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Document 51999PC0310
Amended proposal for a Council Regulation (EC) on Community Design
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
/* KOM/99/0310 endg. - CNS 93/0463 */
ABl. C 248E vom 29.8.2000, p. 3–55
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster /* KOM/99/0310 endg. - CNS 93/0463 */
Amtsblatt Nr. C 248 E vom 29/08/2000 S. 0003 - 0055
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG ALLGEMEINES Im Jahre 1993 hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für eine Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [1] ( die Verordnung") sowie einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Rechtsschutz von Mustern [2] ( die Richtlinie") vorgelegt. [1] ABl. C 29 vom 31.1.1994, KOM(1993) 342 endg. [2] ABl. C 345 vom 23.12.1993, KOM (1993) 344 endg. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gab am 6. Juli 1994 [3] eine erste Stellungnahme, am 22. Februar 1995 [4] dann eine weitere Stellungnahme ab. [3] ABl. C 388 vom 31.12.1994. [4] ABl. C 110 vom 2.5.1995. 1995 beschloß das Europäische Parlament, den Richtlinienvorschlag zuerst zu erörtern und ihn in zweiter Lesung zu behandeln, wenn es zu dem Vorschlag für eine Verordnung Stellung nehmen würde. Entsprechend diesem Beschluß nahm das Parlament auf seiner Plenartagung vom 9. bis 13. Oktober 1995 zu der Richtlinie Stellung [5]. [5] ABl. C 287 vom 30.10.1995. Am 21. Februar 1996 unterbreitete die Kommission ihren geänderten Richtlinienvorschlag [6]. Am 17. Juni 1997 legte dann der Rat den gemeinsamen Standpunkt zu der Richtlinie fest [7]. [6] ABl. C 142 vom 14.5.1996, KOM (1996) 66 endg. [7] ABl. C 237 vom 4.8.1997. Auf seiner Sitzung vom 22. Oktober 1997 billigte das Parlament Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates. In seinem Schreiben vom 22. Dezember 1997 stellte dieser anschließend fest, daß er nicht sämtliche Abänderungen des Parlaments übernehmen könne. Dementsprechend wurde das Vermittlungsverfahren eingeleitet. Nach Abschluß des Verfahrens gemäß Artikel 251 des Vertrages billigte der Vermittlungsausschuß am 29. Juli 1998 einen gemeinsamen Entwurf der Richtlinie [8]. [8] Beschluß des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 1997 (ABl. C 339 vom 10.11.1997). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. September 1998. Beschluß des Rates vom 24. September 1998. Die Richtlinie wurde schließlich am 13. Oktober 1998 verabschiedet [9]. [9] Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ABl. L 289 vom 28.10.1998. Die Diskussionen über die Richtlinie waren einer der Gründe, weshalb die Erörterung der Verordnung vorübergehend ausgesetzt wurde. Ein weiterer Grund für die Verzögerungen bei der Arbeit an der Verordnung war ein wichtiges Gutachten [10] des Gerichtshofes aus dem Jahre 1994. Demnach sollte sich die Kommission bei der Schaffung eines neuen einheitlichen Geschmacksmusterrechts der Gemeinschaft durch eine Verordnung auf dieselbe Rechtsgrundlage stützen wie bei der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke [11], also Artikel 308 des Vertrages. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission stützte sich jedoch auf Artikel 95 des Vertrages. [10] Gutachten 1/94 des Gerichtshofes vom 15.11.1994 (Uruguay Runde). [11] Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 11 vom 14.1.1994. Im November 1997 forderte der Vorsitzende des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Recht und Bürgerrechte die Kommission auf, ihren ursprünglichen Vorschlag für eine Verordnung zurückzuziehen und durch einen neuen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrages zu ersetzen. Daraufhin beschloß die Kommission, ihren Vorschlag für eine Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu ändern. Der geänderte Vorschlag stützt sich nun auf Artikel 308 des Vertrages. Darüber hinaus enthält der geänderte Vorschlag sämtliche relevanten Bestimmungen des materiellen Musterrechts aus der Richtlinie über Muster und Modelle. In einigen Punkten weichen diese Bestimmungen von denen des materiellen Musterrechts ab, wie sie in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster formuliert waren. Der Grund hierfür: Die Bestimmungen im ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung waren gleichlautend mit den Bestimmungen zum materiellen Recht in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie. Einige relevanten Bestimmungen der Richtlinie wurden jedoch im Verlauf des Verabschiedungsprozesses geändert. Ausführliche Informationen zu diesen Änderungen sind in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln enthalten. Bei den Diskussionen über die Richtlinie im Rahmen des Vermittlungsverfahrens ging es vor allem um die freie Benutzung von Ersatzteilen für die Reparatur und um den Schutz der entsprechenden Muster. Das Problem betraf in erster Linie Bauelemente komplexer Erzeugnisse, von deren Erscheinungsform das Muster abhängt. In diesen Fällen hat der Verbraucher hinsichtlich der Ersatzteile keinerlei Wahl, wenn durch die Reparatur die ursprüngliche Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses wiederhergestellt werden soll. Die sogenannte Reparatur"-Klausel sollte eine Liberalisierung des Handels mit Ersatzteilen, insbesondere im Kraftfahrzeugsektor, bewirken. Nach langwierigen Erörterungen im Vermittlungsausschuß gelangte man schließlich zu einer Einigung, indem man sich auf eine Kompromißlösung ( freeze plus") verständigte. Diese bestand darin, daß die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften über die Benutzung eines Musters eines Bauelements zur Reparatur beibehalten und nur dann Änderungen an diesen Bestimmungen einführen, wenn dadurch die Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen ermöglicht wird. Die Kommission verpflichtete sich, drei Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie einen Bericht vorzulegen, in dem die Auswirkungen der Richtlinie analysiert werden, und spätestens ein Jahr danach die zur Vollendung des Binnenmarkts in bezug auf Bauelemente notwendigen Änderungen der Richtlinie vorzuschlagen. Diese Einigung über Ersatzteile findet ihren Niederschlag in den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie, ebenso in einigen Erwägungsgründen, die sich darauf beziehen. Schließlich leitete die Kommission unmittelbar nach Verabschiedung der Richtlinie eine Sondierung ein, in die die am stärksten betroffenen Kreise einbezogen wurden; das Ziel dabei war, eine freiwillige Vereinbarung dieser Akteure über die freie Benutzung von Ersatzteilen zur Reparatur und den Schutz dieser Bauteile zu erreichen. Diese Sondierung ist nun im Gange. Da es in der Frage der Ersatzteile bislang zu keiner vollständigen Harmonisierung des Musterrechts der Mitgliedstaaten gekommen ist, ist es weder angemessen noch realistisch zu erwarten, daß sich mit der nun vorgeschlagenen Verordnung eine solche Harmonisierung erreichen ließe. Es wäre nicht angemessen, weil die Kommission die Gespräche mit den von der Problematik der Ersatzteile am stärksten betroffenen Kreise, zu denen sie sich gegenüber dem Rat und dem Parlament verpflichtet hatte, gerade erst eingeleitet hat. Deshalb wäre es besser, das Ergebnis dieser Gespräche und anschließend den in Artikel 18 der Richtlinie vorgesehenen Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie vor allem im Ersatzteilsektor abzuwarten und erst danach Vorschläge zu der freien Benutzung von Ersatzteilen und dem Schutz der entsprechenden Muster im Rahmen dieser Verordnung vorzulegen. Auch wäre es nicht realistisch, in diesem Stadium und unter den oben beschriebenen Umständen eine konkrete Lösung für die Benutzung und den Schutz von Bauelement-Mustern im Rahmen dieser Verordnung zu erwarten. Aus diesen Gründen wird in dem geänderten Vorschlag die Eintragung des Musters eines komplexen Erzeugnisses, von dessen Erscheinungsform das Muster eines Bauelements abhängig ist, derzeit ausgeklammert (Artikel 10a). Ein Vorschlag zur Benutzung und zum Schutz von Ersatzteilen im Rahmen dieser Verordnung wird von der Kommission parallel zu dem Vorschlag vorgelegt werden, den sie zur Vollendung des Binnenmarktes bei Ersatzteilen im Rahmen der Richtlinie über Muster und Modelle unterbreiten wird. Dieser Ansatz ist vielleicht nicht ideal, aber er trägt voll und ganz dem Rechnung, was im Oktober 1998 im Zusammenhang mit der Richtlinie vereinbart wurde. Es muß betont werden, daß der vorgeschlagene Ansatz die Entwerfer von Ersatzteilen keinesfalls daran hindert, ihre Muster zur Eintragung anzumelden. Zum einen können Ersatzteile, deren Muster nicht von der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses abhängt, zur Eintragung angemeldet werden, wenn diese die in Artikel 4 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfuellen. Zum anderen können in den Fällen, in denen das Muster eines bestimmten Ersatzteils nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen werden kann, gemäß Artikel 10a solche Muster in denjenigen Mitgliedstaaten zur Eintragung angemeldet werden, die im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie weiterhin eine solche Möglichkeit bieten. ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN Artikel 1 In Absatz 2 Buchstabe a wird festgelegt, daß im Gegensatz zu dem beim Urheberrecht verfolgten Ansatz (bei dem eine Schöpfung unabhängig von jeglichen Formalitäten" geschützt wird) ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster eine Bedingung erfuellen muß, um in den Genuß des Schutzes zu gelangen: Das Geschmacksmuster muß der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Artikel 3 und 4 Artikel 3 und 4 wurden an Artikel 1 bzw. 3 der Richtlinie angepasst. Artikel 5 Artikel 5 wurde auf Artikel 4 der Richtlinie abgestimmt. Der neue Wortlaut in Buchstabe a und b zielt darauf ab, die Verwendung des Begriffs Stichtag" aus dem ursprünglichen Vorschlag zu vermeiden. Der Inhalt von Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags findet sich nun in Artikel 8 Absatz 1. Artikel 6 Artikel 6 wurde an Artikel 5 der Richtlinie angepasst. Artikel 7 Diese Bestimmung wurde gestrichen, da sie inhaltlich in Artikel 5 Buchstabe a und b bzw. Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 eingeflossen ist. Artikel 8 Artikel 8 wurde an Artikel 6 der Richtlinie angepasst. Absatz 1 entspricht Artikel 5 Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags. Der Bezug auf Artikel 5 und 6 ist eine notwendige Konsequenz daraus, daß der Begriff Stichtag" nicht mehr verwendet wird. Die Absätze 2 und 3 entsprechen Artikel 8 Absatz 1 und 2 des ursprünglichen Vorschlags. Artikel 9 und 10 Diese Bestimmungen wurden auf Artikel 7 bzw. 8 der Richtlinie abgestimmt. Artikel 10a Mit dieser neuen Bestimmung wird der Schutz des Musters von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses als Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorübergehend ausgeschlossen. Das ist eine Folge der Einigung über Ersatzteile, die im Vermittlungsverfahren zu der Richtlinie über Muster und Modelle erzielt wurde. Allgemeinere Anmerkungen hierzu finden sich im vorangehenden Teil Allgemeines". Artikel 11 Artikel 11 wurde an Artikel 9 der Richtlinie angepasst. Artikel 12 Die wichtigste Änderung gegenüber dem ursprünglichen Text besteht darin, daß der Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nunmehr an dem Tag beginnt, an dem das Muster zum ersten Mal der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft" zugänglich gemacht wurde. Artikel 12 umfasst einen neuen Absatz 2, in dem deutlich gemacht wird, was unter dem Begriff der Öffentlichkeit zugänglich machen" zu verstehen ist. Wenn der Begriff benutzt wird, um den Zeitpunkt zu definieren, von dem an das gewährte Recht auf ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster in Anspruch genommen werden kann, dann steht dies nicht mehr im Einklang mit dem in Artikel 8 benutzten Begriff zur Definition des Tages, an dem die Erfuellung der Schutzvoraussetzungen bewertet werden müssen, denn nur Offenbarungen innerhalb der Gemeinschaft sind relevant. Artikel 13 Diese Bestimmung wurde an Artikel 10 der Richtlinie angepasst. Artikel 15 In dem neuen zweiten Satz der Bestimmung wird festgelegt, wie ein mehreren Personen gemeinschaftlich zustehendes Recht auf ein Geschmacksmuster geltend gemacht werden kann. Artikel 16 Die Absätze 1 und 2 wurden geändert, um deutlich zu machen, daß das gerichtliche Verfahren zur Klärung von Ansprüchen auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf die Anerkennung als rechtmässiger Rechtsinhaber abzielt. Eine solche Anerkennung hätte zur Folge: Auf Verlangen des rechtmässigen Inhabers würde diesem entweder das Eigentum an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster übertragen, oder das Gemeinschaftsgeschmacksmuster würde widerrufen. Im ersten Fall (Einforderung) fände das lex fori Anwendung, im zweiten (Widerruf) die Verordnung. Artikel 20 In dieser Bestimmung wurden Artikel 20 und 21 des ursprünglichen Vorschlags zusammengefasst, so daß diese Bestimmung nunmehr für nicht eingetragene und eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt. Zudem wurde der Wortlaut an Artikel 12 der Richtlinie angepasst. Absatz 2 spiegelt den Inhalt von Artikel 20 des ursprünglichen Vorschlags wider, d. h. ein Recht aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beinhaltet lediglich ein Recht darauf, die Benutzung des Musters zu verhindern, wenn die angefochtene Benutzung auf einer bösgläubigen Nachahmung des geschützten Geschmacksmusters beruht. Artikel 22 Diese Bestimmung wurde an Artikel 13 der Richtlinie angepasst. Artikel 26 Artikel 26 ist eine Neuformulierung von Absatz 1 des ursprünglichen Vorschlags; darin wird spezifiziert, daß die Erklärung