Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000PC0184

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006)

    /* KOM/2000/0184 endg. - CNS 2000/0074 */

    ABl. C 248E vom 29.8.2000, p. 119–119 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0184

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006) /* KOM/2000/0184 endg. - CNS 2000/0074 */

    Amtsblatt Nr. C 248 E vom 29/08/2000 S. 0119 - 0119


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    I. HINTERGRUND

    Im Beschluß des Rates vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006) werden in Artikel 2 die förderungsberechtigten Länder definiert.

    Gemäß diesem Artikel betrifft "TEMPUS III die nichtassoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (PHARE-Programm) als förderungsberechtigt in bezug auf wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen eingestuft werden...".

    Der Artikel wird durch eine Fußnote ergänzt, der zufolge von den nichtassoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern "derzeit Albanien, Bosnien-Herzegowina und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien" zu den teilnehmenden Ländern zählen.

    Die TEMPUS-Beschlüsse waren stets als flexible rechtliche Rahmenbestimmungen angelegt und sollten an die politischen Entwicklungen der Empfängerregionen angepaßt werden können. Die Formulierung von Artikel 2 sollte den derzeitigen Beschluß nicht restriktiver gestalten als die früheren Beschlüsse. Die Fußnote zielte vor allem darauf ab, den Beteiligten die geographische Reichweite des Programms zum Zeitpunkt seiner Annahme zu verdeutlichen.

    Nun zeigt sich allerdings, daß die juristische Auslegung der Fußnote keine geographische Ausweitung des Programms auf weitere nichtassoziierte mittel- und osteuropäische Länder, die nicht ausdrücklich in der Fußnote erwähnt sind, zuläßt.

    II. ZIEL DES VORSCHLAGS FÜR EINEN BESCHLUSS DES RATES

    Nachdem der Ministerrat "Allgemeine Angelegenheiten" eine Öffnung des TEMPUS-Programms für Kroatien gefordert hat, ist es angezeigt, dem Rat eine Änderung des Beschlusses zur Annahme von TEMPUS III vorzulegen, die die Streichung der Fußnote zu Artikel 2 vorsieht.

    III. BESCHREIBUNG DES PROGRAMMS

    Das Ziel des TEMPUS-Programms ist die Umstrukturierung der Hochschulsysteme durch die Unterstützung von Initiativen, die grundlegende Reformprobleme wie die Entwicklung von Lehrplänen, die Organisation der Mobilität des Personals (vor allem Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen) und der Studierenden sowie den Erwerb der für Unterricht und Kommunikation erforderlichen Ausstattung betreffen.

    Die entsprechenden Aktionen wurden durch gemeinsame europäische Projekte umgesetzt, die das wichtigste Instrument für die Zusammenarbeit zwischen Universitäten im Rahmen von TEMPUS darstellen. An einem gemeinsamen europäischen Projekt müssen sich mindestens eine Hochschule aus einem förderungsberechtigten Land und Partnereinrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (darunter mindestens eine Hochschule) beteiligen.

    Daneben gibt es Mobilitätszuschüsse, die an Dozenten, Ausbilder oder Verwaltungskräfte der Hochschuleinrichtungen, Beamte in leitender Stellung in Ministerien und Bildungsplaner vergeben werden. Diese Aufenthalte sollen zum Ausbau der Hochschulbildung in den Partnerländern und insbesondere in der jeweiligen Partnereinrichtung beitragen.

    Zuschüsse werden ferner für bestimmte ergänzende Maßnahmen zum Programm TEMPUS vergeben. Diese Tätigkeiten sollen zur Verwirklichung des Gesamtziels des Programms - des Ausbaus und der Umstrukturierung der Hochschulsysteme in den Partnerländern - beitragen, indem die Kapazitäten für die strategische Planung und den Ausbau der Hochschuleinrichtungen ausgeweitet, die Verbreitung der Ergebnisse von TEMPUS unterstützt und die Ausarbeitung einer nationalen Strategie in den Partnerländern gefördert werden, um einen konkreten Aspekt der Hochschulbildung weiterzuentwickeln.

