Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92000E000137

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0137/00 von Gerhard Hager (NI) an die Kommission. Rettungsflugverträge mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

    ABl. C 280E vom 3.10.2000, p. 183–183 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92000E0137

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0137/00 von Gerhard Hager (NI) an die Kommission. Rettungsflugverträge mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

    Amtsblatt Nr. 280 E vom 03/10/2000 S. 0183 - 0183


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0137/00

    von Gerhard Hager (NI) an die Kommission

    (27. Januar 2000)

    Betrifft: Rettungsflugverträge mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

    Die österreichische Praxis im Bereich der Rettungsfliegerei gibt Anlaß zu erheblichen Bedenken bezüglich ihrer EU-Rechtskonformität. So steht fest, daß für die Durchführung von sog. Sekundärfluegen, das sind Transportfluege von Krankenhaus zu Krankenhaus, eine luftfahrtverkehrsbehördliche Genehmigung von Nöten ist, das derartige Flüge durchführende aus dem österreichischen Innenministerium nunmehr ausgegliederte Unternehmen über eine solche jedoch nicht verfügt. Ebenso steht fest, daß der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsverträger lediglich mit dem Bundesministerium für Inneres und einem weiteren privatrechtlichen Verein unbefristete Verträge abgeschlossen hat, welche ausschließlich diesen beiden eine Direktverrechnung der Flugkosten mit den Sozialversicherungen ermöglichen.

    1. Ist der Kommission der geschilderte Sachverhalt bekannt?

    2. Ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Ansicht der Kommission zur europaweiten Ausschreibung solcher Aufträge nach den dafür relevanten europarechtlichen Normen, insbesondere nach den Richtlinien 92/50(1) und 89/665(2) verpflichtet?

    3. Wenn ja, was gedenkt die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen diese EU-Rechtswidrigkeit zu unternehmen?

    4. Wenn nein, womit begründet die Kommission ihren Standpunkt?

    5. Stellt die Ausnahme von der luftfahrtverkehrsbehördlichen Genehmigung für das staatsnahe Unternehmen nach der Auffassung der Kommission eine unzulässige wettbewerbsverzerrende Maßnahme dar?

    6. Wenn ja, was gedenkt die Kommission zu unternehmen?

    7. Wenn nein, womit begründet die Kommission ihre Auffassung?

    (1) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.

    Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

    (9. März 2000)

    Bei der Kommission sind mehrere Beschwerden eingegangen, die ähnliche Tatsachen betreffen. Diese Beschwerden haben die Frage der Beförderung von Kranken auf der Straße zum Gegenstand. Die Kommission prüft die Beschaffungspraxis und wird festzustellen haben, ob gegen Vergabevorschriften verstoßen wurde.

    Bei der rechtlichen Beurteilung des Falls ist die Kommission an die Schlußfolgerungen des EuGH in der Rechtssache Tögel(1) gebunden. In seiner Entscheidung vom 24. September 1998 stellte der EuGH fest, daß der Rettungs- und Patiententransport in Begleitung von ärztlichem Hilfspersonal unter die Richtlinie des Rates 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung von Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsverträgen fällt (s. Anhang 1A, Kategorie 2 und Anhang 1B, Kategorie 25). Wenn die in der Richtlinie festgelegte Schwelle erreicht ist, muß der Rettungs- und Patiententransport in Begleitung von ärztlichem Hilfspersonal auf europäischer Ebene ausgeschrieben werden. Der EuGH hat sich allerdings nicht zu der Frage geäußert, welche österreichische Behörde für die Veröffentlichung zuständig ist.

    Die Kommission wird die vom Herrn Abgeordneten beschriebenen Tatsachen prüfen. Sie wird zu gegebener Zeit darüber zu befinden haben, ob die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Innenministerium für die Beförderung von Kranken und Verletzten auf dem Luftwege abgeschlossenen Verträge veröffentlicht werden müssen.

    (1) Rechtssache C-76/97 vom 24.9.1998, Walter Tögel gegen Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Vorabentscheidung.

    Top