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Document 91999E002534

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2534/99 von Neil MacCormick (Verts/ALE) an die Kommission. Freizügigkeit von Ärzten und Patientensicherheit.

ABl. C 280E vom 3.10.2000, p. 65–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E2534

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2534/99 von Neil MacCormick (Verts/ALE) an die Kommission. Freizügigkeit von Ärzten und Patientensicherheit.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 03/10/2000 S. 0065 - 0067


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2534/99

von Neil MacCormick (Verts/ALE) an die Kommission

(4. Januar 2000)

Betrifft: Freizügigkeit von Ärzten und Patientensicherheit

In ihrer dem Vorschlag für die SLIM-Richtlinie zur Vereinfachung und Aktualisierung der sektoralen Richtlinien der EU über die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (KOM(97) 638 endg.)(1) beigefügten Begründung

hat die Kommission ihre Absicht angedeutet, den Rat zu ersuchen, die bestehenden Beratenden Ausschüsse für die Ausbildung bestimmter Berufe im Gesundheitsbereich (Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Zahnärzte, Hebammen und Apotheker) abzuschaffen. Sollte der Rat diesem Ersuchen nachkommen, beabsichtigt die Kommission, diese Beratenden Ausschüsse durch Beschlüsse der Kommission neu einzusetzen und ihnen eine vereinfachte Struktur und einen sehr viel engeren Aufgabenbereich zu geben. Konkret hätten die Beratenden Ausschüsse nicht mehr den Auftrag, die Freizügigkeit der Gesundheitsberufe durch eine vorauseilende Aktualisierung der Mindestausbildungsbedingungen in den betreffenden Berufen zu fördern. Die Beratenden Ausschüsse würden lediglich zu den Problemen der Freizügigkeit Stellung nehmen, mit denen sie die Kommission befaßt.

Ist sich die Kommission der Tatsache bewußt, daß die Dienststellen der Kommission in Vorwegnahme des Beschlusses des Rates über die Abschaffung des bestehenden Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung (BAÄA) die Ärztevertreter davon in Kenntnis gesetzt haben, daß die Kommission beabsichtigt, keine neuen Arbeiten in diesem Ausschuß in Auftrag zu geben?

Ist sich die Kommission der Tatsache bewußt, daß die Dachorganisation der Ärztekammern der Mitgliedstaaten, der Ständige Ausschuß der Europäischen Ärzte, am 12. November 1999 einstimmig die Absetzung der Versammlung des BAÄA durch die Kommission und ihre Weigerung, im BAÄA Arbeiten in Auftrag zu geben, verurteilt hat?

Ist sich die Kommission der Tatsache bewußt, daß die europäischen Ärzte in den Plänen der Kommission für einen neuen BAÄA, der nicht beauftragt ist, die Mindestbedingungen in der EU für die medizinische Allgemein- und Fachausbildung zu aktualisieren, eine Bedrohung für das Wohl der Patienten in der gesamten EU sehen?

Ist die Kommission angesichts dieser Kritik von Ärzten der EU wirklich davon überzeugt, daß ihre derzeitige Politik gegenüber dem BAÄA und ihre Vorschläge zu dem künftigen Aufgabenbereich des BAÄA im Einklang mit der Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 152 des EG-Vertrags stehen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen sicherzustellen?

Welche Schritte hat die Kommission gegebenenfalls unternommen, um sicherzustellen, daß ihre Politik und ihre Vorschläge im Bereich der ärztlichen Ausbildung keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit haben?

(1) ABl. C 28 vom 26.1.1998, S. 1.

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(8. Februar 2000)

Einleitend sei darauf hingewiesen, daß die Situation des Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung (CCFM) nicht anders ist als die vergleichbarer Ausschüsse. Es gibt nämlich sechs Beratende Ausschüsse für die Ausbildung in bestimmten Gesundheitsberufen (Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenschwestern und -pfleger sowie Hebammen). Diese sechs Ausschüsse wurden vom Rat in Auslegung der bereichsspezifischen Richtlinien eingesetzt, die die Freizügigkeit der fraglichen Kategorien von Fachpersonal erleichtern. Für die Arbeitsweise all dieser Ausschüsse gelten die gleichen Regeln.

Die erste Frage bezüglich der Arbeiten des CCFM muß im Rahmen der Reform der sechs betroffenen Beratenden Ausschüsse geprüft werden. Als Reaktion auf die Initiative Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (SLIM) hat die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat und an das Europäische Parlament über die SLIM-Initiative(1) vom 6. November 1996 ihre Absicht kundgetan, die Arbeitsweise der Beratenden Ausschüsse für die Ausbildung zu rationalisieren. Die geplanten Maßnahmen wurden nämlich in der Begründung des vom verehrten Herrn Abgeordneten angesprochenen Richtlinienvorschlags dargelegt. Dieser Vorschlag wurde am 2. Juli 1998 vom Parlament in erster Lesung angenommen. Die ins Auge gefaßten Maßnahmen treten normalerweise am 1. Januar 2001 in Kraft. Bis dahin dürften weitere Ausschüsse eingerichtet worden sein.