    Die im Rahmen von TEMPUS geförderten prioritären Bereiche werden alljährlich von der Kommission und den Behörden der einzelnen Partnerländer gemeinsam festgelegt. Die Prioritäten müssen im Zusammenhang mit der Politik der wirtschaftlichen und demokratischen Reform dieser Länder stehen und die Prioritäten der Hilfsprogramme (PHARE und TACIS) berücksichtigen. Die Kommission trägt ferner dafür Sorge, daß die im Rahmen von TEMPUS durchgeführten Aktionen die anderen Tätigkeiten im Rahmen dieser Programme ergänzen.

    2000/0074 (CNS)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C ...

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C ...

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

    [3] ABl. C ...

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

    [4] ABl. C ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Beschluß 1999/311/EG vom 29. April 1999 hat der Rat dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006) verabschiedet.

    (2) Das Programm betrifft die nichtassoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (PHARE-Programm) oder dem Programm, das an die Stelle von PHARE treten soll, als förderungsberechtigt in bezug auf wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen eingestuft werden, sowie die Neuen Unabhängigen Staaten und die Mongolei, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien [5] (die an die Stelle des ehemaligen TACIS-Programms tritt) erfaßt sind.

    [5] ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

    (3) Die Fußnote zu Artikel 2 des Beschlusses gibt an, daß sich das Programm "derzeit" an Albanien, Bosnien-Herzegowina und die Ehemalige Jugoslawische Repuplik Mazdonien richtet.

    (4) Es ist wichtig, daß das Programm TEMPUS III in Zukunft auf andere Länder der Region, insbesondere auf Kroatien, ausgedehnt werden kann -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Beschluß 1999/311/EG wird wie folgt geändert:

    Der erste Absatz von Artikel 2 "Förderungsberechtigte Länder" erhält folgenden Wortlaut:

    "TEMPUS III betrifft die nichtassoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (PHARE-Programm) oder dem Programm, das an die Stelle von PHARE treten soll, als förderungsberechtigt in bezug auf wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen eingestuft werden, sowie die Neuen Unabhängigen Staaten und die Mongolei, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 (die an die Stelle des ehemaligen TACIS-Programms tritt) erfaßt sind. Diese Länder werden nachstehend als "die förderungsberechtigten Länder" bezeichnet."

    Geschehen zu Brüssel am ...

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

    Vorschlag zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006) im Hinblick auf die Streichung der Fußnote zu Artikel 2 "Förderungsberechtigte Länder".

    2. HAUSHALTSLINIEN

    Betroffen sind folgende Haushaltslinien:

    a) Nichtassoziierte Länder Mittel- und Osteuropas: Artikel B7-54 "Zusammenarbeit mit den aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Republiken"

    b) Neue Unabhängige Staaten und Mongolei: Artikel B7-52 "Zusammenarbeit mit den Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei"

    3. RECHTSGRUNDLAGE DES TEMPUS-PROGRAMMS

    A. Artikel 308 des Vertrags

    - Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen;

    - Verordnung (EWG) Nr. 2698/90 des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere Länder in Mittel- und Osteuropa (Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Tschechoslowakei, Jugoslawien);

    - Verordnung (EWG) Nr. 3800/91 des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere Länder in Mittel- und Osteuropa (Albanien, Estland, Lettland, Litauen);

    - Verordnung (EWG) Nr. 2334/92 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Slowenien;

    - Verordnung (EWG) Nr. 1764/93 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (Slowakische Republik, Tschechische Republik);

    - Verordnung (EWG) Nr. 1366/95 des Rates vom 12. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Kroatien;

    - Verordnung (EG) Nr. 463/96 des Rates vom 11. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien;

    - Verordnung (EWG) Nr. 753/96 des Rates vom 22. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Bosnien-Herzegowina;

    - Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft;

    - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1279/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über die Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei bei ihren Bemühungen um Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft;

    - Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 99/2000 vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien;

    - Beschluß des Rates vom 7. Mai 1990 zur Aufstellung eines europaweiten Mobilitätsprogramms für den Hochschulbereich (TEMPUS) (90/233/EWG);

    - Beschluß des Rates vom 28. April 1992 (92/240/EWG) zur Änderung des Beschlusses vom 7. Mai 1990;

    - Beschluß des Rates vom 29. April 1993 über die Verabschiedung der zweiten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS II) (1994-1998) (93/246/EWG);

    - Beschluß des Rates vom 21. November 1996 (96/663/EG) zur Änderung des Beschlusses 93/246/EWG über die Verabschiedung der zweiten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS II) (1994-1998) um diesen für zwei Jahre zu verlängern (1998-2000);

    - Beschluß des Rates vom 29. April 1999 (1999/311/EWG) über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006).

