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Dokument 92000E001427

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1427/00 von Charles Tannock (PPE-DE), John Bowis (PPE-DE), Philip Bushill-Matthews (PPE-DE), Carlos Coelho (PPE-DE), Gianfranco Dell'Alba (TDI), Carlo Fatuzzo (PPE-DE), Francesco Fiori (PPE-DE), Jacqueline Foster (PPE-DE), José García-Margallo y Marfil (PPE-DE), Piia-Noora Kauppi (PPE-DE), Mario Mantovani (PPE-DE), Adriana Poli Bortone (UEN), José Ribeiro e Castro (UEN), Lennart Sacrédeus (PPE-DE), Dana Scallon (PPE-DE), Mariotto Segni (UEN), Francesco Speroni (TDI), Robert Sturdy (PPE-DE), Margie Sudre (PPE-DE), Geoffrey Van Orden (PPE-DE), Ari Vatanen (PPE-DE), Rainer Wieland (PPE-DE) und Jürgen Zimmerling (PPE-DE) an die Kommission. Die Rolle der Kommission bei der Wahrung der Verträge unter besonderer Berücksichtigung der männlichen Nachkommen der Häuser Habsburg und Savoyen.

    ABl. C 72E vom 6.3.2001, s. 57–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E1427

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1427/00 von Charles Tannock (PPE-DE), John Bowis (PPE-DE), Philip Bushill-Matthews (PPE-DE), Carlos Coelho (PPE-DE), Gianfranco Dell'Alba (TDI), Carlo Fatuzzo (PPE-DE), Francesco Fiori (PPE-DE), Jacqueline Foster (PPE-DE), José García-Margallo y Marfil (PPE-DE), Piia-Noora Kauppi (PPE-DE), Mario Mantovani (PPE-DE), Adriana Poli Bortone (UEN), José Ribeiro e Castro (UEN), Lennart Sacrédeus (PPE-DE), Dana Scallon (PPE-DE), Mariotto Segni (UEN), Francesco Speroni (TDI), Robert Sturdy (PPE-DE), Margie Sudre (PPE-DE), Geoffrey Van Orden (PPE-DE), Ari Vatanen (PPE-DE), Rainer Wieland (PPE-DE) und Jürgen Zimmerling (PPE-DE) an die Kommission. Die Rolle der Kommission bei der Wahrung der Verträge unter besonderer Berücksichtigung der männlichen Nachkommen der Häuser Habsburg und Savoyen.

    Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0057 - 0058


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1427/00

    von Charles Tannock (PPE-DE), John Bowis (PPE-DE), Philip Bushill-Matthews (PPE-DE), Carlos Coelho (PPE-DE), Gianfranco Dell'Alba (TDI), Carlo Fatuzzo (PPE-DE), Francesco Fiori (PPE-DE), Jacqueline Foster (PPE-DE), José García-Margallo y Marfil (PPE-DE), Piia-Noora Kauppi (PPE-DE), Mario Mantovani (PPE-DE), Adriana Poli Bortone (UEN), José Ribeiro e Castro (UEN), Lennart Sacrédeus (PPE-DE), Dana Scallon (PPE-DE), Mariotto Segni (UEN), Francesco Speroni (TDI), Robert Sturdy (PPE-DE), Margie Sudre (PPE-DE), Geoffrey Van Orden (PPE-DE), Ari Vatanen (PPE-DE), Rainer Wieland (PPE-DE) und Jürgen Zimmerling (PPE-DE) an die Kommission

    (5. Mai 2000)

    Betrifft: Die Rolle der Kommission bei der Wahrung der Verträge unter besonderer Berücksichtigung der männlichen Nachkommen der Häuser Habsburg und Savoyen

    Kann die Kommission erklären, wie sie, nicht nur angesichts der Verpflichtung der Union gemäß Artikel 6 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union, die Grundrechte zu achten, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, sondern auch der Bestimmungen der Artikel 39 und 43 von Titel III der konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in denen es um den freien Personenverkehr bzw. das Niederlassungsrecht geht, sowie angesichts der Verpflichtungen der Kommission, gemäß Artikel 211 zu gewährleisten, daß die Bestimmungen dieses Vertrags angewandt werden, zu dem Schluß gelangt ist (wie aus der Antwort von Herrn Vitorino auf die Schriftliche Anfrage P-0475/00(1) hervorgeht), daß die Beschränkungen der Freizügigkeit für die männlichen Nachkommen der Häuser Habsburg und Savoyen sowie die Tatsache, daß ihnen andere Bürgerrechte aufgrund von Bestimmungen in den Verfassungen Österreichs und Italiens verweigert werden, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen?

    (1) ABl. C 225 E vom 8.8.2000, S. 228.

    Gemeinsame Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-1425/00, E-1426/00 und E-1427/00

    (6. Juli 2000)

    Die Freizügigkeit gehört zu den im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundrechten der Unionsbürger. Artikel 18 (ex-Artikel 8a) Absatz 1 EG-Vertrag verleiht Unionsbürgern ein allgemeines Recht auf Freizügigkeit, das nicht an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geknüpft ist. Dieser Artikel bildet allerdings nur eine ergänzende Rechtsgrundlage, die nicht die spezifischen Rechtsgrundlagen, insbesondere die Artikel 39 und 43 (ex-Artikel 48 und 52), ersetzt. Das Aufenthaltsrecht wird derzeit in etwa zehn Richtlinien und Verordnungen geregelt, die im Zweiten Bericht über die Unionsbürgerschaft(1) aufgelistet sind.

    Das Recht auf Freizügigkeit ist nicht absolut, sondern unterliegt den Beschränkungen und Bedingungen, die der EG-Vertrag und die zu seiner Anwendung erlassenen Vorschriften vorsehen. So können die Mitgliedstaaten das Recht auf Freizügigkeit unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG(2) insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit(3) beschränken. Die Kommission verweist die Abgeordneten auf ihre Mitteilung zu den Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der

    öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.(4) Darin analysiert sie die im Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Richtlinie gesammelten Erfahrungen vor allem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und richtet Empfehlungen an die Mitgliedstaaten. Das Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt also nicht automatisch eine Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften zur Freizügigkeit der Unionsbürger dar.

    In jedem Fall können Bürger, die sich durch Maßnahmen eines Mitgliedstaats benachteiligt fühlen, das zuständige Gericht anrufen; der einzelstaatliche Richter ist der erste Garant des Gemeinschaftsrechts. Das gilt natürlich auch für den Fall, daß ein Bürger sich als Opfer einer Verletzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte sieht. Die Kommission kann hierbei allerdings nicht gewährleisten, daß die Europäische Menschenrechtskonvention auch tatsächlich angewandt wird.

    Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, daß die Kommission nicht in jedem Fall einer etwaigen Verletzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sondern daß sie über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt.(5)

    (1) KOM(97) 230 endg.

    (2) Siehe Artikel 39 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 55 EG-Vertrag.

    (3) Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. 56 vom 4.4.1964.

    (4) KOM(1999) 372 endg.

    (5) Urteil in der Rechtssache C-87/89, Sammlung der Rechtsprechung 1990, S. I-1981.

    Op