Nutzung von Hubschraubern erlassen. Es ist daher Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Flüge zu gewährleisten, einschließlich bei Sondereinsätzen wie der Bekämpfung von Waldbränden. Nach den Dienststellen der Kommission vorliegenden Informationen scheint dies in Spanien durchaus der Fall zu sein. Nur Gesellschaften, die Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sind, das ihre Befähigung zur Durchführung von Löscharbeiten nachweist, werden für diese Aufgaben herangezogen. Werden von ihnen Hubschrauber gechartert, die in an deren Mitgliedstaaten eingetragen sind, werden diese einer vorherigen Inspektion durch die Generaldirektion für Zivilluftfahrt unterzogen, bei der nachgeprüft wird, ob sie, wie es die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(1) verlangt, ein Sicherheitsniveau aufweisen, das dem für die Durchführung dieser Art von Einsätzen mit in Spanien eingetragenen Hubschraubern entspricht.

Anlässlich ihres Vorschlags über die Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt(2) hat die Kommission vor kurzem dem Rat und dem Europäischen Parlament ihre Absicht angekündigt, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auch auf die Sicherheitsaspekte von Hubschrauberfluegen auszudehnen; diese sollen unter anderem Bereiche wie die Bekämpfung von Waldbränden, die Notfallhilfe, die Rettung und die Beförderung von Verletzten abdecken.

Ferner hat die spanische Regierung der Kommission mitgeteilt, daß die Richtlinie 94/56/EG(3) des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt durch den Königlichen Erlass 389/1998 vom 13. Mai 1998 in das spanische Recht umgesetzt wurde. Darin wird eine Untersuchungskommission für Unfälle und Zwischenfälle in der Zivilluftfahrt eingesetzt. Diese Kommission, die vollkommen unabhängig ist, wurde mit der technischen Untersuchung aller Unfälle und schweren Zwischenfälle in der Zivilluftfahrt betraut, die sich über dem spanischen Hoheitsgebiet ereignen. Sie ist demzufolge zuständig für die Untersuchung von Hubschrauberunfällen, die sich bei Einsätzen zur Brandbekämpfung ereignet haben, auch wenn die betreffenden Fluggeräte in ausländischen Luftfahrtrollen eingetragen sind. Der Kommission sind seit dem Unfall von 1993, in den ein Hubschrauber aus einem osteuropäischen Land verwickelt war, keine weiteren Unfälle bekannt. Sie hat daher keinerlei Anlass, an der korrekten Anwendung dieser Richtlinie durch die spanischen Behörden zu zweifeln.

Was die Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz(4) angeht, so gilt diese gemäß Artikel 1 Absatz 2 nicht für das Bordpersonal in der Luftfahrt.

Die durch die Richtlinie 89/655/EWG(5) (und nicht 89/665/EWG) vorgeschriebenen Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit wurden durch die Königlichen Erlässe 1215/1997 vom 18. Juli und 773/1997 vom 30. Mai umgesetzt. Diese Vorschriften gelten für die Besatzungen von Hubschraubern, sofern der Arbeitgeber in Spanien oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

Die Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinie 93/104/EG(6) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung wurden von den spanischen Behörden der Kommission mitgeteilt und zur Zeit wird überprüft, ob sie mit der Richtlinie übereinstimmen.

Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2000/34/EG(7) auf die ausgeschlossenen Sektoren (zu denen die Zivilluftfahrt gehört) erweitert; sie muß von den Mitgliedstaaten vor dem 1. August 2003 umgesetzt werden.

Ferner hat der Rat am 27. November 2000 die Richtlinie 2000/79/EG(8) über die Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt angenommen. Sobald diese neue Richtlinie in Kraft getreten ist, gelten die Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG für den Sektor der Zivilluftfahrt nicht mehr.

Die Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(9) wurden von den spanischen Behörden der Kommission mitgeteilt und zur Zeit wird überprüft, ob sie mit der Richtlinie übereinstimmen.

Die Kommission ist nicht in der Lage zu beurteilen, inwieweit die von der Internationalen Föderation der Verkehrspiloten-Vereinigung (Ifalpa) und dem privaten Verband Apythel vorgebrachte Kritik gerechtfertigt ist.

(1) ABl. L 240 vom 24.8.1992.

(2) ABl. C 311 E vom 31.10.2000.

(3) ABl. L 319 vom 12.12.1994.

(4) ABl. L 137 vom 24.5.1986.

(5) ABl. L 393 vom 30.12.1989.

(6) ABl. L 307 vom 13.12.1993.

(7) ABl. L 195 vom 1.8.2000.

(8) ABl. L 302 vom 1.12.2000.

(9) ABl. L 18 vom 21.1.1997.

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