Augenblicklich befinden wir uns also in einer Übergangsphase, in der die Ausschüsse die Möglichkeit haben, ihre derzeitigen Arbeiten abzuschließen, wobei sie jedoch keine neuen Arbeiten in Angriff nehmen, die nicht vor dem 1. Januar 2002 beendet werden könnten. Die Kommission hat also gut daran getan, alle betroffenen

Ausschüsse von dieser Übergangssituation und ihren Auswirkungen auf die Organisation der Arbeiten in Kenntnis zu setzen, was bezüglich des CCFM auf der Sitzung vom 5. Februar 1999 geschehen ist. Daraufhin hat der CCFM beschlossen, informelle, autonom funktionierende Arbeitsgruppen einzusetzen, die keine finanzielle Unterstützung von der Kommission erhalten. Diesbezüglich war man sich im CCFM-Ausschuß dahingehend einig, daß die Einberufung einer vorläufig für den 30. November 1999 anberaumten Sitzung vom Stand dieser informellen Arbeiten abhängig gemacht werden soll.

Bezüglich der zweiten Frage zur Annullierung der Sitzung vom 30. November 1999 erinnert die Kommission daran, daß man sich grundsätzlich wegen materieller und finanzieller Beschränkungen gezwungen sieht, bei der Bewilligung der Anträge auf Einberufung von Sitzungen seitens der Vielzahl von Ausschüssen strenge Maßstäbe anzulegen. Die fragliche Sitzung vom 30. November 1999 wurde wegen einer unzureichenden Tagesordnung annulliert, zumal die informellen Arbeiten noch nicht so weit fortgeschritten waren, daß diese Sitzung zu dem Zeitpunkt hätte abgehalten werden können. Die Entscheidung, diese Sitzung nicht stattfinden zu lassen, war somit gerechtfertigt, und wurde entsprechend den vom CCFM selbst getroffenen Vereinbarungen gefällt.

Bezüglich der dritten Frage zum Interessenschutz der Patienten sei darauf hingewiesen, daß die in der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 enthaltenen Kriterien, aufgrund deren die Freizügigkeit der Ärzte sowie die gegenseitige Anerkennung ihrer Diplome(2) erleichtert werden soll, im wesentlichen darauf abzielen, die Mindest-Ausbildungsstandards festzulegen, die für die gegenseitige Anerkennung der Diplome über die medizinische Ausbildung für notwendig erachtet werden. Zwecks Verwirklichung dieses Ziels enthält die einschlägige Richtlinie eine Regelung für die gegenseitige Anerkennung der Diplome auf der Grundlage der Erfuellung der Mindestanforderungen an die Ausbildung. Ansonsten fallen Organisation und Inhalt des Studiums aufgrund von Artikel 149 und 150 (vorm. Artikel 126 und 127) des EG-Vertrages grundsätzlich weitgehend in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese beiden Artikel schließen jegliche Harmonisierung der Ausbildung auf Gemeinschaftsebene ausdrücklich aus. Auch für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Wahrung der Patienteninteressen sind im wesentlichen die Mitgliedstaaten zuständig.

Die vierte Frage bezüglich der für den CCFM geltenden Regeln und die für die Zukunft geplanten Maßnahmen beantwortet die Kommission mit dem erneuten Hinweis, daß sich die Situation dieses Ausschusses nicht von der anderer vergleichbarer Ausschüsse unterscheidet. Im übrigen möchte sie den verehrten Herrn Abgeordneten auf den Auftrag des CCFM hinweisen, dessen Ausführung dazu beitragen soll, daß entsprechend dem Beschluß 75/364/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Einsetzung dieses Ausschusses(3) gemeinschaftsweit eine Ausbildung der Ärzte auf vergleichbar hohem Niveau gewährleistet ist. Das Ausbildungsniveau in den einzelnen Mitgliedsländern hängt von der Ausbildungsordnung in dem jeweiligen Land ab, wobei jeder Mitgliedstaat gehalten ist, die Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß der Richtlinie 93/16/EWG zu erfuellen.

Zwecks Erörterung dieser Fragen wird die Kommission weiterhin die Vertreter der zuständigen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten um sich versammeln. Hierfür bietet sich der Ausschuß hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen an, der durch den Beschluß 75/365/EWG des Rates vom 16. Juni 1975(4) eingesetzt wurde.

Die Aufgabe des neuen Beratenden Ausschusses schließlich soll darin bestehen, Stellungnahmen zu dem wichtigsten Anliegen der Richtlinie 93/16/EWG abzugeben, d. h. zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome über die medizinische Ausbildung mit Blick auf die Freizügigkeit. Dies schließt jedoch keineswegs die Möglichkeit aus, die Aspekte im Zusammenhang mit der Ausbildung der Ärzte im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome und gemäß den der Kommission aufgrund von Artikel 152 (vorm. Artikel 129) des EG-Vertrages obliegenden Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Bezüglich der fünften Frage zu den von der Kommission getroffenen Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, daß ihre Politik und ihre Vorschläge zur ärztlichen Ausbildung unter gesundheitlichen Aspekten negative Auswirkungen zeitigen, weist die Kommission erneut darauf hin, daß sie in den Grenzen ihrer Zuständigkeiten eng mit den Mitgliedstaaten und dem betroffenen Fachpersonal zusammenarbeitet, damit sämtliche Anliegen berücksichtigt werden. Die von der Kommission geplanten Maßnahmen zur Neugestaltung bestimmter Beratender Ausschüsse, von denen auch der CCFM betroffen ist, werden an dieser Situation nichts ändern.

(1) KOM(96) 559 endg.

(2) ABl. L 165 vom 7.7.1993.

(3) ABl. L 167 vom 30.6.1975.

(4) ABl. L 165 vom 7.7.1993.

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