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Dokument 92000E000857

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0857/00 von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission. Richtlinie über Bauprodukte.

ABl. C 374E vom 28.12.2000, s. 172 – 173 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

webovom sídle Európskeho parlamentu

92000E0857

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0857/00 von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission. Richtlinie über Bauprodukte.

Amtsblatt Nr. 374 E vom 28/12/2000 S. 0172 - 0173


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0857/00

von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission

(22. März 2000)

Betrifft: Richtlinie über Bauprodukte

Die Richtlinie über Bauprodukte wurde erlassen, um Handelshemmnisse innerhalb der Europäischen Union abzubauen. Damit soll sichergestellt werden, daß alle in der Bauwirtschaft der Europäischen Union verkauften Produkte

für den vorgesehenen Zweck brauchbar sind. Jedes Produkt wird mit einem EG-Zeichen gekennzeichnet, das besagt, daß dieses Produkt mit einer harmonisierten europäischen Spezifikation bzw. einer europäischen technischen Zulassung übereinstimmt. Während eines Übergangszeitraums dürfen sowohl nationale als auch harmonisierte Normen angewandt werden. Einer der Bereiche, für den harmonisierte Normen gelten, ist die Sicherheit im Falle eines Brandes.

Verfügt die Kommission über Schätzwerte für die Kosten, die durch die Anwendung harmonisierter Normen in der Brandschutzindustrie entstehen?

Welche Garantien kann die Kommission dafür geben, daß die harmonisierten Normen gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen?

Wie kann die Kommission sicherstellen, daß einzelne Mitgliedstaaten nicht außerdem noch ihre eigenen Testverfahren bzw. eigene Kriterien vorschreiben und so zur Aufrechterhaltung der Handelshemmnisse beitragen?

Kann die Kommission der Industrie versichern, daß die Testlabors über geeignete Kapazitäten verfügen, um jedes Produkt einem erneuten Test unterziehen zu können?

Wird die Kommission es angesichts des großen Arbeitsanfalls für die benannten Labors zulassen, daß auf der Grundlage von Tests, die gemäß dem endgültigen Entwurf von prEN (Draft European Standard Europäischer Normenentwurf) durchgeführt wurden, ein EG-Zeichen vergeben wird?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(26. April 2000)

Es wurde zwar keine eigene Evaluierung der Kosten durchgeführt, die der Brandschutzindustrie entstehen, die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß der Nutzen des Binnenmarktes für die Hersteller die anfangs entstehenden Kosten für die Anwendung der harmonisierten Normen bei weitem überwiegen wird, da diese leichteren Zugang zu den europäischen Märkten finden, ohne zuvor zahlreiche Tests nach allen nationalen Normen durchführen zu müssen.

Die Verpflichtung zur Anwendung der harmonisierten Normen tritt in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in Kraft. Nachdem sie die Übergangsvereinbarungen in Konsultation mit den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuß für das Bauwesen festgelegt hat, wird die Kommission die Anwendungsmaßnahmen in jedem Mitgliedsland genau überwachen. Diese Praxis ist in Form eines Binnenmarktanzeigers in anderen Bereichen bereits gang und gäbe.

Der Kommission stehen alle rechtlichen Hilfsmittel zur Verfügung, die sie benötigt, um dafür zu sorgen, daß die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten mit dem EG-Vertrag im Einklang steht. Die Kommission wird nicht zögern, falls nötig ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sofern diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

Bei der Festlegung, wie lange nationale und europäischen Normen nebeneinander bestehen dürfen, wird die Kommission berücksichtigen, inwieweit die benannten Stellen in der Lage sind, den durch die Konformitätsbescheinigung entstehenden Arbeitsanfall zu bewältigen.

Die Richtlinie 89/106/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1) sieht vor, daß das EG-Zeichen auf der Grundlage der endgültigen europäischen Norm angebracht werden muß. Allerdings können Tests, die von einem zugelassenen Labor gemäß der endgültigen Fassung eines Normentwurfs durchgeführt wurden, während des formalen Verfahrens der Konformitätsbescheinigung berücksichtigt werden.

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989.

Začiatok