der Nichtigkeit durch ein Gericht davon abhängt, ob die verfahrensrechtliche Voraussetzung erfuellt ist, daß eine solche Erklärung aufgrund einer Widerklage im Verletzungsverfahren beantragt wird. Der neue Absatz 2 bestimmt, von wem und wie ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden kann. Absatz 3 beinhaltet eine Neuformulierung von Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags und wurde an Artikel 11 Absatz 9 der Richtlinie angepasst. Artikel 27 Artikel 27 wurde neu strukturiert und an Artikel 11 der Richtlinie angepasst. Absatz 1 Buchstabe a enthält eine neue Bestimmung, die der Anpassung an Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dient. Zudem wurden die Buchstaben a, b und c des ursprünglichen Vorschlags unter dem Buchstaben b des geänderten Vorschlages zusammengefasst. Das entspricht Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie. Der neue Buchstabe d entspricht Artikel 27 Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags. Der Wortlaut wurde an Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie angepasst. Die neuen Buchstaben e, f und g beinhalten die Nichtigkeitsgründe des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Richtlinie. Während es nach der Richtlinie den Mitgliedstaaten freisteht, solche Gründe vorzusehen, muß im Falle des Gemeinschaftsgeschmacksmusters festgestellt werden, ob die Gründe in der abschließenden Liste dieses Artikels genannt sind oder nicht. Es wird angeregt, vorzusehen, daß die zusätzlichen Gründe als verbindlich gelten, wobei auch die besonderen Regelungen der Absätze 3 und 6 zu berücksichtigen wären. Die neuen Absätze 2 bis 4 dienen der Anpassung an Artikel 11 Absatz 3 bis 5 der Richtlinie; darin wird bestimmt, welche Personen oder Rechtsträger die einzelnen Nichtigkeitsgründe geltend machen können. Der zweite Satz von Absatz 3 führt eine Bestimmung ein, die Absatz 6 des Artikels 11 der Richtlinie entspricht; demgemäß hat jeder Mitgliedstaat, in dem ältere nationale Rechte mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster kollidieren, die Freiheit, seinen Behörden das Recht einzuräumen, von Amts wegen die Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu beantragen, selbst wenn die Inhaber der kollidierenden Rechte kein entsprechendes Verfahren einleiten. Ein ähnlicher Ansatz wird vorgeschlagen im Zusammenhang mit der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft enthaltenen Liste (siehe neuer Absatz 4). Absatz 5 enthält eine Neuformulierung des Artikels 27 Absatz 3 des ursprünglichen Vorschlags. Er erweitert die Möglichkeit einer territorial begrenzten Nichtigkeitserklärung auf die Fälle, in denen es zu einer Kollision mit einer älteren Marke, einem urheberrechtsgeschützten Werk, einem durch Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft geschützten Kennzeichen oder anderen Kennzeichen als solchen, die durch letztere Bestimmung geschützt sind, kommt und diese in einem Mitgliedstaat von besonderem Interesse sind. Der neue Absatz 6 stellt eine Anpassung an Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie dar. Artikel 34 Der neue Absatz 1a. führt eine Regel ähnlich Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ein. Artikel 37 Artikel 37 fasst die Artikel 37 und 38 des ursprünglichen Vorschlags zusammen, wobei einige geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden. Absatz 1 spezifiziert, daß die Möglichkeit, die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bei einer nationalen Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz einzureichen, im Gegensatz zu der Bestimmung im ursprünglichen Vorschlag nicht länger von einer Entscheidung des entsprechenden Mitgliedstaates abhängt. Dem Absatz 2 wurde ein weiterer Satz hinzugefügt, demzufolge die nationale Behörde oder das Benelux-Amt den Anmelder von der Absendung der Anmeldung an das Harmonisierungsamt in Kenntnis setzen muß. Artikel 39 Diese Bestimmung wurde gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag neu strukturiert. In Absatz 1 und dem neuen Absatz 1a sind sämtliche Elemente aufgelistet, die eine Anmeldung enthalten muß, wenn sie gültig sein soll; das schließt auch ein Element ein, das in den gestrichenen Absätzen 2 und 4 des ursprünglichen Vorschlags genannt war. Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags wurde gestrichen, da die Hinterlegung von Proben und Warenmustern - selbst im Zusammenhang mit der Aufschiebung der Bekanntmachung - das Amt vor enorme Lagerungsprobleme stellen würde. Zudem wäre eine Hinterlegung nicht praktikabel, da die Anmeldungen im Amt papierlos verarbeitet werden. Absatz 1a nennt drei Elemente, die die Anmeldung zwingend umfassen muß. Sie werden gesondert von denen in Absatz 1 genannt, da hier unterschiedliche Regeln gelten, wenn die Anforderungen nicht erfuellt werden (siehe Artikel 48 und 49). Absatz 3 enthält fakultative Elemente. Der neue Absatz 7 zielt darauf, zu vermeiden, daß die Verpflichtung, bestimmte in Absatz 1a genannte Informationen bekanntzumachen, den Umfang des Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht über Gebühr einschränkt (z. B. ein Hinweis auf das Erzeugnis, in dem das Muster verwendet wird, könnte zu dem Schluß führen, daß die Benutzung desselben Musters für ein anderes Erzeugnis zulässig ist). Artikel 41 Die Bedingung, daß die Eintragungsgebühr und die Bekanntmachungsgebühr entrichtet sein müssen, damit ein Anmeldetag zuerkannt werden kann, wurde aus Absatz 1 der Bestimmung gestrichen. Absatz 2 ist neu und gilt für den Fall, daß ungeachtet der Vorkehrungen gemäß Artikel 37 Absätze 2 und 3 eine von einem nationalen oder von dem Benelux-Amt weitergeleitete Anmeldung mit Verzögerung beim Harmonisierungsamt eintrifft. Im Vergleich zu einer ähnlichen Bestimmung in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Artikel 27) ist die Frist, innerhalb derer solche Anmeldungen an das Harmonisierungsamt gesandt werden müssen, damit der Tag der Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Amt als Anmeldetag gilt, auf zwei Monate verlängert. Artikel 48 Artikel 48 wurde im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag erheblich umstrukturiert und klarer formuliert. Absatz 1 des ursprünglichen Vorschlags wurde gestrichen. Inhaltlich findet sich diese Bestimmung nun in einer präziseren Formulierung im neuen Artikel 49a. Der neue Absatz 1 entspricht dem Absatz 2 Buchstabe a des ursprünglichen Vorschlags. Er wurde abgetrennt, weil es hier um eine erste separate Stufe der Prüfung durch das Amt geht, bei der festgestellt wird, ob ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Der Geltungsbereich von Absatz 2 Buchstabe a ist grösser als der von Absatz 2 Buchstabe b des ursprünglichen Vorschlags, da nun sowohl zwingende Erfordernisse im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a als auch fakultative Elemente im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 enthalten sind. Nach der neuen Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe b ist es notwendig, daß den Formerfordernissen der Durchführungsverordnung Genüge getan wird. Absatz 2 Buchstabe c ist eine neue Bestimmung, die für Anmelder mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Gebietes der Gemeinschaft die Verpflichtung beinhaltet, einen Vertreter zu benennen. Die neue Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe d verlangt ausdrücklich, daß geprüft wird, ob die jeweiligen Gebühren entrichtet wurden. Das war bereits implizit in Absatz 2 Buchstabe b des ursprünglichen Vorschlags enthalten. Artikel 49 Der neue Wortlaut des Artikels 49 ergibt sich aus der Neustrukturierung des Artikels 48 (siehe oben). Absatz 1, der zwar anders formuliert ist, inhaltlich aber dem ursprünglichen Vorschlag entspricht, legt den Grundsatz fest, daß das Amt den Anmelder auffordern muß, behebbare Mängel, die sich bei der Prüfung gemäß Artikel 48 ergeben, zu beseitigen. In dem neuen Absatz 2 geht es um den Inhalt des zweiten Satzes von Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags. Der erste Satz von Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags ist in den neuen Absatz 3 eingeflossen. Dieser beinhaltet unter anderem die Sanktion für den Fall, daß die Mängel, die in Absatz 3 des ursprünglichen Vorschlags angesprochen sind, nicht behoben werden. Artikel 49a Der neue Artikel 49a führt die Bestimmung des Artikels 48 Absatz 1 des ursprünglichen Vorschlags weiter aus. Das Amt prüft bei der Prüfung auf Formerfordernisse gemäß Artikel 48 von Amts wegen, ob das Muster, für das Schutz beantragt wird, ein Muster im Sinne der Verordnung ist oder ob es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstösst. Mit dieser Bestimmung soll soweit möglich die Verpflichtung für das Amt begrenzt werden, die Erfuellung der materiellen Voraussetzungen für die Eintragung des Musters zu prüfen; grundsätzlich wird bei der Verordnung davon ausgegangen, daß die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für einen Schutz erfuellt sind, im Prinzip a posteriori erfolgt. Artikel 52 Gemäß Absatz 1 kann der Rechtsinhaber nur eine Aufschiebung der Bekanntmachung für dreissig Monate beantragen. Wenn der Rechtsinhaber dies wünscht, kann er beim Amt beantragen, den Zeitraum zu verkürzen und das Muster zu einem früheren Zeitpunkt bekannt zu machen (Absatz 4). Absatz 3 des ursprünglichen Vorschlags wurde dementsprechend angepasst. Durch die Änderung des Absatzes 2 wird klargestellt, daß sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung erfuellt sein müssen, damit das Muster, dessen Bekanntmachung aufgeschoben wird, eingetragen wird. Absatz 4 Buchstabe b wurde gestrichen, da die Möglichkeit zur Einreichung von Proben oder Warenmustern des Erzeugnisses, in die das Muster aufgenommen wird, abgeschafft wurde. Absatz 7 des ursprünglichen Vorschlags wurde als überfluessig erachtet und deshalb gestrichen. Artikel 53 Artikel 53 des ursprünglichen Vorschlags wurde gestrichen, da diese Bestimmung inhaltlich in die Neuformulierung des Artikels 13 eingeflossen ist. Artikel 56 Der Bezug auf die Kommission und die Mitgliedstaaten in Absatz 1 wurde gestrichen. Nach reiflichen Überlegungen kam man zu dem Schluß, daß es weder angemessen noch zweckmässig ist, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen bzw. einem solchen Verfahren als Partei beizutreten. Die mit Artikel 56 des ursprünglichen Vorschlags angestrebten Ziele könnten mit anderen Mitteln erreicht werden, die im Gemeinschaftsrecht bereits vorgesehen sind. Was das Recht anbelangt, beim Amt einen Antrag zu stellen, so wäre es ausreichend, das in Artikel 230 Absatz 1 des EG-Vertrags enthaltene Recht der Kommission und jedes Mitgliedstaats, gegen eine Entscheidung des Amtes beim Gerichtshof Klage zu erheben, geltend zu machen. Dieses Recht ist zwar im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt, es ergibt sich jedoch aus den Grundsätzen, die in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Les Verts gegen Europäisches Parlament" (Rechtssache 294/83, Slg. 1986, S. 1357) festgeschrieben wurden. Darüber hinaus haben die Kommission und die Mitgliedstaaten nach Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofs selber das Recht, einem beim Gericht Erster Instanz oder beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, in dem es um eine Klage gemäß Artikel 65 dieser Verordnung geht. Aus denselben Gründen, die oben erläutert wurden, wurde auch die Bestimmung gestrichen, derzufolge die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags berechtigt sind, einem Nichtigkeitsverfahren als Partei beizutreten. Artikel 59 Absatz 1 trägt der Neuformulierung der Artikel 113 bis 115 Rechnung. Artikel 67 Absatz 1 wurde geändert, um dem neuen Artikel 49a Rechnung zu tragen. Über das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten hinaus kann das Amt von Amts wegen die Frage der Gültigkeit prüfen, wenn der Gegenstand, für den ein Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll, nicht der Definition des Geschmacksmusters entspricht, wenn das geschützte Muster gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst oder wenn das Muster ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne von Artikel 10a Absatz 1 darstellt. Das ist bei der Prüfung gemäß Artikel 49a unbedingt notwendig, bei der das Verfahren ex parte abläuft. Artikel 82 Diese Bestimmung wurde beträchtlich geändert. Im Falle einer Änderung dieser Bestimmung entfiele für das Amt der Verwaltungsaufwand bei denjenigen Vertretern, die bereits in die Liste der zugelassenen Vertreter auf dem Gebiet des Markenwesens gemäß Artikel 89 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke eingetragen sind, vorausgesetzt, daß diese Vertreter auch berechtigt sind, die Vertretung in Geschmacksmusterangelegenheiten zu übernehmen (Absatz 1Buchstabe b). Darüber hinaus erhielten diejenigen Personen, die berechtigt sind, vor einem Musteramt eines Mitgliedstaats als Vertreter aufzutreten, ohne für eine Eintragung in die gemäß der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke geführten Liste der zugelassenen Vertreter qualifiziert zu sein, ein Vertretungsrecht, das auf die Vertretung vor dem Amt in Geschmacksmusterangelegenheiten begrenzt wäre (Absatz 1 Buchstabe c. Diesbezueglich wurde in Absatz 4 Buchstabe a (Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags) hinzugefügt, daß der Vertreter die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben muß; damit wurde die Bestimmung an die entsprechende Bestimmung in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke angepasst. Der Kreis der Personen, die gemäß Absatz 4 Buchstabe c (Absatz 2 Buchstabe b des ursprünglichen Vorschlags) in die Liste eingetragen werden dürfen, wurde auf diejenigen Personen beschränkt, die berechtigt