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Dokument 92000E001948

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1948/00 von Antonio Tajani (PPE-DE) an die Kommission. Rückerstattung von Immobilien, die vom kommunistischen Regime in Jugoslawien enteignet wurden.

    ABl. C 72E vom 6.3.2001, s. 155–156 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E1948

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1948/00 von Antonio Tajani (PPE-DE) an die Kommission. Rückerstattung von Immobilien, die vom kommunistischen Regime in Jugoslawien enteignet wurden.

    Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0155 - 0156


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1948/00

    von Antonio Tajani (PPE-DE) an die Kommission

    (7. Juni 2000)

    Betrifft: Rückerstattung von Immobilien, die vom kommunistischen Regime in Jugoslawien enteignet wurden

    Nach dem derzeitigen slowenischen Recht ist die Rückgabe von Grundbesitz, der unter dem kommunistischen Regime enteignet wurde, an die rechtmäßigen Eigentümer bzw. ihre Rechtsnachfolger vorgesehen.

    Danach haben ausschließlich diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt der Enteignung jugoslawische Bürger waren, einen Anspruch auf Rückgabe.

    Daraus folgt, daß all diejenigen von der Rückgabe ausgeschlossen sind, die damals nicht im Besitz der jugoslawischen Staatsbürgerschaft waren, d.h. nicht nur Italiener, sondern auch Bürger anderer Staaten der Gemeinschaft.

    Eine solche objektive Diskriminierung aufgrund der Bedingung, die jugoslawische Staatsbürgerschaft müsse bei der Anerkennung des Rechts auf Rückgabe von Grundbesitz vorliegen, steht nicht nur in offenkundigem Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, sondern auch zur spezifischen Rechtsvorschrift der Gemeinschaft, wonach niemand bei der Ausübung seiner Rechte als Grundeigentümer wegen seiner Staatsbürgerschaft diskriminiert werden darf.

    Kann die Europäische Kommission angesichts dieses Sachverhalts folgendes mitteilen:

    - Ist es bei den laufenden Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Slowenien im Hinblick auf die Assoziierung Sloweniens ein Punkt auf der Tagesordnung, daß nach dem slowenischen Rechtssystem europäische Bürger bei der Anwendung der Regelung über die Rückgabe der unter dem kommunistischen Regime Jugoslawiens enteigneten Grundstücke in natura oder in einer gleichwertigen Entschädigung auf gar keinen Fall diskriminiert werden dürfen?

    - Soweit diese Frage bereits Gegenstand von Verhandlungen ist: wie weit sind die entsprechenden Verhandlungen gediehen?

    Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

    (4. Juli 2000)

    Die Beitrittsverhandlungen betreffen alle Bereiche des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftspolitik, den sogenannten Acquis, den jeder Beitrittskandidat zum Zeitpunkt des Beitritts zur Union übernehmen und in vollem Umfange umsetzen muß. Die Rückgabe von Grundbesitz fällt nicht unter den Acquis, und die Angelegenheit wird in den derzeitigen Beitrittsverhandlungen nicht erörtert.

    Die Kommission verfolgt die Entwicklungen im Bereich der Rückgabe von Grundbesitz im Zusammenhang mit den bilateralen Beziehungen zu Slowenien. Dieses Thema wurde kürzlich auf der letzten Sitzung des Assoziationsrates Europäische Gemeinschaft-Slowenien in Luxemburg am 14. Juni 2000 zur Sprache gebracht, in deren Verlauf die Kommission Slowenien empfahl, die Rückgabe des Grundbesitzes zu beschleunigen und die Rechtslage in diesem Bereich zu klären.

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