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Dokument 92000E000740
WRITTEN QUESTION P-0740/00 by Karla Peijs (PPE-DE) to the Commission. De Zaak Havana Club/WTO, Bacardi-Martini versus Pernod Ricard.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0740/00 von Karla Peijs (PPE-DE) an die Kommission. Rechtsstreit Havana Club/WTO, Bacardi-Martini gegen Pernod Ricard.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0740/00 von Karla Peijs (PPE-DE) an die Kommission. Rechtsstreit Havana Club/WTO, Bacardi-Martini gegen Pernod Ricard.
ABl. C 374E vom 28.12.2000, s. 145 – 146
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0740/00 von Karla Peijs (PPE-DE) an die Kommission. Rechtsstreit Havana Club/WTO, Bacardi-Martini gegen Pernod Ricard.
Amtsblatt Nr. 374 E vom 28/12/2000 S. 0145 - 0146
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0740/00 von Karla Peijs (PPE-DE) an die Kommission (6. März 2000) Betrifft: Rechtsstreit Havana Club/WTO, Bacardi-Martini gegen Pernod Ricard 1. Kann die Kommission erläutern, weshalb sie im Ausschuß gemäß Artikel 133 so vehement auf ein WTO-Panel über die Rechtmäßigkeit der Sektion 211 Buchstabe b des Omnibus Appropriations Act von 1998 im Sinne des TRIPS-Übereinkommens drängt, wenn verschiedene Mitgliedstaaten ihre Zweifel hinsichtlich der Notwendigkeit eines solchen Panels angemeldet haben? 2. Steht die Bereitschaft der Kommission, einen privaten Konflikt eines kommerziellen Unternehmens zu unterstützen, nicht im Widerspruch zur neuen Politik der Kommission, die Vermischung von Interessen in ihrem Entscheidungsfindungsprozeß zu vermeiden? 3. Beabsichtigt die Kommission zu erläutern, weshalb die Auseinandersetzung zwischen zwei kommerziellen Unternehmen das schwerwiegende Rechtsverfahren des WTO-Panels rechtfertigt? 4. Ist die Kommission der Auffassung, daß die Forderung nach einem WTO-Panel in diesem speziellen Fall bezogen auf die derzeit delikaten Handelsbeziehungen zur USA ein Zeichen richtiger zeitlicher Planung ist? 5. Kann die Kommission bestätigen, daß in diesem speziellen Fall alle Mittel für eine gütliche Lösung ausgenutzt worden sind? Antwort von Herrn Lamy Im Namen der Kommission (24. März 2000) 1. Abschnitt 211 des amerikanischen Omnibus Appropriations Act wurde im Oktober 1998 angenommen. Nach sorgfältiger Prüfung kam die Kommission zu dem Schluß, daß dieser Abschnitt gegen einzelne Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens der WTO insbesondere die Bestimmungen über Inländerbehandlung, Handelsmarken und Durchsetzung verstößt. Diesem Standpunkt schlossen sich auch alle Mitgliedstaaten an. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben das Thema der Unvereinbarkeit von Abschnitt 211 mit dem TRIPS-Übereinkommen der WTO bei Gesprächen mit Vertretern der Vereinigten Staaten mehrfach angesprochen, so z.B. auf den letzten drei Gipfeltreffen der EU und der USA sowie im Rat für TRIPS, mit dem Ziel, eine gütliche Lösung zu finden. Die amerikanische Regierung lehnte jedoch bisher eine eingehende Erörterung stets ab. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben im Juli 1999 Konsultationen im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung beantragt. Im September bzw. Dezember 1999 fanden zwei Gesprächsrunden statt, bei denen die Vertreter der Vereinigten Staaten jedoch auf ihrem Standpunkt beharrten, wonach Abschnitt 211 mit den internationalen Verpflichtungen der Vereinigten Staaten vereinbar sei. Nach einer Auswertung der Ergebnisse der Konsultationen im Rahmen der WT0 und einer Bewertung der entsprechenden wirtschaftlichen und politischen Interessen hielt die Kommission es für angebracht, die Einsetzung eines WTO-Panels zu dieser Frage zu beantragen, um so die ordnungsgemäße Anwendung des TRIPS-Übereinkommens durch die Vereinigten Staaten sicherzustellen. Dazu erbat sie gemäß den festgelegten Verfahren eine Stellungnahme der Mitgliedstaaten. 2. und 3. Dieser Streit im Rahmen der WTO betrifft ein amerikanisches Gesetz, das nach Ansicht der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten gegen das TRIPS-Übereinkommen verstößt. Diese Gesetz könnte für alle europäischen Unternehmen, die in Kuba Geschäfte tätigen, Folgen haben. Es sollte daher im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten liegen, die Einhaltung der im TRIPS-Übereinkommen festgelegten Bestimmungen durch alle WTO-Mitglieder sicherzustellen. Es entspricht der üblichen Praxis, daß die Gesetzgebung eines WTO-Mitgliedstaates auf ihre Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln hin überprüft wird, und zwar nicht nur unter rechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung. Nach den vorliegenden Informationen kam Abschnitt 211 bisher ein Mal zur Anwendung. Dabei hatte ein europäisches Unternehmen die Benutzung einer Handelsmarke und eines Handelsnamens durch seinen amerikanischen Konkurrenten vor amerikanischen Gerichten angefochten. Nach dem vor kurzem ergangenen Urteil der amerikanischen Gerichte sieht sich das europäische Unternehmen nun daran gehindert, seine Rechte in den Vereinigten Staaten zu schützen. Dieses Urteil beruht weitgehend auf Abschnitt 211. Die amerikanischen Gerichte haben die Vereinbarkeit von Abschnitt 211 mit den internationalen Verpflichtungen der Vereinigten Staaten jedoch nicht geprüft. 4. und 5. Wie oben erläutert, hat die Kommission diese Frage mehrfach in Gesprächen mit Vertretern der Vereinigten Staaten angesprochen, um eine gütliche Streitbeilegung zu erzielen. Jeder Streitbeilegungsfall sollte für sich allein geprüft und behandelt werden. Einzelne Fälle sollten sich also nicht auf die Beziehungen zwischen der EU und den USA insgesamt auswirken. In diesem Fall handelt es sich um einen Handelsstreit über ein bestimmtes amerikanisches Gesetz. Vor dem oben geschilderten Hintergrund erscheint die beantragte Einsetzung eines WTO-Panels als das einzige der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zur Verfügung stehende Mittel, um die ordnungsgemäße Anwendung des TRIPS-Übereinkommens der WTO durch die Vereinigten Staaten zu gewährleisten.