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Document 92000E000260

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0260/00 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs bei im Zivilluftverkehr tätigen Piloten.

    ABl. C 374E vom 28.12.2000, p. 47-48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E0260

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0260/00 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs bei im Zivilluftverkehr tätigen Piloten.

    Amtsblatt Nr. 374 E vom 28/12/2000 S. 0047 - 0048


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0260/00

    von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

    (7. Februar 2000)

    Betrifft: Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs bei im Zivilluftverkehr tätigen Piloten

    1. Hat die Kommission Kenntnis von dem Vorfall auf dem Flughafen Schiphol (Niederlande) vom 15.1.2000, wo ein Pilot der Royal Air Maroc, der mit 125 Passagieren auf dem Weg nach Tanger war, im letzten Augenblick am Fliegen gehindert und bei der Kontrolle ein Alkoholspiegel von 2,2 Promille festgestellt wurde, wobei darauf hinzuweisen ist, daß schon 0,2 Promille (weniger als 1 Glas) mit einem zeitweiligen Flugverbot und 0,6 Promille sogar mit dem Entzug des Pilotenscheins bestraft werden sollte?

    2. Hat die Kommission ferner die Artikel Piloten geregeld controleren op alcoholgebruik und Brevet dronken vlieger ten onrechte niet ingetrokken zur Kenntnis genommen, die am 17.1.2000 in den niederländischen Tageszeitungen De Volkskrant bzw. Trouw erschienen?

    3. Kann die Kommission mitteilen, wie häufig derartige Vorfälle in den vergangenen fünf Jahren im Zusammenhang mit Flugzeugen, die Flughäfen in Mitgliedstaten der Europäischen Union anflogen, waren?

    4. Hält die Kommission es auch für unannehmbar, daß derartige Vorfälle auf europäischen Flughäfen noch immer möglich sind?

    5. Kann die Kommission mitteilen, ob es zur Zeit in der Europäischen Union bereits hinreichende Bestimmungen bezüglich Alkoholkontrollen beim fliegenden Personal gibt und wie die Einhaltung dieser Bestimmungen wirksam überwacht wird?

    6. Was muß nach Auffassung der Kommission weiter geschehen, damit

    a) Kontrollen des fliegenden Personals grundsätzlich auf jedem Flughafen erfolgen,

    b) diese Kontrollen regelmäßig und stichprobenmäßig erfolgen,

    c) die Kontrollen nach international festgelegten Normen durchgeführt werden?

    Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

    (4. April 2000)

    Der Kommission ist der Vorfall bekannt, der sich im Januar 2000 am Flughafen Schiphol ereignet hat, ihr gelangen aber natürlich nicht alle Veröffentlichungen zur Kenntnis, die Alkoholkontrollen bei Flugzeugführern betreffen.

    Derzeit gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Kontrolle des Alkoholkonsums durch Flugzeugführer. In den einzelnen Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Blutalkoholkonzentrationen zugelassen. Auch die Rechtsfolgen bei einer Überschreitung dieser Schwellenwerte sind unterschiedlich. Nach den vorliegenden Informationen gibt es keine nationalen Bestimmungen, die systematische Kontrollen der Blutalkoholkonzentration von Flugzeugführern oder Statistiken darüber vorschreiben.

    Daher ist die Kommission nicht in der Lage, Angaben zur Häufigkeit von Vorfällen dieser Art zu machen.

    Die Kommission ist wie der Herr Abgeordnete der Auffassung, daß derartige Vorfälle nicht hinnehmbar sind, da sie die Sicherheit im Luftverkehr unmittelbar beeinträchtigen.

    Aus diesem Grund hat die Kommission am 24. März 2000 einen Verordnungsvorschlag angenommen, der unter anderem diese Frage betrifft. Dabei geht es um gemeinsame Regeln für die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und um Regeln für den gewerblichen Luftverkehr. Der Vorschlag erlegt der Besatzung den Flugzeugführern und den anderen Besatzungsmitgliedern bestimmte Pflichten auf und schreibt unter anderem vor, daß mindestens acht Stunden vor Antritt des Flugdienstes kein Alkohol getrunken werden darf und der Flugdienst nicht angetreten werden darf, wenn die Blutalkoholkonzentration 0,2 Promille übersteigt. Das Luftfahrtunternehmen wird für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen voll verantwortlich sein und der Kontrolle der nationalen Behörden unterliegen.

    Sus