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Document 92000E001395

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1395/00 von Hans-Peter Mayer (PPE-DE) an die Kommission. Investitionsbeihilfen für Produktionskühlhäuser.

    ABl. C 72E vom 6.3.2001, p. 50–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E1395

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1395/00 von Hans-Peter Mayer (PPE-DE) an die Kommission. Investitionsbeihilfen für Produktionskühlhäuser.

    Amtsblatt Nr. 072 E vom 06/03/2001 S. 0050 - 0051


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1395/00

    von Hans-Peter Mayer (PPE-DE) an die Kommission

    (3. Mai 2000)

    Betrifft: Investitionsbeihilfen für Produktionskühlhäuser

    Nach der Entscheidung der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (94/173/EG)(1) erfahren bestimmte in einem Anhang aufgeführte Sektoren eine besondere Priorität, andere Sektoren werden von Beihilfen ausgenommen.

    Von Investitionsbeihilfen ausdrücklich ausgeschlossen sind nach dem Anhang dieser Entscheidung unter Nr. 1.2., 3. Spiegelstrich Investitionen, betreffend Kühllagerhäuser zur Lagerung von gefrorenen oder Tiefkühlprodukten, außer wenn diese für das normale Funktionieren der Verarbeitungseinrichtungen erforderlich sind. Dies bedeutet, daß für sog. Produktionskühlhäuser sehr wohl Investitionsbeihilfen bereitgestellt werden.

    Aufgrund dieser existierenden Investitionsbeihilfen werden in der Praxis die den Verarbeitungseinrichtungen angeschlossenen Kühlhäuser regelmäßig bewußt mit einer Kühllagerkapazität errichtet, die erheblich über den Sinn und Zweck der genannten Investitionsbeihilfen hinausgeht. Diese großen Überkapazitäten an Lagerfläche werden dann als gewerbliche Kühl-/Tiefkühlkapazitäten für die Lagerung von Waren Dritter angeboten. Bedingt durch die gewährten Beihilfen, die eine bessere Preiskalkulation zulassen, entsteht so für gewerbliche Kühlhäuser ein erheblicher Wettbewerbsnachteil.

    Ist der Kommission dieser Sachverhalt bekannt?

    Welche Schritte sind zur Beseitigung dieser Wettbewerbsverzerrungen vorgesehen?

    (1) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29.

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (24. Mai 2000)

    Voraussetzung für die Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung der Einheitlichen Programmplanungsdokumente für Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse ist u.a. die Einhaltung der in der Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 festgelegten Auswahlkriterien für diesbezügliche Investitionen.

    Gemäß den Erwägungsgründen muß der betreffende Mitgliedstaat während der Umsetzung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments dafür Sorge tragen, daß die darin enthaltenen Einzelvorhaben mit den für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse(1) geltenden Auswahlkriterien übereinstimmen.

    Im Zuge der Durchführung der Beihilferegelung durch die Mitgliedstaaten werden die Projektvorschläge von den nationalen bzw. regionalen Behörden geprüft, wobei die Auswahlkriterien eingehalten werden müssen.

    Sollten der Kommission Informationen zugehen, denen zufolge die vereinbarten Bedingungen für die Beihilfegewährung nicht eingehalten werden, kann sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999(2), in der die Durchführungsbestimmungen für Artikel 88 (ex-Artikel 93) des EG-Vertrags festgelegt sind, geeignete Maßnahmen ergreifen.

    (1) ABl. L 142 vom 2.6.1997.

    (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999.

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