    4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

    4.1 Allgemeines Ziel

    Ziel von TEMPUS III ist es, im Rahmen der allgemeinen Ziele und Leitlinien der Programme PHARE und TACIS durch eine möglichst ausgewogene Zusammenarbeit mit Partnern aus allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die wirtschaftliche und soziale Reform und die Entwicklung des Hochschulwesens in den nichtassoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas, den Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei zu fördern. Die Länder Mittel- und Osteuropas können sich an diesen Maßnahmen ebenso wie die G-24-Länder, Malta und Zypern beteiligen [6]. Die Partnerländer sollen durch TEMPUS III vor allem bei der Bewältigung folgender Probleme im Hochschulbereich Unterstützung erhalten:

    [6] Diese Länder können auf eigene Kosten am Programm teilnehmen.

    a) Entwicklung und Überarbeitung von Lehrplänen in prioritären Bereichen;

    b) Reform der Hochschulstrukturen und -einrichtungen sowie ihrer Verwaltung;

    c) Entwicklung berufsbezogener Ausbildungsgänge, insbesondere durch bessere und umfassendere Kontakte zur Industrie, um spezielle, im Prozeß der Wirtschaftsreform auftretende Defizite an Hochschulqualifikationen zu beseitigen.

    Die Kommission vereinbart mit den zuständigen Behörden der einzelnen Partnerländer die detaillierten Ziele und Prioritäten der Rolle, die TEMPUS III im Rahmen der jeweiligen nationalen Strategie für eine Wirtschafts- und Sozialreform übernehmen soll, und zwar auf der Grundlage der Ziele des Programms und der Bestimmungen des Anhangs, insbesondere unter Berücksichtigung

    a) der allgemeinen Ziele des PHARE-Programms sowie des TACIS-Programms unter besonderer Bezugnahme auf dessen sektorielle Ausrichtung;

    b) der Wirtschafts-, Sozial- und Hochschulreformpolitik der jeweiligen Partnerländer;

    c) der Notwendigkeit, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den ausgewählten prioritären Bereichen und den für TEMPUS III zur Verfügung gestellten Mitteln zu finden.

    4.2 Zeitraum

    Akademische Jahre: 1. Juli 2000 - 30. Juni 2006.

    4.3 Zielgruppe der Programme

    Dozenten, Ausbilder, Verwaltungskräfte im Hochschulbereich und Studierende an Hochschulen (schätzungsweise 10 Millionen), nationale und lokale Behörden.

    5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

    - Nichtobligatorische Ausgaben

    - Getrennte Mittel

    6. ART DER AUSGABEN

    100%-iger Zuschuß entsprechend dem besonderen Charakter des Programms (Wirtschaftshilfe für die Partnerländer Mittel- und Osteuropas, die Neuen Unabhängigen Staaten und die Mongolei).

    7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    7.1 Berechnungsmodus für die Gesamtkosten der Aktion

    Da TEMPUS aus den Haushaltsmitteln finanziert wird, die die Europäische Gemeinschaft für die betreffenden Partnerländer bereitstellt, entscheiden diese Länder selbst darüber, wie die Gesamtmittel auf die von ihnen geplanten Maßnahmen aufgeteilt werden.

    Nach Angaben der Partnerländer betrug der für die Umstrukturierung der Hochschulsysteme durch das Programm TEMPUS vorgesehene Anteil in den meisten Ländern zwischen 10 % und 15 % des Gesamtzuschusses.

    Für das Jahr 2000 sind 1,5 Millionen Euro für die Durchführung von TEMPUS in Kroatien vorgesehen.

    7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

    Die Zuschüsse im Rahmen von TEMPUS können drei Hauptkategorien zugeordnet werden:

    - Gemeinsame europäische Projekte:

    Ein Zuschuß wird für die Durchführung von gemeinsamen europäischen Projekte gewährt, die gemeinsam von Hochschulen und/oder Unternehmen der Länder Mittel- und Osteuropas, der Neuen Unabhängigen Staaten oder der Mongolei sowie Partnern aus der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden. An diesen gemeinsamen europäischen Projekten müssen sich mindestens eine Hochschule aus einem förderungsberechtigten Land und Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter mindestens eine Hochschule, beteiligen.

