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Document 92000E001545

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1545/00 von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission. Änderung des niederländischen Allgemeinen Gesetzes über Besondere Krankheitskosten und freier Personenverkehr in der EU.

    ABl. C 72E vom 6.3.2001, p. 73–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E1545

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1545/00 von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission. Änderung des niederländischen Allgemeinen Gesetzes über Besondere Krankheitskosten und freier Personenverkehr in der EU.

    Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0073 - 0073


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1545/00

    von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission

    (10. Mai 2000)

    Betrifft: Änderung des niederländischen Allgemeinen Gesetzes über Besondere Krankheitskosten und freier Personenverkehr in der EU

    Die Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0706/00(1) macht nicht deutlich, ob die Änderung des niederländischen Allgemeinen Gesetzes über Besondere Krankheitskosten dem freien Personenverkehr in der EU widerspricht oder nicht. In den Niederlanden gelten die Regelungen des Allgemeinen Gesetzes über Besondere Krankheitskosten (AWBZ) für alle. Niederländer, die in anderen EU-Mitgliedstaaten wohnen, werden jedoch seit dem 1. Januar 2000 von den Leistungen aufgrund des AWBZ ausgeschlossen.

    Widerspricht der Beschluß der niederländischen Regierung, Niederländer, die im Ausland wohnen, ab dem 1. Januar 2000 von den AWBZ-Leistungen auszuschließen, dem europarechtlichen Grundprinzip des freien Personenverkehrs in der EU? Wenn ja: Welche Schritte wird die Kommission unternehmen, um dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des niederländischen AWBZ wieder mit dem Grundprinzip des freien Personenverkehrs in der EU in Einklang stehen? Wenn nein: Welche (rechtlichen) Argumente hat die Kommission dafür, daß diese Vorschriften vollkommen mit dem europarechtlichen Grundprinzip des freien Personenverkehrs in der EU in Einklang stehen?

    (1) ABl. C 303 E vom 24.10.2000, S. 207.

    Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

    (14. Juni 2000)

    Die Kommission weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, daß das Recht von niederländischen Staatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaaten wohnen oder wohnen wollen, ohne dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Rentner, Studierende oder sonstige Nichterwerbstätige), sich in diesem anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten, nicht in Frage gestellt wird, da der im niederländischen Recht vorgesehene Leistungsausschluß besondere Krankheitskosten betrifft, die in mehreren Mitgliedstaaten nicht abgedeckt sind. Nach den Richtlinien 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht(1), 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen(2) und 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten(3) ist das Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat an die Bedingung geknüpft, daß eine Krankenversicherung besteht, die alle Risiken in diesem Mitgliedstaat abdeckt. Da diese Personen von der Zahlung von Beiträgen für die besonderen Krankheitskosten befreit sind, können sie, wenn sie dies wollen, eine private oder sonstige Zusatzversicherung in dem betreffenden Mitgliedstaat abschließen, die diese besonderen Krankheitskosten abdeckt, indem sie die zuvor an das niederländische Krankenversicherungssystem gezahlten Beiträge als Versicherungsprämien einbezahlen. Daraus ergibt sich, daß die Änderung der niederländischen Rechtsvorschriften kein Hindernis für den freien Verkehr nicht erwerbstätiger niederländischer Staatsangehöriger darstellt.

    (1) ABl. L 180 vom 13.7.1990.

    (2) ABl. L 180 vom 13.7.1990.

    (3) ABl. L 317 vom 18.12.1993.

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