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Dokument 92000E002005

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2005/00 von Adriana Poli Bortone (UEN) an die Kommission. Gesetz 196 (TREU-Paket).

    ABl. C 72E vom 6.3.2001, s. 168–169 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Europa-Parlamentets website

    92000E2005

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2005/00 von Adriana Poli Bortone (UEN) an die Kommission. Gesetz 196 (TREU-Paket).

    Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0168 - 0169


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2005/00

    von Adriana Poli Bortone (UEN) an die Kommission

    (16. Juni 2000)

    Betrifft: Gesetz 196 (TREU-Paket)

    Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) ist der Beschluß der Kommission vom 11.5.1999 (2000/128/EG) über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung durch Ausbildungs- und Arbeitsverträge veröffentlicht, und zwar sowohl hinsichtlich der seit November 1995 abgeschlossenen befristeten Verträge als auch hinsichtlich der Umwandlung dieser Verträge von befristeten in unbefristete Verträge durch Artikel 15 des Gesetzes 196 vom 24.6.1997 (TREU-Paket). Aufgrund folgender Erwägungen: Süditalien ist eines der Gebiete in Europa mit den höchsten Arbeitslosenzahlen; sehr viele süditalienische Betriebe haben seit November 1995 Ausbildungs- und Arbeitsverträge abgeschlossen aufgrund eines italienischen Gesetzes (L 863/84), das Zugangs- und Durchführungsbedingungen vorschrieb, die nicht in Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission standen; diese Unternehmen würden über die Maßen benachteiligt, nur weil sie Gesetze des italienischen Staates beachtet haben;die Rückforderung der diesen Unternehmen in den letzten 15 Jahren gewährten Beihilfen würde deren sicheren finanziellen Ruin bedeuten, einhergehend mit einem weiteren Verlust von Tausenden von Arbeitsplätzen; wird an die Kommission die Frage gerichtet, welche Beschlüsse sie zu treffen gedenkt, um einen möglichen Schaden für die Unternehmen in Süditalien abzuwenden.

    (1) ABl. L 42 vom 15.2.2000.

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

    (18. Juli 2000)

    In der Entscheidung vom 11. Mai 1999 (2000/128/EG) über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung(1) stellt die Kommission fest, dass Beihilfen für die Einstellung mittels Ausbildungs- und Arbeitsverträgen nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den begünstigten Unternehmen für Arbeitnehmer, die noch nie ein Beschäftigungsverhältnis hatten oder ihr bisheriges verloren haben bzw. die Einstellung von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt betreffen. Zu den Beihilfen für die Umwandlung befristeter Ausbildungs- und Arbeitsverträge in unbefristete Verträge stellte die Kommission fest, dass diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn die Verpflichtung zur Nettoerhöhung der Zahl der in dem Unternehmen vorhandenen Dauerarbeitsplätze erfuellt wird.

    Alle Beihilfen für die Einstellung mittels Ausbildungs- und Arbeitsverträgen und für die Umwandlung befristeter in unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge, bei denen die angegebenen Bedingungen nicht erfuellt werden, sind als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu betrachten und daher zurückzufordern, um die Ausgangslage wiederherzustellen, die vor der rechtswidrigen Gewährung der den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigenden und den Wettbewerb verfälschenden Beihilfen bestand.

    Die Kommission hat in ihrer Entscheidung über die genannte Beihilferegelung die besonderen Probleme berücksichtigt, die sich aus der Wirtschafts- und Beschäftigungslage in Süditalien ergeben.

    Wird eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen, so heißt es dazu in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2), dass die Kommission im Falle einer Negativentscheidung von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

    (1) ABl. L 42 vom 15.2.2000.

    (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999.

    Op