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Dokument 92000E001772

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1772/00 von Umberto Bossi (TDI) an die Kommission. Ausgleichsmaßnahmen und Abgaben aufgrund von nichtbestätigten und der Kommission nicht mitgeteilten Milchproduktionsdaten.

    ABl. C 72E vom 6.3.2001, s. 114–114 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E1772

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1772/00 von Umberto Bossi (TDI) an die Kommission. Ausgleichsmaßnahmen und Abgaben aufgrund von nichtbestätigten und der Kommission nicht mitgeteilten Milchproduktionsdaten.

    Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0114 - 0114


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1772/00

    von Umberto Bossi (TDI) an die Kommission

    (29. Mai 2000)

    Betrifft: Ausgleichsmaßnahmen und Abgaben aufgrund von nichtbestätigten und der Kommission nicht mitgeteilten Milchproduktionsdaten

    Die italienische Regierung hat gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3950/92 EWG(1) Ausgleichsmaßnahmen für die Milchwirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 getroffen und hierbei weit höhere Milchproduktionsdaten aufgelistet, als sie zuvor der Kommission mitgeteilt worden waren. Die italienischen Behörden erklären, sie würden eine neue Notifizierung der Daten an die Kommission erst nach Abschluß der zahlreichen derzeit anhängigen Gerichtsverfahren vornehmen. Ferner zeigt sich, daß zahlreiche Ersterwerber, die sowohl die Monatsproduktion als auch die jährliche Gesamtproduktion anzeigen müssen, die von den Behörden gegenüber den ursprünglich erklärten Produktionsmengen vorgenommenen Korrekturen nicht unterzeichnet und somit bestätigt haben.

    Deshalb werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:

    - Ist die Berechnung und die entsprechende Einziehung der Abgabe auf der Grundlage hypothetischer Produktionsmengen, die von den der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilten Mengen abweichen, eine Maßnahme, die mit den derzeit geltenden Rechtsvorschriften in Einklang steht?

    - Ist das Vorgehen der italienischen Behörden, die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage von Daten, die von den Ersterwerbern selbst nicht bestätigt worden sind, vorgenommen hat, nicht mit Rechtsmängeln behaftet?

    - Ist das Verhalten jener Erwerber rechtmäßig, die von den Milchbauern Riesensummen einbehalten, obwohl sie selbst die aufgrund von Rechtsstreitigkeiten geänderten Daten nicht bestätigt haben?

    - Ist das Vorgehen der italienischen Behörden rechtmäßig, die der Kommission offensichtlich unrealistische Produktionsdaten mitgeteilt haben und sich das Recht vorbehalten, für die Mitteilung der korrigierten Daten die Gerichtsentscheidungen abzuwarten, wobei sie gleichzeitig die Erzeuger schikanösen Abgaben unterwerfen, die nicht auf Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage realer Daten, sondern auf der Grundlage nicht bestätigter Produktionshypothesen, beruhen?

    - Welche administrativen Verfahren hat die Kommission zur endgültigen Konsolidierung der von Italien erklärten Produktionszahlen auch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsurteile und die daraus ergebende finanzielle Regulierung der Ausgaben zu Lasten des italienischen Haushalts, einschließlich etwaiger Sanktionen, getroffen?

    (1) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1.

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (27. Juni 2000)

    Die Anwendung der sogenannten Milchquotenregelung gibt in Italien zwar immer wieder Anlass zu Streitigkeiten, doch gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hat dieser Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die fristgerechte Erhebung der Zusatzabgabe auf Milchlieferungen zu gewährleisten, die seine Gesamtmenge übersteigen. Ist dies der Fall, so hat der Mitgliedstaat die Abgabe zu leisten und innerhalb der festgesetzten Frist nach den von ihm festgelegten Modalitäten von den Erzeugern einzuziehen. Streitigkeiten in Bezug auf die Einziehung der Abgabe von den Erzeugern für die im übrigen die italienischen Gerichte zuständig sind haben keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung der Abgabe durch den Mitgliedstaat. Daher handeln die italienischen Behörden, vorbehaltlich der Prüfungen im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens, im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

    Durch das Rechnungsabschlussverfahren des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft soll mit Hilfe von Kontrollen durch die nationalen Behörden und die Kommission der genaue Betrag der zu zahlenden Abgabe ermittelt werden. Etwaige finanzielle Berichtigungen können im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden.

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