sind, vor den nationalen Ämtern der Mitgliedstaaten in Geschmacksmusterangelegenheiten aufzutreten. Die Bedingung jedoch, daß die betreffende Person berechtigt sein muß, vor dem Amt des Mitgliedstaates aufzutreten, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat, wurde gestrichen, da diese Bestimmung im Lichte der Artikel 52 und 59 des EG-Vertrages als zu einschränkend betrachtet wurde. Absatz 6 Buchstabe a erlaubt einige Flexibilität im Hinblick auf das in Absatz 4 Buchstabe a eingeführte neue Erfordernis der Staatsangehörigkeit. Die Kommission erwartet, daß der Präsident des Amtes von seinem ihm in dieser Bestimmung zuerkannten Recht Gebrauch machen wird, demzufolge er Personen, die eine Ausnahmeregelung beantragen, von dem Erfordernis, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats zu besitzen, befreien kann, sofern die betreffende Person das Erfordernis des Absatzes 4 Buchstabe c erfuellt. Artikel 83 Diese Bestimmung ist im wesentlichen unverändert geblieben. Es wurden jedoch zwei neue Bestimmungen ergänzt, die eine in Absatz 1a), die andere in dem neuen Artikel 83a. Der neue Absatz 1a) lehnt sich an Artikel 104 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke an; er regelt Sachverhalte, in denen für die Vollstreckung eines Urteils eines französischen Gerichts in Deutschland oder Italien das Brüsseler Übereinkommen in der Fassung, die sich aus dem Übereinkommen von San Sebastian über den Beitritt Spaniens und Portugals ergibt, anwendbar ist, wohingegen für die Vollstreckung des gleichen Urteils eines belgischen Gerichts noch das Brüsseler Übereinkommen in der Vorfassung, die nicht das Übereinkommen von San Sebastian berücksichtigt, gilt. Derartige Situationen dürften künftig häufiger auftreten, denn das Übereinkommen über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens tritt schrittweise in Kraft; und noch häufiger wird das der Fall sein, wenn künftig die EU erweitert wird. Absatz 3 wurde gestrichen, da er als überfluessig und irreführend eingestuft wurde. Artikel 83a Mit diesem neuen Artikel soll die Lage klar gestellt werden für den Fall, daß diese Verordnung in Kraft tritt, bevor Österreich, Finnland oder Schweden (oder künftig jedes andere Beitrittsland) das jeweilige Übereinkommen über den Beitritt zu dem Brüsseler Übereinkommen ratifiziert hat. Der Hinweis auf das Brüsseler Übereinkommen in Artikel 83 kann nicht beinhalten, das die kürzlich beigetretenen oder künftig beitretenden Mitgliedsstaaten das Übereinkommen in dem spezifischen Bereich bereits vorab anwenden, bevor es von ihrem jeweiligen Parlament angenommen worden ist, oder sogar noch vor dem Abschluß eines entsprechenden Beitrittsübereinkommens. Der Bezug auf multilaterale oder bilaterale Übereinkommen zielt in erster Linie darauf, das Übereinkommen von Lugano einzubeziehen, das in manchen Fällen im Verhältnis zwischen neuen Mitgliedstaaten und vielen alten Mitgliedstaaten Anwendung finden könnte. Artikel 88 Die in Absatz 2 enthaltenen Änderungen folgen aus der Neufassung des Artikels 27. Artikel 89 Wenn der Beweis zu erbringen ist, daß das Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Schutzvoraussetzungen erfuellt, wird ein Unterschied gemacht, ob es sich bei dem Muster um ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Absatz 1) oder ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Absatz 2) handelt. Artikel 93 Dieser Artikel enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag einige neue Elemente. Nicht länger enthalten ist das Recht auf Information (Absatz 2 Buchstabe a des ursprünglichen Vorschlags), was im Einklang steht mit der Streichung einer entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie. Die spezielle Frage eines Rechts auf Information wird im Kontext der Initiative der Kommission zur Bekämpfung von Nachahmungen behandelt [12]. [12] Grünbuch zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt, KOM(1998) 569 vom 15. Oktober 1998 Absatz 1 Buchstabe c ist neu; er dürfte bei der Bekämpfung indirekter Verletzungen von Nutzen sein. Absatz 1 Buchstabe d beinhaltet eine Neuformulierung des Inhalts von Absatz 4 des ursprünglichen Vorschlags. Artikel 100 Diese Bestimmung wurde an Artikel 16 und 17 der Richtlinie angepasst. TITEL III (Artikel 101 bis 122) Die Bezeichnung des Titels wurde geändert, um dem unterschiedlichen Ansatz bei den Bestimmungen über das Amt Rechnung zu tragen. Das Harmonisierungsamt (Marken, Muster und Modelle) wurde durch die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke eingesetzt; es arbeitet seit 1. September 1994. Deshalb wird vorgeschlagen, die das Amt betreffenden Bestimmungen lediglich auf diejenigen zu beschränken, die erforderlich sind, damit das Amt seine Aufgaben im Zusammenhang mit Geschmacksmusterangelegenheiten wahrnehmen kann. Somit wurde die Unterteilung dieses Titels in einzelne Abschnitte überfluessig, und es wurden lediglich einige ergänzende Bestimmungen eingefügt, in die die in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke enthaltenen Regelungen eingeflossen sind. Artikel 101 bis 106 Diese Bestimmungen wurden gestrichen, da hier die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke greifen. Artikel 107 bis 112 Die meisten in den ursprünglichen Artikeln 107 bis 112 enthaltenen Bestimmungen wurden fallengelassen, da hier die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke voll und ganz greift. Es wurden lediglich einige wenige Elemente übernommen; sie wurden geringfügig geändert. Artikel 113 bis 128 Auch diese Bestimmungen wurden entweder gestrichen oder redaktionell geändert, im wesentlichen jedoch bleibt der Ansatz derselbe wie im ursprünglichen Vorschlag und in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Es erscheint sinnvoller, die Zuständigkeit der bestehenden Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung auszuweiten und dementsprechend ihren Namen zu ändern (Artikel 113). Artikel 114 wurde gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag in zweierlei Hinsicht geändert. Zunächst wird nicht mehr konkret von einer Formalprüfungsabteilung gesprochen; stattdessen erhalten dezentral die Prüfer die Entscheidungsbefugnis in dem der Eintragung vorausgehenden Verfahren. Die Prüfer übernehmen ferner die Prüfung der Eintragungshindernisse im Sinne des neuen Artikels 49a. Artikel 118 bis 122 wurden gestrichen, da hier die entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke greifen. Artikel 124 enthält einige Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung: Absatz 1 wurde beträchtlich vereinfacht, indem die Auflistung der in der Durchführungsverordnung zu behandelnden Bereiche gestrichen wurde; Absatz 2 enthält eine Regelung für die Annahme einer Gebührenverordnung und umfasst eine vollständige Liste der Gebühren, die vom Amt zusätzlich zu denjenigen, die an anderen Stellen der Verordnung genannt sind, erhoben werden können. Inhaltlich umfasst der Absatz also die Artikel 127 Absätze 1 und 2 des ursprünglichen Vorschlags. Der neue Artikel 124a folgt aus dem neuen Ansatz des Artikels 117, demzufolge die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden den gemäß der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke eingerichteten Beschwerdekammern zukommt. Artikel 125 des ursprünglichen Vorschlags wurde gestrichen, da er weitgehend für überfluessig gehalten wurde. Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag [13] der Kommission, [13] ABl. C 29 vom 31.1.1994, S. 20 nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [14], [14] ABl. C 110 vom 2.5.1995, S. 28 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zu den im Vertrag festgelegten Zielen der Gemeinschaft gehört es, einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen, engere Beziehungen zwischen den in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten zu fördern und durch gemeinsames Handeln zur Beseitigung der Europa trennenden Schranken den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Länder der Gemeinschaft zu fördern. Zu diesem Zweck sieht der Vertrag die Errichtung eines Binnenmarktes vor, wozu die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr und die Errichtung eines Systems gehören, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verzerrungen schützt. Ein einheitliches System für die Erlangung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dem einheitlicher Schutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft verliehen wird, würde diese Ziele fördern. (2) Nur die Benelux-Länder haben bisher ein einheitliches Musterschutzgesetz erlassen. Der ansonsten in der Gemeinschaft bestehende Musterschutz ist Gegenstand einschlägiger einzelstaatlicher Gesetze und beschränkt sich auf das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats. In keinem Mitgliedstaat gibt es derzeit ein derartiges einschlägiges Gesetz. Identische Muster können in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich und zugunsten verschiedener Inhaber geschützt werden. Dies führt beim Handel zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig zu Konflikten. (3) Die erheblichen Unterschiede zwischen den Musterschutzgesetzen der Mitgliedstaaten verhindern und verzerren den gemeinschaftsweiten Wettbewerb zwischen den Herstellern geschützter Waren. Im Vergleich zum innerstaatlichen Handel und Wettbewerb mit Erzeugnissen, in denen ein Muster Verwendung findet, werden nämlich der innergemeinschaftliche Handel und Wettbewerb durch eine grosse Zahl von Anmeldungen, Behörden, Verfahren, Gesetzen, einzelstaatlich begrenzten ausschließlichen Rechten, den Verwaltungsaufwand und entsprechend hohen Kosten und Gebühren für den Anmelder verhindert und verzerrt. (4) Der auf das Gebiet der einzelnen Mitgliedstaaten beschränkte Musterschutz führt - unabhängig davon, ob deren Rechtsvorschriften angeglichen sind oder nicht - bei Erzeugnissen, bei denen ein Muster verwendet wird, in Gebieten, wo diese für unterschiedliche Rechtsinhaber geschützt sind, zu einer möglichen Spaltung des Binnenmarktes. (5) Daher sind ein in den einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares gemeinschaftliches Musterrecht und eine gemeinsame Geschmacksmusterbehörde mit gemeinschaftsweiten Befugnissen notwendig; denn nur auf diese Weise ist es möglich, durch eine Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufgrund eines einzigen Verfahrens nach Maßgabe eines Gesetzes ein Musterrecht für ein alle Mitgliedstaaten umfassendes Gebiet zu erlangen. (6) Es ist daher Sache der Gemeinschaft, Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele zu ergreifen, die von den Mitgliedstaaten im Alleingang nicht erreicht werden, und aufgrund der Tragweite der Schaffung eines Geschmacksmusterrechts und einer Geschmacksmusterbehörde der Gemeinschaft nur von der Gemeinschaft erreicht werden können. (7) Hochwertiges Design kennzeichnet den Wettbewerb der gewerblichen Wirtschaft der Gemeinschaft mit der gewerblichen Wirtschaft anderer Länder und ist in vielen Fällen für den kommerziellen Erfolg des Erzeugnisses entscheidend. Ein verbesserter Schutz für gewerbliche Muster fördert nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung. Ein besser zugängliches Musterschutzsystem, das den Bedürfnissen des Binnenmarktes angepasst ist, ist daher für die gewerbliche Wirtschaft der Gemeinschaft unerläßlich. (8) Ein solches Musterschutzsystem ermöglicht es, auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten der Gemeinschaft auf einen entsprechenden Musterschutz hinzuwirken. (9) Die materiellrechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung über das Musterrecht sollten den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen [15] angepasst werden. [15] ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28 (10) Technologische Innovationen sollten nicht dadurch behindert werden, daß ausschließlich technisch bedingten Merkmalen Musterschutz gewährt wird. Das heisst nicht, daß ein Muster unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen muß. Ebensowenig sollte die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats dadurch behindert werden, daß sich der Schutz auf das Design mechanischer Verbindungselemente erstreckt. Merkmale eines Musters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, sollten bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Musters die Schutzvoraussetzungen erfuellen, nicht herangezogen werden. (11) Abweichend hiervon können die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen, und sollten daher schutzfähig sein. (12) Durch die Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen konnte keine umfassende Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Anwendung des Musterschutzes auf Bauelemente komplexer Erzeugnisse für Reparaturzwecke erreicht werden. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens hinsichtlich der genannten Richtlinie hat sich die Kommission verpflichtet, die Auswirkungen dieser Richtlinie drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Industriesektoren, die von der laufenden Diskussion über eine Reparaturklausel für Bauelemente komplexer Erzeugnisse am stärksten betroffen sind. Unter diesen Umständen ist es angebracht, Muster von Bauelementen komplexer Erzeugnisse vom Schutzbereich dieser Verordnung auszunehmen, bis der Rat über seine Politik auf diesem Gebiet auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Beschluß gefasst hat. (13) Die Vorschriften dieser Verordnung lassen die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Artikel 81 und 82 des Vertrages unberührt. (14) Ein gemeinschaftliches Musterrecht sollte so weit wie möglich den Bedürfnissen aller Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft entsprechen, und diese Wirtschaftszweige sind zahlreich und verschiedenartig. (15) Einige dieser Wirtschaftszweige bringen zahlreiche Muster für Erzeugnisse hervor, die häufig nur eine kurze Lebensdauer auf dem Markt haben; für sie ist ein Schutz ohne Eintragungsformalitäten vorteilhaft und die Schutzdauer von geringerer Bedeutung. Andererseits gibt es Wirtschaftszweige, die die Vorteile der Eintragung wegen ihrer grösseren Rechtssicherheit schätzen und der Möglichkeit einer längeren, der absehbaren Lebensdauer ihrer Erzeugnisse auf dem Markt entsprechenden Schutzdauer bedürfen. (16) Hierfür sind zwei Schutzformen notwendig, nämlich ein kurzfristiges nicht eingetragenes Musterrecht und ein längerfristiges eingetragenes Musterrecht. (17) Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht macht die Schaffung und Führung eines Registers erforderlich, in das alle Anmeldungen eingetragen werden, die den formalen Erfordernissen entsprechen und deren Anmeldetag feststeht. Das Eintragungssystem sollte grundsätzlich nicht auf eine materiellrechtliche Prüfung der Erfuellung der Schutzvoraussetzungen vor der Eintragung gegründet sein. Dadurch wird die Belastung der Anmelder durch Eintragungs- und andere Verfahrensvorschriften auf ein Minimum beschränkt. (18) Das Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster soll nur dann bestehen, wenn das Muster neu ist im Sinne von nicht identisch mit anderen Mustern, die der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht wurden, und wenn es ausserdem eine Eigenart im Vergleich zu anderen Mustern besitzt. (19) Es ist auch notwendig, daß der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger die Erzeugnisse, in denen das Muster verwendet wird, vor der Entscheidung darüber, ob der Schutz durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wünschenswert ist, auf dem Markt testen können. Daher ist vorzusehen, daß Offenbarungen des Musters durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder mißbräuchliche Offenbarungen während eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bei der Beurteilung der Neuheit oder der Eigenart des fraglichen Musters nicht schaden. (20) Der ausschließliche Charakter des Rechts aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht mit seiner grösseren Rechtssicherheit im Einklang. Indessen ist es angemessen, daß das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur das Recht verleiht, Nachahmungen zu verhindern, wobei sich dieses Recht auch auf den Handel mit Erzeugnissen erstrecken sollte, in denen nachgeahmte Muster verwendet werden. (21) Die Durchsetzung dieser Rechte muß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften überlassen bleiben. Daher sind in allen Mitgliedstaaten einige grundlegende einheitliche Sanktionen vorzusehen, damit unabhängig von der Rechtsordnung, in der die Durchsetzung verlangt wird, den Rechtsverletzungen Einhalt geboten werden kann. (22) Ein Klageverfahren betreffend die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem einzigen Ort wäre gegenüber Verfahren vor unterschiedlichen einzelstaatlichen Gerichten kosten- und zeitsparend. Wenn allein ein Gericht in dem Lande zuständig wäre, in dem der Inhaber des Musterrechts seinen Wohnsitz hat, könnten demjenigen, der die Rechtsgültigkeit von einem anderen Land aus angreift, nach wie vor unangemessene Kosten und Schwierigkeiten entstehen. - (gestrichen) (1) In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Möglichkeit der Beschwerde vor einer Beschwerdekammer und in letzter Instanz vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten. Auf diese Weise würde sich eine einheitliche Auslegung der Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern herausbilden. (2) Ein grundlegendes Ziel besteht darin, daß das Verfahren zur Erlangung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für die Anmelder mit den geringstmöglichen Kosten und Schwierigkeiten verbunden ist, damit es sowohl für kleine und mittlere Unternehmen als auch für einzelne Entwerfer leicht zugänglich ist. (3) Wirtschaftszweige, die sehr viele möglicherweise kurzlebige Muster während kurzer Zeiträume hervorbringen, von denen vielleicht nur einige tatsächlich vermarktet werden, werden das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorteilhaft finden. Für diese Wirtschaftszweige besteht ferner der Bedarf, leichter auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugreifen zu können. Die Möglichkeit, eine Vielzahl von Mustern in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen, würde diesem Bedürfnis abhelfen. (4) Die normale Bekanntmachung nach Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters könnte in manchen Fällen den kommerziellen Erfolg des Musters zunichte machen oder gefährden. Die Möglichkeit, die Bekanntmachung um eine angemessene Zeit aufzuschieben, schafft in solchen Fällen Abhilfe. (5) Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der gesamten Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden können. Um dies zu gewährleisten, müssen besondere Regeln für Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Gemeinschaftsgeschmacksmustern vorgesehen werden. Durch eine Begrenzung der Zahl der nationalen Gerichte, die für Verletzungsklagen und für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit zuständig sind, würde die Sachkunde der Richter zusätzlich gefördert. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte benennen. (6) Die prozessualen Regelungen sollten so weit wie möglich ein ,,forum shopping" verhindern. Daher sind klare Regeln über die internationale Zuständigkeit erforderlich. (7) Diese Verordnung schließt nicht aus, daß auf Muster, die durch Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden, andere einschlägige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die sich beispielsweise auf den durch Eintragung erlangten Musterschutz oder auf nicht eingetragene Musterrechte, Marken, Patente und Gebrauchsmuster, unlauteren Wettbewerb oder zivilrechtliche Haftung beziehen. (8) Bis zu einer Angleichung des Urheberrechts ist es wichtig, den Grundsatz des kumulativen Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nach dem Urheberrecht festzulegen, während es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Schutz gewährt wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1. Die den Bedingungen und Anforderungen dieser Verordnung entsprechenden Muster werden durch ein gemeinschaftliches System von Rechten geschützt und im folgenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster" genannt. 2. Ein Muster wird nach dieser Verordnung, a) wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, durch ein ,,nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster"; b) wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen ist, durch ein ,,eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster" geschützt. 3. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist einheitlich. Es hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft; es kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein. Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Artikel 2 Amt Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nachstehend das "Amt" genannt, das im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, nachstehend "Verordnung über die Gemeinschaftsmarke " genannt, errichtet wurde, erfuellt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden. TITEL II MATERIELLES MUSTRRECHT 1. Abschnitt Schutzvoraussetzungen Artikel 3 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung a) ist ein ,,Muster oder Modell" (nachstehend Muster" genannt) die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt; b) ist ein ,,Erzeugnis" jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich - unter anderem - von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis"; c) ist ein komplexes Erzeugnis" ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so daß das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. Artikel 4 Schutzvoraussetzungen 1. Ein Muster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. 2. Ein Muster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemässer Verwendung sichtbar bleibt und b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfuellen. 3. Bestimmungsgemässe Verwendung" im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a bedeutet jede Verwendung, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur. Artikel 5 Neuheit Ein Muster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Muster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Musters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Muster zugänglich gemacht worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Artikel 6 Eigenart 1. Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar, a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Muster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Musters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag. 2. - gestrichen - 3. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. Artikel 7 Stichtag (gestrichen) Artikel 8 Offenbarung 1. Im Sinne der Artikel 5 und 6 gilt ein Muster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bzw. in Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitpunkt, es sei denn, daß dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde. 2. Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 5 und 6 unberücksichtigt, wenn ein Muster, für das der Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Anspruch genommen wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird: a) durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers und b) während der zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag. 3. Absatz 2 gilt auch dann, wenn das Muster als Folge einer mißbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Artikel 9 Durch ihre technische Funktion bedingte Muster und Muster von Verbindungselementen 1. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. 2. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so daß beide Erzeugnisse ihre Funktion erfuellen können. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen an einem Muster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen. Artikel 10 Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht an einem Muster nicht, wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstösst. Artikel 10a Übergangsbestimmung 1. Bis ein entsprechender Änderungsvorschlag der Kommission zu dieser Verordnung angenommen wird, besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an einem Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsbild das Muster abhängig ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird. 2. Der Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig mit den Änderungen, die die Kommission zu diesem Bereich gemäß Artikel 18 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen [16] vorschlägt, vorgelegt und behandelt. [16] ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28 2. Abschnitt Umfang und Dauer des Schutzes Artikel 11 Schutzumfang 1. Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. 2. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt. Artikel 12 Beginn und Laufzeit des Schutzes des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters 1. Ein Muster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfuellt, wird durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, und zwar beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. 2. Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Muster der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft als zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, daß dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde. Artikel 13 Beginn und Laufzeit des Schutzes des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nach Eintragung durch das Amt wird ein Muster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfuellt, für eine Frist von fünf Jahren, beginnend mit dem Tag der Anmeldung durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen. 3. Abschnitt Zur Anmeldung und Erlangung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Berechtigte Artikel 14 Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1. Das Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. 2. Wird ein Muster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Artikel 15 Mehrere Entwerfer Haben mehrere Personen ein Muster gemeinsam entworfen, so steht ihnen das Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinschaftlich zu. Die Bedingungen zur Ausübung dieses Rechts werden von den Mitinhabern vertraglich festgelegt; andernfalls finden die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Recht ausgeuebt wird, Anwendung. Artikel 16 Ansprüche der zur Anmeldung und Erlangung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Berechtigten 1. Wird das Recht an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einer Person geltend gemacht, die hierzu nach Artikel 14 nicht berechtigt ist, oder ist ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf den Namen einer solchen Person eingetragen worden, so kann der nach dieser Bestimmung Berechtigte unbeschadet anderer Möglichkeiten verlangen, daß er als der rechtmässige Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters anerkannt wird. 2. Steht einer Person das Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinsam mit anderen zu, so kann sie entsprechend Absatz 1 verlangen, daß sie als Mitinhaber anerkannt wird. 3. Die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 muß innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn die Person, der kein Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster zukommt, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Muster entstanden ist oder ihr übertragen wurde, bösen Glaubens war. 4. Im Falle des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird folgendes in das Register eingetragen: a) der Vermerk, daß ein gerichtliches Verfahren gemäß Absatz 1 eingeleitet wurde; b) die rechtskräftige Entscheidung bzw. jede andere Beendigung des Verfahrens; c) jede Änderung in der Innehabung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die sich aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt. Artikel 17 Wirkungen des Urteils über den Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1. Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft am eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster infolge eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 erlöschen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register Lizenzen und sonstige Rechte. 2. Hat vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder ein Lizenznehmer das Muster in der Gemeinschaft verwertet oder dazu tatsächliche und ernsthafte Vorkehrungen getroffen, so kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei dem in das Register eingetragenen neuen Inhaber innerhalb der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist eine einfache Lizenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. 3. Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Rechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, als er mit der Verwertung begonnen oder Vorkehrungen dazu getroffen hat, bösgläubig gehandelt hat. Artikel 18 Vermutung zugunsten des Eingetragenen Im Verfahren vor dem Amt gilt derjenige als berechtigt, auf dessen Namen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen wurde, bzw. vor der Eintragung derjenige, auf dessen Namen es angemeldet wurde. Artikel 19 Recht des Entwerfers auf Nennung Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Muster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung des Entwerferteams an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten. 4. Abschnitt Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Artikel 20 Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. 2. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das Recht, die in Absatz 1 genannten Handlungen zu verbieten, jedoch nur, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer bösgläubigen Nachahmung des geschützten Musters ist. 3. Absatz 2 gilt auch für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 52 Absatz 4 zugänglich gemacht worden sind. Artikel 21 Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster - gestrichen - Artikel 22 Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1. Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden für: a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, b) Handlungen zu Versuchszwecken, c) die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder zum Zwecke der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Musters nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben. 2. Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können ausserdem nicht geltend gemacht werden für: a) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft gelangen, b) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge in die Gemeinschaft, c) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen. Artikel 23 Verwendung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu Reparaturzwecken - gestrichen - Artikel 24 Erschöpfung der Rechte Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, welche ein Erzeugnis betreffen, in welches ein unter den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist. Artikel 25 Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Die Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden gegenüber einem Dritten nicht wirksam, der glaubhaft machen kann, daß er a) vor dem Tag der Anmeldung oder, b) wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, innerhalb der Gemeinschaft ein in den Schutzumfang des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Muster, das unabhängig von diesem entwickelt wurde und am Tag der Anmeldung bzw. am Prioritätstag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit noch nicht gemäß Artikel 12 Absatz 2 zugänglich gemacht worden war, gutgläubig in Benutzung genommen oder ernsthafte Vorkehrungen dazu getroffen hat. Der Betreffende ist befugt, das Muster für die Bedürfnisse des Unternehmens zu verwerten, in dem die Benutzung vorgenommen wurde oder vorgesehen war. Dieses Recht kann nicht getrennt von dem Unternehmen übertragen werden. 5. Abschnitt Nichtigkeit Artikel 26 Erklärung der Nichtigkeit 1. Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird aufgrund eines beim Amt gestellten Antrags nach dem Verfahren gemäß Titel VII und VIII oder von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht aufgrund einer Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt. 2. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf Antrag bei diesem oder aufgrund einer Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt. 3. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden. Artikel 27 Nichtigkeitsgründe 1. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur in folgenden Fällen für nichtig erklärt werden: a) wenn das Muster kein Muster im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a darstellt, b) wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 10a nicht erfuellt, c) wenn der Inhaber des Rechts an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster einer Gerichtsentscheidung zufolge nach den Artikeln 14 und 15 nicht dazu berechtigt ist, d) wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einem älteren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung bzw., wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder durch die Anmeldung eines solchen oder durch ein eingetragenes Recht eines Mitgliedstaats an einem Muster oder durch die Anmeldung eines solchen geschützt ist, e) wenn in einem jüngeren Muster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Inhaber des Zeichens dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen, f) wenn das Muster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist, g) wenn das Muster eine mißbräuchliche Verwendung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums genannten Gegenstände und Zeichen oder anderer als der in diesem Artikel aufgezählten Stempel, Kennzeichen und Wappen, die für einen Mitgliedstaat von besonderem öffentlichen Interesse sind, darstellt. 2. Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 und 15 das Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster zukommt. 3. Die Nichtigkeitsgründe gemäß Absatz 1 Buchstabe d, e und f kann nur der Anmelder oder Inhaber des kollidierenden Rechts geltend machen. Ist das kollidierende Recht das Recht eines Mitgliedstaats und hat dieser selbst von der jeweiligen Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann der Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe d auch von einer von diesem Staat benannten Behörde geltend gemacht werden. 4. Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe g kann nur die Person oder Einrichtung geltend machen, die von der Verwendung betroffen ist. Wenn der Mitgliedstaat, dessen öffentliches Interesse betroffen ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, so kann dieser Nichtigkeitsgrund auch von einer von diesem Staat benannten Behörde geltend gemacht werden. 5. Verstösst das Muster gegen Artikel 10 oder liegt einer der Gründe des Absatzes 1 Buchstabe d, e, f oder g vor, so wird, wenn der Nichtigkeitsgrund nur gegenüber einem oder einigen Mitgliedstaaten besteht, die Nichtigkeit abweichend von Artikel 1 Absatz 3 nur gegenüber den betroffenen Mitgliedstaaten erklärt. 6. Wenn ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Absatz 1 Buchstabe b, e, f oder g für nichtig erklärt worden ist, kann es in einer geänderten Form beibehalten werden, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfuellt werden und das Muster seine Identität behält. Die Beibehaltung in einer geänderten Form kann die Eintragung in Verbindung mit einem teilweisen Verzicht des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung über die teilweise Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das Register einschließen. Artikel 28 Wirkung der Nichtigkeit 1. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn es für nichtig erklärt wurde. 2. Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, b) vor der Entscheidung über die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfuellt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfuellung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen. TITEL III DAS GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER ALS VERMÖGENSGEGENSTAND Artikel 29 Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Musterrecht eines Mitgliedstaats 1. Soweit in den Artikeln 30 bis 34 nichts anderes bestimmt ist, wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in seiner Gesamtheit als Vermögensgegenstand und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Musterrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem a) der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder b) wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist, der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat. 2. Im Falle eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters findet Absatz 1 entsprechend den Eintragungen im Register Anwendung. 3. Wenn im Falle gemeinsamer Inhaber zwei oder mehr von ihnen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen oder, falls diese Bestimmung keine Anwendung findet, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfuellen, bestimmt sich der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat a) im Falle des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Bezugnahme auf den maßgebenden gemeinsamen Inhaber, der von ihnen einvernehmlich bestimmt wurde, b) im Falle des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Bezugnahme auf den ersten der maßgebenden gemeinsamen Inhaber in der Reihenfolge, in der sie im Register genannt sind. 4. Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat. Artikel 30 Übergang eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Der Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegt folgenden Bestimmungen: a) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekanntgemacht. b) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht geltend machen. c) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden. d) Alle Dokumente, die gemäß Artikel 70 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedürfen, sind vom Amt an den als Inhaber Eingetragenen oder an seinen Vertreter zu richten, wenn ein solcher bestimmt wurde. Artikel 31 Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein. 2. Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekanntgemacht. Artikel 32 Zwangsvollstreckung in das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein. 2. Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 29 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig. 3. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekanntgemacht. Artikel 33 Konkursverfahren oder konkursähnliche Verfahren 1. Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren nur in dem Mitgliedstaat erfasst, in dem seinen Rechtsvorschriften oder den geltenden einschlägigen Übereinkünften zufolge das Verfahren zuerst eröffnet wird. 2. Wird ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren erfasst, so wird dies auf Ersuchen der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und bekanntgemacht. Artikel 34 Lizenz 1. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Gemeinschaft Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. 1a. Der Rechtsinhaber kann sich gegenüber dem Lizenznehmer auf die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster berufen, wenn dieser hinsichtlich der Dauer der Lizenz, der Form der Nutzung des Musters, der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt wurde, und der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse gegen eine Bestimmung seines Lizenzvertrags verstösst. 2. Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht. 3. Jeder Lizenznehmer kann einer vom Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen. 4. Im Falle eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einem solchen Recht auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekanntgemacht. Artikel 35 Wirkung gegenüber Dritten 1. Die Wirkungen der in den Artikeln 30, 31, 32 und 34 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 29 maßgebenden Mitgliedstaats. 2. Die in den Artikeln 30, 31 und 34 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters haben jedoch gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten. 3. Absatz 2 gilt nicht für eine Person, die das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt. 4. Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Mitgliedstaaten betreffend das Konkursverfahren richtet sich die Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem seinen Rechtsvorschriften oder den geltenden einschlägigen Übereinkünften zufolge das Verfahren zuerst eröffnet wird. Artikel 36 Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand 1. Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand wird in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Musterrecht des Mitgliedstaats behandelt, der sich nach Artikel 29 bestimmt. 2. Die Artikel 30 bis 35 finden auf Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechende Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, muß diese Formvorschrift bei der Eintragung des entstehenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfuellt werden. TITEL IV DIE ANMELDUNG DES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS 1. Abschnitt Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung Artikel 37 Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung 1. Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann nach Wahl des Anmelders eingereicht werden a) beim Amt, oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates, oder c) in den Benelux-Ländern beim Benelux-Musteramt. 2. Wird die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht, so trifft diese Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Anmeldung binnen zwei Wochen nach Einreichung an das Amt weitergeleitet wird. Die Zentralbehörde beziehungsweise das Benelux-Musteramt kann vom Anmelder eine Gebühr verlangen, die die Verwaltungskosten für Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldung nicht übersteigen darf. Nach der Weiterleitung der Anmeldung teilen die Zentralbehörde beziehungsweise das Benelux-Musteramt dies dem Anmelder unverzueglich mit. Sobald das Amt eine von einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder vom Benelux-Musteramt weitergeleitete Anmeldung erhalten hat, setzt es den Anmelder davon in Kenntnis, wobei es den Tag des Eingangs beim Amt angibt. 3. Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt die Kommission einen Bericht über das Funktionieren des Systems zur Einreichung von Anmeldungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und unterbreitet dabei etwaige Änderungsvorschläge, die sie für zweckdienlich erachtet. Artikel 38 Übermittlung der Anmeldung - gestrichen - Artikel 39 Erfordernisse der Anmeldung 1. Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muß enthalten: a) einen Antrag auf Eintragung; b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Musters. 1a. Die Anmeldung muß ausserdem enthalten: a) die Angabe der Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, b) die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll nach Klasse, c) die Nennung des Entwerfers oder des Entwerferteams oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, daß der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat. 2. - gestrichen - 3. Darüber hinaus kann die Anmeldung enthalten: a) eine Beschreibung mit einer Erläuterung der Wiedergabe, b) einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Anmeldung gemäß Artikel 52. 4. - gestrichen - 5. Die Anmeldung ist nur gültig, falls die Eintragungsgebühr und die Bekanntmachungsgebühr entrichtet werden. Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so tritt die Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der Bekanntmachungsgebühr. 6. Die Anmeldung muß den in der Durchführungsverordnung enthaltenen Erfordernissen genügen. 7. Die Angaben gemäß Absatz 1a. Buchstabe a und b sowie gemäß Absatz 3 Buchstabe a beeinflussen nicht den Schutzumfang des Musters als solchen. Artikel 40 Sammelanmeldungen 1. Mehrere Muster können in einer Sammelanmeldung für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusammengefasst werden. Ausser im Falle von Verzierungen besteht diese Möglichkeit vorbehaltlich des Erfordernisses, daß alle Erzeugnisse, in die die Muster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, derselben Klasse angehören müssen. 2. Die Sammelanmeldung ist nur gültig, falls neben den in Artikel 39 Absatz 5 bezeichneten Gebühren eine zusätzliche Eintragungsgebühr und eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr entrichtet werden. Sofern die Sammelanmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung enthält, tritt die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der zusätzlichen Bekanntmachungsgebühr. Die zusätzlichen Gebühren entsprechen einem Prozentsatz der Grundgebühren für jedes zusätzliche Muster. 3. Die Sammelanmeldung muß den in der Durchführungsverordnung enthaltenen Erfordernissen darüber, wie die Anmeldung einzureichen ist, genügen. Artikel 41 Anmeldetag 1. Der Anmeldetag eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 39 Absatz 1 vom Anmelder beim Amt oder, wenn die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht worden ist, bei der Zentralbehörde bzw. beim Benelux-Musteramt eingereicht worden sind. 2. Wird eine Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht und langt sie beim Amt später als zwei Monate nach dem Tag ein, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 39 Absatz 1 eingereicht worden sind, so gilt abweichend von Absatz 1 als Anmeldetag der Tag, an dem das Amt diese Unterlagen erhalten hat. Artikel 42 Klassifikation Im Sinne dieser Verordnung wird die Klassifikation für Muster und Modelle benutzt, die sich im Anhang zu dem in Locarno am 8. Oktober 1968 unterzeichneten Abkommen zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle befindet. 2. Abschnitt Priorität Artikel 43 Prioritätsrecht 1. Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, nachstehend ,,Pariser Verbandsübereinkunft" genannt, oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein Muster vorschriftsmässig angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung desselben Musters als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein Prioritätsrecht von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung. 2. Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung zukommt. 3. Unter vorschriftsmässiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tages ausreicht, an dem sie eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. 4. Als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dasselbe Muster betrifft wie eine erst ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt zu sein und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind, und sofern sie nicht bereits als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gedient hat. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen. 5. Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat veröffentlichten Feststellungen zufolge aufgrund einer Anmeldung beim Amt ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind. Artikel 44 Inanspruchnahme der Priorität Der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Ist letztere nicht in einer der Sprachen des Amtes abgefasst, kann die Übersetzung der früheren Anmeldung in eine der Sprachen des Amtes verlangt werden. Artikel 45 Wirkung des Prioritätsrechts Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sinne der Artikel 5, 6, 8, 25, 27 Absatz 1 Buchstabe d und 52 Absatz 1 gilt. Artikel 46 Wirkung wie eine nationale Anmeldung Die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls für die besagte Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität. Artikel 47 Ausstellungspriorität 1. Hat der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung nach den Vorschriften des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zum letzten Mal am 30. November 1972 überarbeiteten Übereinkommens über Internationale Ausstellungen gezeigt und reicht er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag ein, an dem solche Erzeugnisse zum ersten Mal gezeigt wurden, so kann er ein Prioritätsrecht ab diesem Tag im Sinne des Artikels 45 in Anspruch nehmen. 2. Der Anmelder, der nach Absatz 1 Priorität in Anspruch nehmen will, muß gemäß den in der Durchführungsverordnung festgelegten Erfordernissen Beweismaterial dafür vorlegen, daß die Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, gezeigt wurden. 3. Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels 43 nicht. TITEL V EINTRAGUNGSVERFAHREN Artikel 48 Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse 1. Das Amt prüft, ob die Anmeldung den in Artikel 39 Absatz 1 aufgeführten Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt; 2. Das Amt prüft, ob a) die Anmeldung den sonstigen in Artikel 39 sowie im Falle einer Sammelanmeldung den in Artikel 40 vorgesehenen Erfordernissen genügt; b) die Anmeldung den in der Durchführungsverordnung zur Durchführung der Artikel 39 und 40 vorgesehenen Formerfordernissen genügt; c) die Erfordernisse nach Artikel 81 Absatz 2 erfuellt sind; d) die Gebühren gemäß Artikel 39 Absatz 5 sowie im Falle einer Sammelanmeldung gemäß Artikel 40 Absatz 2 entrichtet wurden; e) die Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Priorität erfuellt sind, wenn Priorität in Anspruch genommen wird. Artikel 49 Behebbare Mängel 1. Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 48 Mängel fest, die beseitigt werden können, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beheben. 2. Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 39 Absatz 1 und kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes fristgerecht nach, so erkennt das Amt als Anmeldetag den Tag an, an dem die Mängel behoben werden. Werden die Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so gilt die Anmeldung nicht als Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. 3. Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a bis c oder die Entrichtung der Gebühren gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe d und kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes fristgerecht nach, so erkennt das Amt als Anmeldetag den Tag an, an dem die mangelhafte Anmeldung ursprünglich eingereicht wurde. Werden die Mängel oder der Zahlungsverzug nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen. 4. Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e und werden sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. Artikel 49a Prüfung der Eintragungshindernisse 1. Kommt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 48 zu dem Schluß, daß das Muster, für das Schutz beantragt wird, a) dem Erfordernis gemäß Artikel 3 nicht entspricht oder b) gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. 2. Bevor eine Anmeldung zurückgewiesen wird, wird dem Anmelder Gelegenheit gegeben, seine Anmeldung zurückzuziehen oder sie abzuändern oder eine Stellungnahme abzugeben. Artikel 50 Eintragung Sind die Erfordernisse einer Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfuellt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 49 a zurückgewiesen, trägt das Amt die Anmeldung im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags. Artikel 51 Bekanntmachung Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 77 Absatz 1 bekannt. Der Inhalt der Bekanntmachung wird in der Durchführungsverordnung festgelegt. Artikel 52 Aufgeschobene Bekanntmachung 1. Der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters um 30 Monate ab dem Tag der Anmeldung oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, aufzuschieben. 2. Wird der Antrag gestellt, so trägt das Amt, wenn die Bedingungen nach Artikel 50 erfuellt sind, das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zwar ein, aber vorbehaltlich des Artikels 78 Absatz 2 werden weder die Darstellung des Musters noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. 3. Das Amt veröffentlicht im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen Hinweis auf die aufgeschobene Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters festzustellen, von der Angabe des Tages der Anmeldung und von sonstigen in der Durchführungsverordnung festgelegten Angaben. 4. Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt legt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und macht das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt, vorausgesetzt, daß innerhalb der in der Durchführungsverordnung festgelegten Frist die Bekanntmachungsgebühr und im Falle einer Sammelanmeldung die zusätzliche Bekanntmachungsgebühr entrichtet werden. Entspricht der Rechtsinhaber diesen Erfordernissen nicht, so wird das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, sofern darauf nicht nach Maßgabe des Artikels 55 verzichtet wurde, so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt. 5. Im Falle einer Sammelanmeldung ist es möglich, die Bestimmungen des Absatzes 4 auf nur einige der in der Sammelanmeldung enthaltenen Muster anzuwenden. 6. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters während der Frist der Aufschiebung der Bekanntmachung ist nur möglich, wenn die im Register und in der den Antrag betreffenden Akte enthaltenen Angaben der Person mitgeteilt wurden, gegen die der Prozeß angestrengt wird. TITEL VI SCHUTZDAUER DES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS Artikel 53 Schutzdauer - gestrichen - Artikel 54 Verlängerung 1. Die Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist. 2. Das Amt unterrichtet den Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die im Register eingetragenen Inhaber von Rechten an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster rechtzeitig vor dem Ablauf der Eintragung. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge. 3. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet, einzureichen. Auch die Verlängerungsgebühr ist innerhalb dieses Zeitraums zu entrichten. Der Antrag und die Gebühr können noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlaggebühr entrichtet wird. 4. Die Verlängerung wird am Tage nach Ablauf der Eintragung wirksam. Sie wird eingetragen. TITEL VII VERZICHT AUF DAS EINGETRAGENE GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER UND NICHTIGKEIT Artikel 55 Verzicht 1. Der Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er eingetragen ist. 2. Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts eingetragen, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters glaubhaft macht, daß er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die Eintragung wird nach Ablauf der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist vorgenommen. Artikel 56 Antrag auf Nichtigerklärung 1. Jede natürliche oder juristische Person kann beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellen. Der Antrag kann jedoch a) in den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c, e oder f genannten Fällen nur von dem oder den Berechtigten und b) in dem in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall nur vom Inhaber des älteren Rechts und c) in dem in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe g genannten Fall nur von der Person bzw. den Personen und Einrichtungen, die von der Verwendung beroffen sind, gestellt werden. 2. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr entrichtet worden ist. 3. Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist unzulässig, wenn ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits rechtskräftig entschieden hat. Artikel 57 Prüfung des Antrags 1. Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, daß der Antrag auf Nichtigkeitserklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegenstehen. 2. Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung durchzuführen ist, fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen. 3. Die Entscheidung, durch die das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wird in das Register eingetragen, nachdem sie rechtskräftig geworden ist. Artikel 58 Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren 1. Wurde ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt und wurde von der Nichtigkeitsabteilung noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, so kann ein Dritter, der glaubhaft macht, daß ein Verfahren wegen der Verletzung desselben Gemeinschaftsgeschmacksmusters gegen ihn eingeleitet worden ist, dem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn er den Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einleitung des Verletzungsverfahrens einreicht. Dasselbe gilt für jeden Dritten, der glaubhaft macht, daß der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ihn aufgefordert hat, eine angebliche Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu beenden, und daß er ein Verfahren eingeleitet hat, um eine Gerichtsentscheidung darüber herbeizuführen, daß er das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht verletzt. 2. Der Antrag auf Beitritt zum Verfahren ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Dieser Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in Artikel 56 Absatz 2 genannte Nichtigkeitsgebühr entrichtet worden ist. Danach wird der Antrag vorbehaltlich in der Durchführungsverordnung aufgeführter Ausnahmen als Antrag auf Nichtigerklärung behandelt. TITEL VIII BESCHWERDEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES AMTES Artikel 59 Beschwerdefähige Entscheidungen 1. Die Entscheidungen der Prüfer der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2. Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist. Artikel 60 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensberechtigte Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung des Amtes beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt. Artikel 61 Frist und Form der Beschwerde Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Artikel 62 Abhilfe 1. Erachtet die Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. 2. Wird der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzueglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen. Artikel 63 Prüfung der Beschwerde 1. Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist. 2. Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen. Artikel 64 Entscheidung über die Beschwerde 1. Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurück. 2. Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Dienststelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist diese Dienststelle durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist. 3. Die Entscheidungen der Beschwerdekammer werden erst mit dem Ablauf der in Artikel 65 Absatz 5 genannten Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gerichtshof eingereicht wurde, mit dem Tag der Abweisung dieser Klage wirksam. Artikel 65 Klage beim Gerichtshof 1. Gegen die von den Beschwerdekammern des Amtes getroffenen Entscheidungen ist die Klage beim Gerichtshof zulässig. 2. Die Klage kann auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, der Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmißbrauch gestützt werden. 3. Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern. 4. Das Klagerecht steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. 5. Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof zu erheben. 6. Das Amt hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. TITEL IX VERFAHREN VOR DEM AMT 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Artikel 66 Begründung der Entscheidungen Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äussern konnten. Artikel 67 Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen 1. In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezueglich einer Nichtigkeitserklärung handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt, es sei denn, es handelt sich um die Nichtigkeitsgründe gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 10 und 10 a. 2. Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Artikel 68 Mündliche Verhandlung 1. Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet. 2. Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist öffentlich, sofern das Amt nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte. Artikel 69 Beweisaufnahme 1. In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Vernehmung der Beteiligten, b) Einholung von Auskünften, c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken, d) Vernehmung von Zeugen, e) Begutachtung durch Sachverständige, f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben. 2. Die befasste Dienststelle des Amtes kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. 3. Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen. 4. Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Artikel 70 Zustellung Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung oder nach der Durchführungsverordnung zuzustellen sind oder für die der Präsident des Amtes die Zustellung vorgeschrieben hat. Artikel 71 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1. Der Anmelder, der Rechtsinhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat. 2. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Verlängerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 54 Absatz 3 Satz 2 vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten in die Frist von einem Jahr eingerechnet. 3. Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. 4. Über den Antrag entscheidet die Dienststelle des Amtes, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. 5. Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen des Absatzes 2 sowie des Artikels 43 Absatz 1. 6. Wird dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Anmeldung oder dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erzeugnisse, in die ein Muster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, das unter den Schutzumfang des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, gutgläubig in den Verkehr gebracht haben, keine Rechte geltend machen. 7. Dritte, die sich auf Absatz 6 berufen können, können gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in den vorigen Stand binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Drittwiderspruch einlegen. 8. Dieser Artikel lässt das Recht eines Mitgliedstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bezug auf Fristen zu gewähren, die in dieser Verordnung vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind. Artikel 72 Heranziehung allgemeiner Grundsätze Soweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die Gebührenordnungen oder die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern Vorschriften über das Verfahren nicht enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts. Artikel 73 Beendigung von Zahlungsverpflichtungen 1. Ansprüche des Amtes auf Zahlung von Gebühren erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist. 2. Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt worden sind, erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Falle des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Falle des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Sie beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, daß der Anspruch in der Zwischenzeit gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung. 2. Abschnitt Kosten Artikel 74 Kostenverteilung 1. Der im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe gemäß der Durchführungsverordnung festgelegt werden. 2. Soweit jedoch die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer eine andere Kostenverteilung. 3. Der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, daß er auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verzichtet oder dessen Eintragung nicht verlängert oder den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder die Beschwerde zurückzieht, trägt die Gebühren sowie die Kosten des anderen Beteiligten gemäß Absatz 1 und Absatz 2. 4. Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen. 5. Vereinbaren die Beteiligten vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer eine andere als die in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Kostenregelung, so nimmt das Amt diese Vereinbarung zur Kenntnis. 6. Die Geschäftsstelle der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer setzt auf Antrag den Betrag der nach den vorstehenden Absätzen zu erstattenden Kosten fest. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der innerhalb der in der Durchführungsverordnung festgelegten Frist gestellte Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer zulässig. Artikel 75 Vollstreckung der Kostenentscheidung 1. Jede rechtskräftige Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel. 2. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Amt und dem Gerichtshof benennt. 3. Sind diese Förmlichkeiten auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfuellt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft. 4. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig. 3. Abschnitt Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten Artikel 76 Register Das Amt führt ein Register mit der Bezeichnung Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen, sofern nicht Artikel 52 Absatz 2 bezueglich Angaben zu eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung sind, anderes vorsieht. Artikel 77 Regelmässig erscheinende Veröffentlichungen 1. Das Amt gibt regelmässig ein "Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster" heraus, welches die Eintragungen im Register wiedergibt, die zur öffentlichen Einsichtnahme bestimmt sind sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist. 2. Allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Amtes sowie sonstige diese Verordnung oder ihre Anwendung betreffende Mitteilungen werden im Amtsblatt des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)" gemäß Artikel 85 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke veröffentlicht. Artikel 78 Akteneinsicht 1. Einsicht in die Akten von Anmeldungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die noch nicht bekanntgemacht worden sind, oder in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 52 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gewährt. 2. Wer ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht, kann sie in dem in Absatz 1 geregelten Fall vor der Bekanntmachung der Anmeldung oder nach dem Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und ohne Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn er nachweist, daß der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Maßnahmen mit dem Ziel unternommen hat, die Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gegen ihn geltend zu machen. 3. Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt. 4. Im Falle einer Akteneinsicht entsprechend den Absätzen 2 oder 3 können jedoch Teile der Akten gemäß der Durchführungsverordnung von der Einsicht ausgeschlossen werden. Artikel 79 Amtshilfe Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 78. Artikel 80 Austausch von Veröffentlichungen 1. Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen. 2. Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen. 4. Abschnitt Vertretung Artikel 81 Allgemeine Grundsätze der Vertretung 1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen. 2. Unbeschadet des Absatzes 3 zweiter Satz müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Einreichung einer Anmeldung für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 82 Absatz 1 vor dem Amt vertreten sein. 3. Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen, der eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen hat; die entsprechenden Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung geregelt. Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben. Artikel 82 Zugelassene Vertreter 1. Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Amt nach dieser Verordnung kann nur wahrgenommen werden a) durch einen Anwalt, der in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in der Gemeinschaft hat, soweit er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausüben kann, oder b) durch zugelassene Vertreter, die in die Liste zugelassener Vertreter gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. 12. 1993 über die Gemeinschaftsmarke eingetragen sind, oder c) durch Personen, die in die besondere Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Absatz 4 eingetragen sind. 2. Personen nach Absatz 1 Buchstabe c sind nur dazu berechtigt, Dritte in Verfahren in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Amt zu vertreten. 