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Document 91999E002779(01)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2779/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Beihilfe für Beschäftigte des Unternehmens MISKO, die zum Umzug an einen anderen Arbeitsort verpflichtet sind.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E2779(01)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2779/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Beihilfe für Beschäftigte des Unternehmens MISKO, die zum Umzug an einen anderen Arbeitsort verpflichtet sind.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0001 - 0002


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2779/99

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(18. Januar 2000)

Betrifft: Beihilfe für Beschäftigte des Unternehmens MISKO, die zum Umzug an einen anderen Arbeitsort verpflichtet sind

Die Teigwarenfabrik MISKO, Biomichania Zymarikon AG, eine Tochtergesellschaft des italienischen Unternehmens Barilla, wurde zur Schaffung eines neuen Produktionsbetriebes in Theben, mit Mitteln aus dem griechischen Entwicklungsgesetz Nr. 1892/90

unter der Bedingung unterstützt, daß die bestehenden 275 ständigen Arbeitsplätze erhalten bleiben. Noch vor Fertigstellung der neuen Betriebsanlagen schloß das Unternehmen die Teigfabrik in Patras und zwang das dort bisher arbeitende Personal, sich entweder mit dem Verlust des Arbeitsplatzes oder einer Versetzung in andere Zweigbetriebe des Unternehmens abzufinden. Die Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsortwechsel einverstanden sind, sehen sich jedoch vor so hohe Ausgaben für ihre Umsiedlung an den neuen Arbeitsort gestellt, daß sie zum Verzicht genötigt werden und Gefahr laufen, arbeitslos zu bleiben.

Ist eine Beihilfe für die Beschäftigten möglich, damit sie die hohen Ausgaben für ihren erzwungenen Umzug an einen neuen Arbeitsort bewältigen können? Über welche Programme und Verfahren ist es möglich, eine derartige Beihilfe zu leisten?

Zusätzliche gemeinsame Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-2778/99 und E-2779/99

(23. Februar 2001)

Nach der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen(1) ist die Verwaltungszentrale des Unternehmens oder der europaweit operierenden Unternehmensgruppe für die Festlegung der Bedingungen und der für die Einrichtung eines europäischen Betriebsrats oder eines transnationalen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erforderlichen Mittel zuständig, und zwar auf eigene Initiative oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 100 Arbeitnehmern aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten.

Dies bedeutet, daß die Richtlinie nicht automatisch diese Mechanismen vorsieht; sie beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern das Recht auf entsprechende Forderungen einzuräumen.

Nachdem eine solche Forderung erstmals gestellt wurde, wird eine spezielle Verhandlungsgruppe gebildet; sie besteht aus Vertretern der Arbeitnehmer des gesamten Unternehmens, die entsprechend den Kriterien des geographischen Verteilung und der proportionalen Vertretung entsprechend Anzahl der in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer gewählt oder ernannt werden.

Die Hauptaufgabe dieser speziellen Verhandlungsgruppe besteht darin, mit der Verwaltungszentrale des Unternehmens ein Abkommen über die Bedingungen für die Bildung und die Arbeitsweise eines europäischen Betriebsrats oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung auszuhandeln und abzuschließen.

Aus den der Kommission vorliegenden Informationen ergibt sich, daß bei Barilla noch kein europäischer Betriebsrat besteht. Es laufen lediglich Verhandlungen, die anscheinend zur Unterzeichnung eines kurzfristigen Abkommens führen werden.

Schließlich gilt für Massenentlassungen und erworbene Rechte von Arbeitnehmern bei Verlegungen von Unternehmen gemäß der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(2) und der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen(3), geändert durch Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998(4), daß die Gemeinschaftsbestimmungen durch nationales Recht umgesetzt werden und in diesem besonderen Fall gelten.

Der Europäische Sozialfonds (ESF) wäre bereit, die Kofinanzierung umfassender Maßnahmen zur Verhinderung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu prüfen, insbesondere für Unternehmen im Umstrukturierungsprozeß. Dies könnte im Rahmen des operationellen Programms (OP) des 3. Gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Griechenland, das gegenwärtig ausgearbeitet wird, geschehen, insbesondere das OP Beschäftigungsförderung und Weiterbildung geschehen. In diesem Falle sollten die griechischen Behörden einen integrierten Plan entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1262/1999 des Parlaments und des Rats vom 21. Juni 1999 über den Europäischen Sozialfonds(5) und den Vorschriften über staatliche Beihilfen ausarbeiten und vorlegen.

(1) ABl. L 254 vom 30.9.1994.

(2) ABl. L 225 vom 12.8.1998.

(3) ABl. L 61 vom 5.3.1977.

(4) ABl. L 201 vom 17.7.1998.

(5) ABl. L 161 vom 26.6.1999.

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