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Document 22001X0519(01)

    Mitteilung über das Inkrafttreten des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und die Veröffentlichung der Schlussakte des Abkommens einschließlich dieser beigefügten Erklärungen

    ABl. C 149 vom 19.5.2001, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    22001X0519(01)

    Mitteilung über das Inkrafttreten des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und die Veröffentlichung der Schlussakte des Abkommens einschließlich dieser beigefügten Erklärungen

    Amtsblatt Nr. C 149 vom 19/05/2001 S. 0001 - 0004


    Mitteilung über das Inkrafttreten des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und die Veröffentlichung der Schlussakte des Abkommens einschließlich dieser beigefügten Erklärungen

    (2001/C 149/01)

    Nachdem beide Vertragsparteien am 27. April 2001 den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren notifiziert haben, wird das Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(1) gemäß seinem Artikel 50 am 1. Juni 2001 in Kraft treten.

    Die Schlussakte zum Interimsabkommen und die ihr beigefügten Erklärungen zu den Artikeln 14, 16, 21, 27, 35 und 43 sowie die Erklärung zum Verkehrsbereich werden nachstehend informationshalber veröffentlicht.

    (1) ABl. L 124 vom 4.5.2001, S. 1.

    SCHLUSSAKTE

    Die Bevollmächtigten

    der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

    im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits,

    und die Bevollmächtigten der EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN

    andererseits,

    die am 9. April 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, im Folgenden "Interimsabkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:

    das Interimsabkommen, seine Anhänge I bis VI, nämlich:

    Anhang I Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

    Anhang II Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

    Anhang III EG-Definition von "Baby-beef"

    Anhang IVa Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit)

    Anhang IVb Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten)

    Anhang IVc Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten)

    Anhang Va Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

    Anhang Vb Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

    Anhang VI Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

    und die folgenden Protokolle:

    Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung

    Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse

    Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

    Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 21 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zum Verkehrsabkommen

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens

    Die Bevollmächtigten der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien haben die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

    Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 14 und 16 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 21 (SAA 34)

    Die Europäischen Gemeinschaften und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien sind sich der Auswirkungen bewusst, die die plötzliche Beseitigung der 1%igen Gebühr für die Zollabfertigung eingeführter Waren auf den Haushalt der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien haben könnte, und kommen überein, dass die Gebühr als Ausnahmemaßnahme bis zum 1. Januar 2002 oder bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens - je nach dem was zuerst eintritt - weiter erhoben werden kann.

    Für den Fall, dass diese Gebühr in der Zwischenzeit gegenüber einem Drittstaat gesenkt oder beseitigt wird, verpflichtet sich die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, diese Regelung unverzüglich auch auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.

    Der Inhalt dieser Gemeinsamen Erklärung lässt den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaften in den Verhandlungen über den Beitritt der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zur Welthandelsorganisation unberührt.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 (SAA 40)

    Absichtserklärung der Vertragsparteien zur Handelsregelung zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien:

    1. Die Europäische Gemeinschaft und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien erachten es für wesentlich, dass die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien so bald wie möglich wieder aufgenommen wird, sobald die politische und wirtschaftliche Lage dies zulässt.

    2. Die Gemeinschaft ist bereit, den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die eine normale wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wiederhergestellt haben, die Ursprungskumulierung zu gewähren, sobald die für die ordnungsgemäße Anwendung der Kumulierung erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewährleistet ist.

    3. Vor diesem Hintergrund erklärt die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien ihre Bereitschaft, so bald wie möglich in Verhandlungen einzutreten, um die Zusammenarbeit mit den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aufzunehmen.

    Gemeinsame Erklärung zum Verkehrsabkommen (SAA 57)

    Die Vertragsparteien kommen überein, die frühestmögliche Durchführung des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe b) des Verkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien anzustreben, der ein Ökupunktesystem betrifft, und zu diesem Zweck das diesbezügliche Abkommen in Form eines Briefwechsels so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Abschluss des Interimsabkommens, zu schließen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 (SAA 71)

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das "geistige und gewerbliche Eigentum" für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise, die geographischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 (SAA 118)

    a) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 43 genannten "besonderen dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

    - in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfuellung des Abkommens,

    - im Verstoß gegen die in Artikel 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

    b) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass "geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 43 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 43 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

    Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 14 und 16 (SAA 27 und 29)

    In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder den damit verbundenen Länder, einschließlich der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates vom 20. November 2000, besondere Handelsmaßnahmen gewährt, erklärt die Europäische Gemeinschaft,

    - dass gemäß Artikel 16 Absatz 2 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 in der geänderten Fassung Anwendung findet;

    - dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 14 Absatz 1 auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.

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