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Document 91999E002370

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2370/99 von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission. 20 Jahre Vogelschutz in der Europäischen Union.

ABl. C 280E vom 3.10.2000, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E2370

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2370/99 von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission. 20 Jahre Vogelschutz in der Europäischen Union.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 03/10/2000 S. 0033 - 0034


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2370/99

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(16. Dezember 1999)

Betrifft: 20 Jahre Vogelschutz in der Europäischen Union

Die EU-Vogelschutzrichtlinie und die Bonner Konvention Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten sind Marksteine des Naturschutzrechtes. Nach 20 Jahren ist es an der Zeit, Bilanz zu ziehen:

1. Kann die Kommission darüber Auskunft geben, ob die Instrumente ihre Ziele erfuellt haben?

2. Gibt es Defizite in der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie und der Bonner Konvention? Wenn Ja, weshalb?

3. Wie gut haben die Mitgliedstaaten bzw. die Unterzeichnerstaaten der Bonner Konvention die Anforderungen erfuellt, insbesondere die sich aus der EG-Vogelschutzrichtlinie ergebenen Pflichten zur Ausweisung von Schutzgebieten (Special Protection Areas, SPAs), die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Berichtspflichten gegenüber der Kommission?

4. Welche Rolle spielten und spielen die nichtstaatlichen Organisationen und Verbände bei der Umsetzung der Richtlinie und der Konvention? Wie können sie ihren Einfluß verstärken?

5. Wie können nach Auffassung der Kommission die Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie und der Bonner Konvention noch wirksamer gestaltet werden? Welche Rolle können die nichtstaatlichen Organisationen und Verbände mit ihrer Expertise spielen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(2. Februar 2000)

1. Die Ziele des Bonner Übereinkommens, zu deren Vertragsparteien die Gemeinschaft zählt, werden hinsichtlich der Erhaltung wandernder Vogelarten auf Gemeinschaftsebene durch die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Trotz bedeutender Fortschritte in den vergangenen 20 Jahren sind die Ziele der Vogelrichtlinie immer noch nicht vollständig verwirklicht.

2. Zwar stellen sich in einigen Mitgliedstaaten Probleme bei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Jagdzeiten, die Hauptproblematik liegt jedoch beim effektiven Schutz der ausgewiesenen Gebiete.

3. Wissenschaftlichen Kriterien gemäß hätten nur Dänemark und Belgien im großen und ganzen das Hauptziel erreicht, ihre am besten geeigneten Gebiete als besondere Schutzgebiete (BSG) auszuweisen. Andere Mitgliedstaaten haben dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen. Gewisse Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, haben nicht die notwendigen Informationen über die von ihnen ausgewiesenen BSG geliefert, so daß die Kommission ihre Aufgabe als Koordinatorin des Netzes von BSG nicht wahrzunehmen konnte. Zur Zeit sind wegen 47 Vertragsverletzungen durch mangelnde Umsetzung der Richtlinie Verfahren eingeleitet worden.

4. Die Nichtregierungsorganisationen (NRO) spielen eine Schlüsselrolle, indem sie die Umsetzung der Richtlinie unterstützen. Dazu gehören wissenschaftliche Arbeiten über Vogelarten, ihre Standorte und Lebensräume wie auch die ständige Überwachung und Verwaltung wichtiger Gebiete.

5. Die größte Herausforderung besteht darin, die vollständige Umsetzung und Durchsetzung seitens der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Kommission wird ihre Funktion als Hüterin des EG-Vertrags in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und den NRO voll wahrnehmen. Das Finanzierungsinstrument LIFE-Nature sollte seine wichtige Rolle der Unterstützung von Schlüsselprojekten für die Erhaltung von gefährdeten und Zugvogel-Arten, weiter wahrnehmen.

(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979.

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