Vælg de eksperimentelle funktioner, som du ønsker at prøve

Dette dokument er et uddrag fra EUR-Lex

Dokument 92000E001426

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1426/00 von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission. Verletzungen der konsolidierten Fassung des Vertrags.

    ABl. C 72E vom 6.3.2001, s. 57–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Europa-Parlamentets website

    92000E1426

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1426/00 von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission. Verletzungen der konsolidierten Fassung des Vertrags.

    Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0057 - 0057


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1426/00

    von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission

    (5. Mai 2000)

    Betrifft: Verletzungen der konsolidierten Fassung des Vertrags

    Teilt die Kommission die Auffassung, daß, wenn ein Mitgliedstaat einem Staatsangehörigen dieses Staates oder irgendeines anderen Staates der Europäischen Union das Recht vorenthalten würde, frei in diesen Mitgliedstaat einzureisen, dies eine prima facie-Verletzung der Artikel 39 und 43 von Titel III der konsolidierten Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wäre, die sich jeweils mit dem freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr und dem Niederlassungsrecht befassen?

    Gemeinsame Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-1425/00, E-1426/00 und E-1427/00

    (6. Juli 2000)

    Die Freizügigkeit gehört zu den im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundrechten der Unionsbürger. Artikel 18 (ex-Artikel 8a) Absatz 1 EG-Vertrag verleiht Unionsbürgern ein allgemeines Recht auf Freizügigkeit, das nicht an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geknüpft ist. Dieser Artikel bildet allerdings nur eine ergänzende Rechtsgrundlage, die nicht die spezifischen Rechtsgrundlagen, insbesondere die Artikel 39 und 43 (ex-Artikel 48 und 52), ersetzt. Das Aufenthaltsrecht wird derzeit in etwa zehn Richtlinien und Verordnungen geregelt, die im Zweiten Bericht über die Unionsbürgerschaft(1) aufgelistet sind.

    Das Recht auf Freizügigkeit ist nicht absolut, sondern unterliegt den Beschränkungen und Bedingungen, die der EG-Vertrag und die zu seiner Anwendung erlassenen Vorschriften vorsehen. So können die Mitgliedstaaten das Recht auf Freizügigkeit unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG(2) insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit(3) beschränken. Die Kommission verweist die Abgeordneten auf ihre Mitteilung zu den Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der

    öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.(4) Darin analysiert sie die im Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Richtlinie gesammelten Erfahrungen vor allem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und richtet Empfehlungen an die Mitgliedstaaten. Das Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt also nicht automatisch eine Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften zur Freizügigkeit der Unionsbürger dar.

    In jedem Fall können Bürger, die sich durch Maßnahmen eines Mitgliedstaats benachteiligt fühlen, das zuständige Gericht anrufen; der einzelstaatliche Richter ist der erste Garant des Gemeinschaftsrechts. Das gilt natürlich auch für den Fall, daß ein Bürger sich als Opfer einer Verletzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte sieht. Die Kommission kann hierbei allerdings nicht gewährleisten, daß die Europäische Menschenrechtskonvention auch tatsächlich angewandt wird.

    Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, daß die Kommission nicht in jedem Fall einer etwaigen Verletzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sondern daß sie über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt.(5)

    (1) KOM(97) 230 endg.

    (2) Siehe Artikel 39 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 55 EG-Vertrag.

    (3) Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. 56 vom 4.4.1964.

    (4) KOM(1999) 372 endg.

    (5) Urteil in der Rechtssache C-87/89, Sammlung der Rechtsprechung 1990, S. I-1981.

    Op