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Document 32001A0306(01)

Stellungnahme der Kommission vom 20. Februar 2001 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerkes Würgassen im Land Nordrhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland

ABl. C 72 vom 6.3.2001, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

32001A0306(01)

Stellungnahme der Kommission vom 20. Februar 2001 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerkes Würgassen im Land Nordrhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland

Amtsblatt Nr. C 072 vom 06/03/2001 S. 0002 - 0002


Stellungnahme der Kommission

vom 20. Februar 2001

zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerkes Würgassen im Land Nordrhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland

(2001/C 72/02)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Am 13. Juli 2000 wurden der Europäischen Kommission von der deutschen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerkes Würgassen mitgeteilt.

Anhand dieser Angaben und der später von der deutschen Regierung mitgeteilten Erläuterungen sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

a) Die Entfernung der Anlage vom nächstgelegenen Punkt auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall der Niederlande, beträgt ca. 220 km.

b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen.

c) Die radioaktiven Abfälle aus den Abbauarbeiten werden an zugelassenen Standorten in Deutschland zwischengelagert oder entsorgt; nichtradioaktiver Feststoffabfall oder Reststoffe, die aus der gesetzlichen Kontrolle entlassen werden, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall oder zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben, wobei jeweils die Einhaltung der Freigabekriterien in der Grundnormenrichtlinie (Richtlinie 96/29/Euratom) gewährleistet ist.

d) Im Falle nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerks Würgassen im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

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