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Document 91999E002513

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2513/99 von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission. Besatzungen aus Drittländern auf Schiffen der Gemeinschaft.

ABl. C 280E vom 3.10.2000, p. 58–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E2513

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2513/99 von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission. Besatzungen aus Drittländern auf Schiffen der Gemeinschaft.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 03/10/2000 S. 0058 - 0059


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2513/99

von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission

(22. Dezember 1999)

Betrifft: Besatzungen aus Drittländern auf Schiffen der Gemeinschaft

Seit Jahresbeginn haben einige in der Handelsschiffahrt und im Fischfang tätige Reedereien infolge der Liberalisierung der Kabotage und in dem Bestreben, die Kosten zu verringern, versucht, ihre aus Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft bestehenden Schiffsbesatzungen durch billige Arbeitnehmer aus außergemeinschaftlichen Ländern zu ersetzen. Nach der Kritik der Gewerkschaften dieses Sektors ist das einzige mit der Erleichterung des Zugangs zu diesem Markt für außergemeinschaftliche Arbeitnehmer verfolgte Ziel die Förderung ungesicherter Arbeitsverhältnisse unter sozialen und arbeitstechnischen Bedingungen, die unter den auf dem europäischen Arbeitsmarkt geltenden liegen.

Wie beurteilt die Kommission diese Tatsache, die einen Rückschritt auf dem Gebiet der Sozialrechte der Arbeitnehmer der Gemeinschaft darstellt?

Welche Maßnahmen ergreift die Kommission und welche Aktionen will sie durchführen, um diese Praxis des sozialen Dumping zu beenden?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(14. Februar 2000)

Die Kommission ist sehr besorgt über den Rückgang der Beschäftigung von Seeleuten aus der Gemeinschaft und darüber, daß gleichzeitig zunehmend Seeleute aus Drittstaaten unter Bedingungen beschäftigt werden, die nicht denen der Gemeinschaft entsprechen. Das gilt sowohl für die Seekabotage als auch für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Seeleuten aus Drittstaaten sind auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert.

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der meisten Mitgliedstaaten gestatten die Beschäftigung von Seeleuten aus Drittstaaten unter Bedingungen, die in ihrem Herkunftsland gelten, im internationalen Verkehr und in geringerem Maße in der Küstenfahrt. Eine Minderheit unter den Mitgliedstaaten gestattet in diesen Fällen nur die Beschäftigung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft, bzw. von Seeleuten, die die gleiche Heuer erhalten wie ihre eigenen Staatsangehörigen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage)(1) überläßt es dem Aufnahmestaat, seine Regeln über die Staatsangehörigkeit der Seeleute sowie Mindestheuer, Arbeitsbedingungen und Sozialversicherung vorzuschreiben. Das ermöglicht den Mitgliedstaaten, die die Beschäftigung von Seeleuten aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft verbieten, alle am Wettbewerb um den sehr empfindlichen Bereich der Inselkabotage Beteiligten rechtlich gleichzustellen.

Im Hinblick auf den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten verabschiedete die Kommission am 29. April 1998 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Besatzungsvorschriften für den Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen im Betrieb zwischen Mitgliedstaaten(2). Mit diesem Vorschlag werden auf Gemeinschaftsebene Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen einschließlich der Heuer für Seeleute aus Drittstaaten festgelegt. Ziel der Richtlinie ist es, die Marktbeteiligten rechtlich gleichzustellen und in diesem sehr arbeitsintensiven Bereich das Sozialdumping auszuräumen.

Die Kommission verabschiedete darüber hinaus einen Änderungsvorschlag zur der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 über die Seekabotage(3). Dieser Vorschlag ermöglicht dem Aufnahmestaat, den Anteil von Staatsangehörigen der Gemeinschaft an den Besatzungen im Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen selbst zu festzulegen. Damit dürfte die Beschäftigung von Seeleuten aus Drittstaaten zu anderen als Gemeinschaftsbedingungen in diesem Sektor auszuschließen sein.

Die Kommission wird im Jahre 2000 eine Mitteilung über Fragen der Beschäftigung und Ausbildung von Seeleuten vorlegen. Zu den darin beschriebenen Zielen gehört auch, darauf hinzuwirken, daß stärker auf Besatzungsmitglieder aus der Gemeinschaft zurückgegriffen wird.

(1) ABl. L 364 vom 12.12.1992.

(2) ABl. C 213 vom 9.7.1998.

(3) ABl. C 213 vom 9.7.1998.

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