    Zuschüsse können für eine Vielzahl von Tätigkeiten vergeben werden, z.B. für

    i) gemeinsame Bildungs- und Berufsbildungsaktionen, insbesondere für die Entwicklung neuer und die Überprüfung bestehender Lehrpläne, den Ausbau der Kapazitäten der Hochschulen für Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen, die Durchführung kurzer Intensivlehrgänge und die Entwicklung von offenen Lernsystemen und Einrichtungen für den Fernunterricht;

    ii) Maßnahmen zur Reform und Entwicklung des Hochschulwesens sowie zum Ausbau der Kapazitäten, insbesondere zur Umstrukturierung der Verwaltung der Hochschuleinrichtungen und -systeme, durch die Modernisierung der vorhandenen Infrastruktur, den Erwerb der erforderlichen Ausstattung und gegebenenfalls die Bereitstellung technischer und finanzieller Unterstützung für die zuständigen Behörden;

    iii) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und sozioökonomischen Akteuren einschließlich der Industrie, im Rahmen gemeinsamer Aktionen;

    iv) Ausweitung der Mobilität von Dozenten, Verwaltungskräften an den Hochschulen und Studierenden im Rahmen gemeinsamer europäischer Projekte.

    v) Tätigkeiten, die zum Erfolg des gemeinsamen europäischen Projekts beitragen und an denen mindestens zwei Partnerländer beteiligt sind.

    Der bewilligte Zuschuß wird in Form einer Zuweisung an die innerhalb eines Projekts zusammengeschlossenen Einrichtungen vergeben. Der Zuschuß für ein dreijähriges Projekt beträgt durchschnittlich 450 000 EUR.

    - Strukturmaßnahmen und/oder ergänzende Maßnahmen

    Zuschüsse können auch für bestimmte Strukturmaßnahmen und/oder ergänzende Maßnahmen (insbesondere technische Unterstützung, Seminare, Studien) vergeben werden. Diese Maßnahmen sollen zur Verwirklichung der Hauptziels des Programms - dem Ausbau und der Umstrukturierung der Hochschulsysteme in den Partnerländern - beitragen.

    - Einzelzuschüsse

    Die Gemeinschaft vergibt neben den Zuschüssen für gemeinsame europäische Projekte auch Einzelzuschüsse an Dozenten, Ausbilder, Verwaltungskräfte an Hochschulen, Beamte in leitender Stellung in Ministerien, Bildungsplaner und sonstige Bildungsfachkräfte aus den Partnerländern oder der Gemeinschaft. Diese Zuschüsse sind für Aufenthalte zur Verbesserung der Qualität sowie zum Ausbau und zur Umstrukturierung der Hochschulbildung in den Partnerländern bestimmt.

    - Technische Unterstützung

    Gemäß den Bestimmungen im Anhang zum Beschluß des Rates erhält die Kommission bei der Durchführung des Programms auf vertraglicher Grundlage technische Unterstützung.

    7.3 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

    Die Kosten der gemeinsamen europäischen Projekte (ungefähr 92 % der insgesamt für TEMPUS-Maßnahmen bereitgestellten Mittel) können zwei Kategorien zugeordnet werden:

    a) Die Kosten der Strukturmaßnahmen machen durchschnittlich 47 % der Gesamtkosten aus. Hierzu zählen:

    - Personalkosten für die Verwaltung und Durchführung des Projekts (der Hoechstbetrag ist auf 50 % des für Maßnahme 1 festgelegten Gesamtbetrags - 50 000 EUR jährlich - festgesetzt);

    - Ausstattung für die förderungsberechtigten Länder;

    - sonstige Kosten: Dienstreisen, Übersetzungen, Veröffentlichungen, Intensivkurse usw.

    - Gemeinkosten (höchstens 10 % des Gesamtbetrags).

    b) Mobilitätszuschüsse für Dozenten und Studierende.

    Diese Zuschüsse machen durchschnittlich 53 % der Gesamtkosten aus. Schätzungsweise 85 % dieses Betrags gehen an die Zuschußempfänger in den förderungsberechtigten Ländern, die einen Studien- oder Fortbildungsaufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft absolvieren.

