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Document 92000E001815

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1815/00 von Luis Berenguer Fuster (PSE) an die Kommission. Etikettierung von Turron.

    ABl. C 72E vom 6.3.2001, p. 123–124 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92000E1815

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1815/00 von Luis Berenguer Fuster (PSE) an die Kommission. Etikettierung von Turron.

    Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0123 - 0124


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1815/00

    von Luis Berenguer Fuster (PSE) an die Kommission

    (8. Juni 2000)

    Betrifft: Etikettierung von Turron

    In Spanien sind gewisse Zweifel betreffend die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinien 97/4(1) und 1999/10(2) über die Etikettierung von Lebensmitteln und ihre Umsetzung ins spanische Recht aufgekommen. Insbesondere wollen die Hersteller von Turron wissen, ob die Mengenbezeichnungen für die Zutaten (Mandeln, Honig und Eiweiß) für den Zeitpunkt der Beigabe der Zutaten oder für das Endprodukt gelten, weil die Verarbeitung vor allem bei Mandeln zu gewissen Gewichtsverlusten führt.

    Auf welchen Zeitpunkt soll sich die Mengenangabe der Zutaten für Turron gemäß den oben genannten Richtlinien beziehen? Auf den Zeitpunkt ihrer Beigabe oder den Zeitpunkt der Fertigstellung des Endprodukts?

    (1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21.

    (2) ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 22.

    Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

    (24. Juli 2000)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG des Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(1) (die die Bestimmungen der Richtlinie 97/4/EG aufgreift) entspricht die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwandte Menge einer Zutat oder Zutatenklasse der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung.

    Die in der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 vorgesehenen Ausnahmen betreffen Sonderfälle wie fluechtige Zutaten, Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, oder Lebensmittel, denen in erheblichem Maße Wasser entzogen wurde. Bei allen anderen Zutaten muss im Prinzip die bei der Herstellung zugefügte Menge mindestens annähernd, wenn nicht voll und ganz, der Menge entsprechen, die im Endprodukt vorhanden ist, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtgewichts.

    Der Kommission liegen keine Informationen über die technischen Ursachen für den Verlust an Mandeln bei der Herstellung von Turron und über das geschätzte Ausmaß dieses Verlusts vor. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die in der Etikettierung von Turron angegebene Menge an Mandeln annähernd der tatsächlich in dem Erzeugnis vorhandenen Menge entsprechen sollte, sofern nicht besondere technische Erwägungen die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Richtlinie 1999/10/EG rechtfertigen.

    (1) ABl. L 109 vom 6.5.2000.

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