Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92000E000511

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0511/00 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Mißachtung des Gemeinschaftsrechts durch Mitgliedstaaten.

ABl. C 374E vom 28.12.2000, p. 94–94 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

92000E0511

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0511/00 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Mißachtung des Gemeinschaftsrechts durch Mitgliedstaaten.

Amtsblatt Nr. 374 E vom 28/12/2000 S. 0094 - 0094


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0511/00

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(28. Februar 2000)

Betrifft: Mißachtung des Gemeinschaftsrechts durch Mitgliedstaaten

Bezugnehmend auf die Antwort der Kommission auf meine schriftliche Anfrage E-2230/99(1) vom 3. Dezember 1999 wird die Kommission gebeten mitzuteilen, wie sie unter dem Eindruck der ständigen und zunehmenden Mißachtung des Gemeinschaftsrechtes insbesondere durch Frankreich die Lage verbessern will? Erkennt die Kommission an, daß ihre bisherigen Anstrengungen, Verstöße einzuschränken, unzureichend sind? Ist sie der Ansicht, daß das System der Bußen für hartnäckige Rechtsbrecher verschärft werden sollte, und wird sie auf der bevorstehenden Regierungskonferenz entsprechende Vorschläge vorlegen?

(1) ABl. C 203 E vom 18.7.2000, S. 153.

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(10. April 2000)

Nach Auffassung der Kommission erweist sich das bestehende Verstoßverfahren nach Artikel 226 (Ex-Artikel 169) EG-Vertrag seit Jahren als wirkungsvoll. Die Kommission beabsichtigt daher nicht, eine Reform des Verfahrens vorzuschlagen.

Bei der überwiegenden Zahl der von der Kommission eingeleiteten Verstoßverfahren kommt es noch vor Befassung des Gerichtshofs insofern zu einer Lösung, als der Mitgliedstaat den Verstoß vorher abstellt. Die Wirksamkeit des Verfahrens sei daran veranschaulicht, daß die Kommission 1999 in lediglich 16,5 % der Fälle, in denen sie eine förmliche Stellungnahme abgegeben hatte, gezwungen war, den Gerichtshof anzurufen.

Durch die mit dem EU-Vertrag (Artikel 228 ex-Artikel 171 EG-Vertrag) eingeführte Möglichkeit einer zweiten Befassung des Gerichtshofs und der Verhängung finanzieller Sanktionen wurde die Wirkung dieses Verfahrens weiter gestärkt.

Um eine immer systematischere Überprüfung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, verbessert die Kommission darüber hinaus fortlaufend ihre diesbezüglichen operationellen Verfahren. Der Herr Abgeordnete wird auf den in Kürze erscheinenden 17. Bericht hingewiesen, der einen Überblick über diese neuen Maßnahmen gibt. Der Bericht wird dem Parlament in den nächsten Wochen zur Verfügung gestellt.

Top