    7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. BETRUGSBEKÄMFUNGSMASSNAHMEN

    Finanzkontrolle: durch die Kommissionsstellen im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und die Durchführung des Haushaltsplans;

    Wissenschaftliche und technische Kontrolle: durch die zuständigen Kommissionsstellen sowie Stellungnahme des durch den Ratsbeschluß eingerichteten TEMPUS-Programmausschusses.

    9. ANGABEN ZUR KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

    9.1 Einzelziele

    Die Zuschüsse im Rahmen von TEMPUS können drei Hauptkategorien zugeordnet werden (siehe auch Punkt 7 Absatz 2):

    Gemeinsame europäische Projekte

    - Gemeinsame Bildungs- und Berufsbildungsaktionen, Zuschüsse für die Mobilität des Personals und der Studierenden, Förderung der Kapazität der Hochschulen, Kooperationsmaßnahmen mit Hochschulen und/oder Unternehmen der förderungsberechtigten Länder und geeigneten Partnern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.

    Strukturmaßnahmen

    - Seminare, Studien, technische Unterstützung und Zuschüsse zur Ausweitung der Kapazitäten im Hinblick auf:

    - Ausarbeitung einer Strategie;

    - Ausbau der Hochschuleinrichtungen auf Universitäts- oder Fakultätsebene.

    Einzelzuschüsse

    - Mobilitätszuschüsse für Dozenten, Ausbilder, Verwaltungskräfte an Hochschulen und sonstige Bildungsfachkräfte. Die Aufenthalte können folgende Bereiche betreffen:

    - Entwicklung von Lehrveranstaltungen und Lehrmaterial;

    - Ausbildung von Personal, insbesondere durch Fortbildungsmaßnahmen und Praktika in der Industrie;

    - Lehr-/Ausbildungsaufträge;

    - Tätigkeiten zum Ausbau der Hochschulbildung.

    - Zuschüsse an europäische Vereinigungen für Veröffentlichungen und sonstige Informationstätigkeiten sowie Umfragen, Analysen und Kontrollen.

    9.2 Begründung der Maßnahme

    Das Programm basiert auf dem Prinzip der Bereitstellung einer externen Unterstützung für Hochschulen in den förderungsberechtigten Ländern durch die Zusammenarbeit mit geeigneten Partnereinrichtungen in der Europäischen Gemeinschaft und darüber hinaus (G-24, Malta, Zypern und assoziierte Länder Ländern Mittel- und Osteuropas). Dieser Ansatz regt zweifellos Hochschulen der Europäischen Union dazu an, eine parallele finanzielle Verpflichtung einzugehen, was nicht geschähe, wenn die TEMPUS-Mittel direkt in den förderungsberechtigten Ländern investiert würden. Darüber hinaus stellen die Hochschulen aus der Europäischen Union sämtliche Kontakte, Erfahrungen und Ausstattung zur Verfügung, die für die Erweiterung der Lehrkapazitäten an den Hochschulen der Empfängerländer in Übereinstimmung mit deren nationalen Hochschulprojekten unverzichtbar sind.

    Da in den förderungsberechtigten Ländern aufgrund der langen Trennung die Unterschiede gegenüber dem westlichen Hochschulwesen enorm sind, kommt diesem auf eine Hochschulreform abzielenden Programm der Zusammenarbeit so entscheidende Bedeutung zu. Diese Länder wären allein nicht in der Lage, solche Reformaktivitäten in dem vom Programm abgedeckten Zeitraum zu finanzieren.

    9.2.1. Kosten der Maßnahme

    a) Nationale Projekte

    Die Höhe der aus dem PHARE-Programm für die nichtassoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas, die Neuen Unabhängigen Staaten und die Mongolei im Rahmen von TEMPUS bereitgestellten Haushaltsmittel werden alljährlich von den förderungsberechtigten Ländern gemäß den verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt.

    b) Technische Unterstützung für die Kommission

    Der der Kommission für die technische Unterstützung zugewiesene Betrag deckt alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms TEMPUS III ab (Kosten für Veröffentlichungen, für die Veranstaltung von Sitzungen, Seminaren, Konferenzen, Kontrollen, Rechnungsprüfungen usw.).

