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Document 92000E000593

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0593/00 von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission. Region Lissabon und Tejo-Tal ‐ Strukturfonds für den Zeitraum 2000-2006.

    ABl. C 374E vom 28.12.2000, p. 115-116 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E0593

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0593/00 von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission. Region Lissabon und Tejo-Tal ‐ Strukturfonds für den Zeitraum 2000-2006.

    Amtsblatt Nr. 374 E vom 28/12/2000 S. 0115 - 0116


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0593/00

    von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

    (24. Februar 2000)

    Betrifft: Region Lissabon und Tejo-Tal Strukturfonds für den Zeitraum 2000-2006

    Der Rat erließ die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1).

    Die Region Lissabon und Tejo-Tal (Portugal) erfuellte die Kriterien für die Förderungswürdigkeit durch die Strukturfonds im Rahmen des II. Gemeinschaftlichen Förderkonzepts 1994/1999 als Ziel-1-Region(2). Nach einer Beurteilung war diese Region ab 1999(3) nicht mehr förderungswürdig, kommt jedoch, wenn auch nur vorübergehend, in den Genuß der Unterstützung aus den Fonds ab 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2005(4). Den Schlußfolgerungen des Gipfels von Berlin(5) zufolge, muß die Anwendung des Mechanismus der schrittweisen Einstellung (Phasing out) auf die früheren Ziel-1-Regionen angewandt werden. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit anerkannt, der Region Lissabon eine vorübergehende Sonderbehandlung zu gewähren, die in der Zuweisung von 500(6) Mio. zum Ausdruck kommt. Diese Übereinkunft beschränkte sich im Lichte der offensichtlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Wirtschaftsakteuren und sektoren der Region darauf, den horizontalen Grundsätzen, die sich aus dem Vertrag ergeben und die sich auf alle Gemeinschaftspolitiken beziehen, Inhalt zu verleihen, nämlich der nachhaltigen Entwicklung und der Chancengleichheit.

    Diese Grundsätze wie auch die Wettbewerbsregeln des gemeinschaftlichen Besitzstands werden dadurch aufs Spiel gesetzt, daß die beschlossene Politik der schrittweisen Einstellung nicht durchgeführt wird. Die Wirtschaftsakteure der benachbarten Regionen die als Ziel-1 förderungswürdig sind, werden enorme Wettbewerbsvorteile haben, was Asymmetrien und Verzerrungen hervorruft.

    Die Kommission wird in Kenntnis der derzeitigen Aussetzung der Strukturfonds für die Region Lissabon und Tejo-Tal gebeten, mitzuteilen, worauf diese Aussetzung zurückzuführen ist. Sollten sich dafür etwaige Verhandlungen mit dem portugiesischen Staat bestätigen, wird gefragt, welches die Gründe sind und wer dafür verantwortlich ist, daß der genannte Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 nicht angewandt wurde, ob die Entscheidung der Kommission 1999/502/EG vom 1. Juli 1999 und die Schlußfolgerungen des Gipfels von Berlin mißachtet wurden.

    (1) Gemäß Artikel 161 EUV und unter Einhaltung des Verfahrens von Artikel 251 EUV.

    (2) Verordnungen (EG) Nr. 2052/88 und 4253/88, ABl. L 158 vom 15.7.1988 und ABl. L 374 vom 31.12.1988.

    (3) Siehe Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, ABl. L 161 vom 26.6.1999.

    (4) Dies müßte in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 6 sowie von Artikel 7 Absatz 2, 2. Unterabsatz und Nr. 3, 3. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erfolgen. Dies geht aus dem Beschluß der Kommission 1999/502/EG ABl. L 194 vom 27.7.1999 hervor.

    (5) Siehe Schlußfolgerungen des Gipfels von Berlin vom 24./25. März 1999, insbesondere die Ziffern 42, 43 und 44 (a).

    (6) Siehe Ziffer 44 a) der Schlußfolgerungen.

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

    (24. März 2000)

    Aufgrund der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(1) hat die Kommission die portugiesischen Behörden aufgefordert, ihr gemäß Artikel 88 Absatz 3 (ex-Artikel 93) EG-Vertrag

    eine nationale Fördergebietskarte für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Entwurf vorzulegen. Darin sind einerseits die portugiesischen Gebiete, die für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) (ex-Artikel 92) EG-Vertrag vorgeschlagen wurden, und andererseits die für diese Gebiete geplanten Beihilfehöchstintensitäten für Erstinvestitionen oder für die Schaffung investitionsgebundener Arbeitsplätze sowie die dafür geltenden Kumulierungshöchstgrenzen enthalten.

    Nach Prüfung der Fördergebietskarte für den Zeitraum von 2000-2006 hat die Kommission am 8. Dezember 1999 dem Teil mit den portugiesischen Gebieten zugestimmt, die für die Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Frage kommen (Norte, Centro, Alentejo, Algarve, Açores und Madeira).

    Für den Teil der Fördergebietskarte, der das einzige portugiesische Gebiet betrifft, das für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht kommt (Lisboa e Vale do Tejo) hat die Kommission dagegen ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, da der Vorschlag der portugiesischen Behörden ihrer Ansicht nach derzeit nicht mit den Leitlinien vereinbar ist. So sollte der Mitteilung Portugals zufolge für die Gesamtheit dieses Gebiets mit einem Bevölkerungsanteil von 33,4 % die unter Ziffer 5.7 der Leitlinien für die Anpassung der Beihilfeintensitäten vorgesehene Übergangszeit gelten wie dies nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) bis Ende 1999 der Fall war. In Anbetracht des durch die Fußnote 43 zu Ziffer 5.7 der Leitlinien eingeschränkten geographischen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung dürfte jedoch nur ein Teil dieses Gebiets mit einem Bevölkerungsanteil von 10,2 % für diese Übergangszeit in Betracht kommen.

    Wie der Herr Abgeordnete bemerkt hat, hält die aufschiebende Wirkung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag solange an, bis die Kommission in dem obenerwähnten Verfahren eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Soweit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 bei Interventionen der Strukturfonds das geltende Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft befolgt werden muß, wurden daher vom 1. Januar 2000 an alle staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in der Region Lisboa e Vale do Tejo mit oder ohne Kofinanzierung durch die Strukturfonds ausgesetzt.

    Die Kommission macht den Herrn Abgeordneten jedoch darauf aufmerksam, daß lediglich die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und keineswegs die Interventionen der Strukturfonds zur Kofinanzierung von Beihilferegelungen mit anderen Zielsetzungen oder ohne Elemente einer Unternehmensbeihilfe ausgesetzt werden. Daher kommt das gesamte Gebiet Lisboa e Vale do Tejo auch weiterhin in den Genuß der Übergangsunterstützung im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005. Die Teilgebiete Lezíria do Tejo und Médio Tejo erhalten diese Unterstützung bis zum 31. Dezember 2006. Die Kommission hat am 14. März 2000 dem Gemeinschaftlichen Förderkonzept für Portugal für den Zeitraum 2000-2006, einschließlich der Unterstützung für die Region Lisboa e Vale do Tejo, zugestimmt.

    (1) ABl. C 74 vom 10.3.1998.

    Sus