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Dokument 92000E001555

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1555/00 von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission. Freiheit der Religionsausübung in Mazedonien.

    ABl. C 72E vom 6.3.2001, s. 76–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E1555

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1555/00 von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission. Freiheit der Religionsausübung in Mazedonien.

    Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0076 - 0077


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1555/00

    von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission

    (18. Mai 2000)

    Betrifft: Freiheit der Religionsausübung in Mazedonien

    Kann die Kommission bestätigen, daß der Verfassungsgerichtshof von Mazedonien verboten hat, in den Schulen in Mazedonien ein tägliches Gebet sprechen zu lassen?

    Kann die Kommission darlegen, wie dieses Verbot begründet wird?

    Ist dieses Verbot nach Auffassung der Kommission in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Grundsatz der freien Religionsausübung?

    Welche Möglichkeiten hat die Kommission, dieses Verbot in Mazedonien zur Diskussion zu stellen?

    Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

    (19. Juni 2000)

    Die Kommission kann bestätigen, daß der Verfassungsgerichtshof der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit seiner Entscheidung Nr. U.br. 195/99 (veröffentlicht im Gesetzblatt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Nr. 36/2000 vom 12. Mai 2000), eine Verordnung des Bildungsministeriums über ein gemeinsames Gebet anläßlich der jeweils ersten Stunde des neuen Schuljahres 1999/2000 in Grund- und Sekundärschulen aufgehoben hat.

    Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs basierte im wesentlichen auf Artikel 19 der Verfassung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, demzufolge Die Orthodoxe Kirche Mazedoniens und andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt und vor dem Gesetz gleich sind. Dieses Prinzip der Trennung von Religion und Staat war der Hauptgrund für die Entscheidung des Gerichtshofs.

    Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem europäischen Prinzip der Religionsfreiheit (vgl. unter anderem Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten), das in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien garantiert ist. Artikel 9 der Verfassung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besagt, daß alle Staatsbürger der Republik Mazedonien Anspruch auf die selben Freiheiten und Rechte haben, ohne irgendeine Unterscheidung, aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler oder sozialer Herkunft, politischer

    oder religiöser Überzeugung, Eigentum oder sozialem Status, und Artikel 19 besagt, daß die Religionsfreiheit garantiert ist. Die Freiheit, seinen Glauben frei und öffentlich, alleine oder gemeinsam mit anderen auszuüben, ist garantiert [mldr]. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind endgültig und gelten unmittelbar.

    Die Kommission hält es daher nicht für notwendig, eine Entscheidung des Verfassungsgerichtes mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu erörtern.

    Op