    9.2.2. Nebeneffekte

    Das TEMPUS-Programm zielt hauptsächlich auf die Entwicklung der Hochschulsysteme ab. Es hat jedoch beträchtliche Auswirkungen auf andere Bereiche der Hochschultätigkeiten. So kommt TEMPUS nicht nur in hohem Maß den Forschungstätigkeiten zugute, sondern wirkt sich auch auf die Entwicklung neuer Hochschulsysteme und neuer akademischer Grade, einschließlich ihrer Anerkennung, aus.

    Die Bewertung des Programms hat ferner gezeigt, daß die betreffenden Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, vor allem hinsichtlich der Modernisierung ihrer Lehrpläne, beträchtlichen Nutzen daraus gezogen haben.

    Das im Zuge der Zusammenarbeit gestiegene gegenseitige Verständnis zwischen den Partnerländern und der Europäischen Gemeinschaft bildet eine solide Grundlage für neue Kontakte und Kooperationsmöglichkeiten, vor allem in der Wirtschaft.

    9.2.3. Multiplikatoreffekte

    Aus den TEMPUS-Haushaltsmitteln können 100 % der Kosten der betreffenden Projekte finanziert werden. Eine Reihe von Faktoren haben jedoch bereits zur Förderung einer Mischfinanzierung der gemeinsamen europäischen Projekte beigetragen:

    - Die Hochschulen der Europäischen Gemeinschaft beantragen in vielen Fällen weder die Erstattung der Infrastrukturkosten noch die Erstattung aller Personalkosten.

    - Die hohe Ablehnungsquote aufgrund einer unzureichenden Mittelausstattung hat die Hochschulen dazu veranlaßt, gemeinsame Finanzierungsvorschläge einzureichen, was das hohe Engagement der beteiligten Einrichtungen belegt.

    - Die Beteiligung von Ländern der G-24, die nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehören, eröffnet naturgemäß neue Finanzierungsquellen, da diese Länder die durch ihre Teilnahme anfallenden Kosten zu 100% übernehmen.

    9.3 Begleitung und Bewertung der Maßnahme

    9.3.1. Ausgewählte Erfolgskriterien

    Die bei der Bewertung angelegten Erfolgsindikatoren entsprechen den Kriterien, die bei der Festlegung der einzelnen gemeinsamen europäischen Projekte zugrunde gelegt wurden. Darüber hinaus werden weitere, spezielle Indikatoren eingeführt, die auf die sehr unterschiedlichen Bedingungen abgestimmt sind, unter denen die gemeinsamen europäischen Projekte in den Partnerländern durchgeführt werden.

    9.3.2 Vorgesehene Modalitäten und Zeitabstände der Bewertungen

    Es fanden bereits mehrere Bewertungen von TEMPUS statt:

    - Der Zwischenbericht über TEMPUS I (auf der Grundlage einer externen Bewertung) wurde im Februar 1993 an die Gemeinschaftsorgane übermittelt (KOM(93) 29 endg.).

    - Der Abschlußbericht über TEMPUS I (ebenfalls auf der Grundlage einer externen Bewertung) wurde im September 1996 übermittelt (KOM(96) 428 endg.).

    - Der Zwischenbericht über TEMPUS II (der PHARE-Teil auf der Grundlage einer externen Bewertung, der TACIS-Teil auf der Grundlage von Untersuchungen der Kommission) wurde im Mai 1996 veröffentlicht (KOM(96) 197 endg.).

    - Der Zwischenbericht zu TEMPUS II a wurde im Juli 1998 übermittelt (KOM(1998) 379 endg.).

    Die Überwachung des Programms ist darüber hinaus ein umfassender und fortlaufender Prozeß, der die vertraglich festgelegte Berichterstattung durch die Vertragspartner, Kontrollen vor Ort sowie eine bestimmte Anzahl von Konferenzen und Seminaren über spezielle Fragen der Durchführung des Programms TEMPUS umfaßt.

    Im Beschlußentwurf wird ferner vorgeschlagen, eine Bewertung des Programms TEMPUS III durchzuführen und dem Rat bis zum 30. April 2004 einen Zwischenbericht vorzulegen.

    10. VERWALTUNGSAUSGABEN

    Der vorliegende Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Anzahl der Arbeitsplätze, die bereits für die Durchführung des Programms gewährt wurden. Die Mittel sind Teil des bestehenden Haushaltsrahmens der GD EAC.

    Top