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Document 91999E002561

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2561/99 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Rechtsprechung zur Einlagensicherung.

ABl. C 280E vom 3.10.2000, p. 74–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E2561

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2561/99 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Rechtsprechung zur Einlagensicherung.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 03/10/2000 S. 0074 - 0075


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2561/99

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(11. Januar 2000)

Betrifft: Rechtsprechung zur Einlagensicherung

Kann die Kommission angeben, welche Vereinbarungen über die Einlagensicherung für einen Einleger aus dem VK gelten würden, der £-Einlagen im Internet bei einer Bank tätigt, die vor kurzem als First-e-Bank Werbung machte, was offensichtlich der Handelsname der Banque d'Escompte in Paris ist?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(14. Februar 2000)

Um die Frage präzise beantworten zu können, würde die Kommission einige zusätzliche Angaben zum Sachverhalt benötigen. Generell sieht die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme(1) jedoch vor, daß die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß es in ihrem Gebiet ein Einlagensicherungssystem gibt und daß das Sicherungssystem des Mitgliedstaats auch die Einleger der Zweigstellen abdeckt, die von Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten errichtet werden. Durch ein Sonderabkommen gilt die Richtlinie auch in den übrigen drei Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Island, Liechtenstein und Norwegen).

Werden Einlagen beispielsweise bei einem in Frankreich ansässigen französischen Institut plaziert, so gilt das französische Einlagensicherungssystem unabhängig davon, ob die Einlagen über das Internet getätigt wurden, welcher Staatsangehörigkeit der Einleger angehört oder auf welche Währung die Einlagen lauten (sofern es sich um Einlagen in Euro oder einer der Währungen der Mitgliedstaaten handelt). Die französische Einlagensicherung beläuft sich auf 60 000 Euro je Einleger. Sie unterliegt, wie in der Richtlinie vorgesehen, einer Reihe möglicher Ausnahmen, z.B. bezüglich der Art des Anlegers.

Ab dem 1. Januar 2000 sind Zweigstellen von EU-Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten (und den drei EWR-Staaten) auch verpflichtet, die gleiche Einlagensicherung zu bieten wie ihre Mutterkreditinstitute. Das Kreditinstitut und seine EU-Zweigstellen gelten somit als eine Rechtspersönlichkeit. Eine französische Zweigstelle im Vereinigten Königreich muß beispielsweise wie in Frankreich eine Einlagensicherung von 60 000 Euro bieten. Diese Regelung ist neu. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie durften diese Zweigstellen zuvor keine über das vorherrschende Niveau im Aufnahmeland hinausgehende Einlagensicherung anbieten. Diese Klausel ist jedoch Ende 1999

ausgelaufen, und die Kommission hat in ihrem vor kurzem veröffentlichten Bericht(2) an den Rat und das Europäische Parlament keine weitere Verlängerung vorgeschlagen.

Die Richtlinie gilt nur in den Mitgliedstaaten (und durch Sonderabkommen in den EWR-Staaten). Dies bedeutet, daß Einlagen bei einer Zweigstelle eines EU-Kreditinstituts außerhalb der Gemeinschaft (oder des EWR) in der Regel nicht durch die nationalen Einlagensicherungssysteme gedeckt sind. Stattdessen gelten für Zweigstellen von Kreditinstituten in Drittländern die Regelungen des Aufnahmelands.

(1) ABl. L 135 vom 31.5.1994.

(2) Bericht der Kommission über die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 (Nichtausfuhrklausel) der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (94/19/EG); KOM(1999) 722 endg.

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