3. In der Durchführungsverordnung wird festgelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vertreter dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zur Aufnahme in die Akten vorlegen müssen. 4. Jede natürliche Person kann in die besondere Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten eingetragen werden, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfuellt: a) Sie muß die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. b) Sie muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz innerhalb der Gemeinschaft haben. c) Sie muß befugt sein, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats zu vertreten. Unterliegt in diesem Staat die Befugnis zur Vertretung in Geschmacksmusterangelegenheiten nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muß der Antragsteller vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staates mindestens fünf Jahre lang regelmässig in Geschmacksmusterangelegenheiten tätig gewesen sein. Die Voraussetzung der Berufsausübung gilt jedoch nicht für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats zu vertreten, nach den Vorschriften dieses Staats amtlich festgestellt worden ist. 5. Die Eintragung in die Liste gemäß Absatz 4 erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der sich die Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4 ergibt. 6. Der Präsident des Amtes kann von folgenden Erfordernissen befreien: a) Erfordernis nach Absatz 4 Buchstabe a unter besonderen Umständen; b) Erfordernis nach Absatz 4 Buchstabe c zweiter Satz, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. 7. In der Durchführungsverordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Person von der Liste gestrichen werden kann. TITEL X ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER BETREFFEN 1. Abschnitt Zuständigkeit und Vollstreckung Artikel 83 Anwendung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung 1. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit den Änderungen, die durch die Übereinkommen über den Beitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu diesem Übereinkommen vorgenommen worden sind - dieses Übereinkommen und diese Beitrittsübereinkommen zusammen werden nachstehend ,,Vollstreckungsübereinkommen" genannt - auf Verfahren betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren bezueglich Klagen auf der Grundlage von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten, die gleichzeitigen Schutz genießen. 1a. Die Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens gelten gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Textes, der für den einzelnen Staat jeweils verbindlich ist. 2. Auf Verfahren, welche durch die in Artikel 85 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, a) sind Artikel 2, Artikel 4, Artikel 5 Nummern 1, 3, 4 und 5, Artikel 16 Nummer 4 sowie Artikel 24 des Vollstreckungsübereinkommens nicht anzuwenden; b) sind Artikel 17 und 18 des Vollstreckungsübereinkommens vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 86 Absatz 4 dieser Verordnung anzuwenden; c) sind die Bestimmungen des Titels II des Vollstreckungsübereinkommens, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch auf Personen anzuwenden, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben. 3. - gestrichen - Artikel 83a Übergangsbestimmung Die gemäß Artikel 83 anwendbaren Bestimmungen des Volllstreckungsübereinkommens gelten nicht gegenüber Mitgliedstaaten, in denen dieses Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten richten sich die Verfahren nach Artikel 83 Absatz 1 in solchen Mitgliedstaaten nach bi- oder multilateralen Übereinkommen, die die Beziehungen zu anderen betroffenen Mitgliedstaaten regeln; besteht kein solches Übereinkommen, gelten die nationalen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. 2. Abschnitt Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Artikel 84 Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte 1. Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (,,Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte"), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. 2. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angaben ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit. 3. Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die nach der in Absatz 2 genannten Übermittlung eintreten, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzueglich der Kommission mit. 4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. 5. Solange ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 vorgesehene Übermittlung nicht vorgenommen hat, sind Verfahren, welche durch die in Artikel 85 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden und für die die Gerichte dieses Mitgliedstaates nach Artikel 86 zuständig sind, vor demjenigen Gericht dieses Mitgliedstaates anhängig zu machen, das örtlich und sachlich zuständig wäre, wenn es sich um Verfahren handelte, die ein nationales Musterrecht dieses Staats betreffen. Artikel 85 Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind ausschließlich zuständig a) für Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale Recht dies zulässt -wegen drohender Verletzung seines Gemeinschaftsgeschmacksmusters; b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt; c) für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters; d) für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Klagen erhoben werden. Artikel 86 Internationale Zuständigkeit 1. Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 83 anzuwendenden Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens sind für die Verfahren, die durch eine in Artikel 85 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat. 2. Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat. 3. Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt seinen Sitz hat. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 ist a) Artikel 17 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, daß ein anderes Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zuständig sein soll, b) Artikel 18 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht einlässt. 5. Die Verfahren, welche durch die in Artikel 85 Buchstabe a und d genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Artikel 87 Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen 1. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 86 Absatz 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig. 2. Ein nach Artikel 86 Absatz 5 zuständiges Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Artikel 88 Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters 1. Eine Klage oder Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann nur auf die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2. Erhoben werden kann eine Klage oder Widerklage a) in den Fällen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c, e und f nur von der Person, der das fragliche Recht zusteht, b) im Fall des Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe g nur von der Person oder Einrichtung, die von der Verwendung betroffen ist, c) im Fall des Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d nur vom Inhaber des älteren Rechts. 3. Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Rechts des Mitgliedstaats beitreten, in dem das Gericht seinen Sitz hat. 4. Die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angegriffen werden. Artikel 89 Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden 1. In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen, sofern diese nicht vom Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten wird. 2. In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, wenn der Rechtsinhaber den Beweis für seine Behauptung erbringt, das Muster habe Eigenart, von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen, sofern diese nicht vom Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten wird. 3. In den in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, daß das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wegen eines ihm zustehenden älteren nationalen Musterrechts im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe d für nichtig erklärt werden sollte. Artikel 90 Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit 1. In einem Verfahren vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, in dem die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit angegriffen wurde, a) erklärt das Gericht das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig, wenn nach seinen Feststellungen einer der in Artikel 27 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegensteht; b) weist das Gericht die Widerklage ab, wenn nach seinen Feststellungen keiner der in Artikel 27 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegensteht. 2. Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, bei dem Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhoben worden ist, teilt dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Amt vermerkt diese Tatsache im Register. 3. Das mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters befasste Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht kann auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt die Erklärung der Nichtigkeit zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Artikel 95 Absatz 3 findet Anwendung. 4. Ist die Entscheidung des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt zugestellt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Zustellung unterrichtet zu werden. Das Amt trägt nach Maßgabe der Durchführungsverordnung einen Hinweis auf die Entscheidung im Register ein. 5. Die Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist unzulässig, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat. Artikel 91 Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit Ist die Entscheidung eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts, mit der ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie vorbehaltlich des Artikels 27 Absatz 5 in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 28 aufgeführten Wirkungen. Artikel 92 Anwendbares Recht 1. Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an. 2. In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht sein nationales Recht einschließlich seines internationalen Privatrechts an. 3. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind. Artikel 93 Sanktionen bei Verletzungsverfahren 1. Stellt ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, daß der Beklagte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, folgende Anordnungen: a) Anordnung, die dem Beklagten verbietet, die Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen; b) Anordnung, die nachgeahmten Erzeugnisse zu beschlagnahmen; c) Anordnung, Materialien und Werkzeug, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die nachgeahmten Güter zu erzeugen, zu beschlagnahmen, wenn der Eigentümer vom Ergebnis der Verwendung wusste oder dieses offensichtlich war; d) Anordnungen, durch die andere, den Umständen angemessene Sanktionen auferlegt werden, die in der Rechtsordnung einschließlich des internationalen Privatrechts des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen. 2. Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht trifft nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Anordnungen befolgt werden. Artikel 94 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen 1. Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats - einschließlich der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte - können in bezug auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. 2. In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zulässig. Artikel 89 Absatz 2 gilt entsprechend. 3. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 86 Absatz 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Titel III des Vollstreckungsübereinkommens in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig. Artikel 95 Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren 1. Ist vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eine Klage im Sinne des Artikels 85 - mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden ist. 2. Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist. Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort. 3. Setzt das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen. Artikel 96 Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz - weitere Rechtsmittel 1. Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 85 findet die Berufung bei den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten zweiter Instanz statt. 2. Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat. 3. Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz anwendbar. 3. Abschnitt Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster Artikel 97 Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind 1. Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 83 Absatz 1 oder 83a zuständig sind, sind andere als die in Artikel 85 genannten Klagen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor den Gerichten zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Musterrecht in diesem Staat betreffen. 2. Ist nach Artikel 83 Absatz 1 oder Artikel 83a und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 85 genannten Klagen, die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat. Artikel 98 Bindung des nationalen Gerichts Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 85 fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 94 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung. TITEL XI AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN Artikel 99 Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten 1. Werden Klagen wegen Verletzung oder drohender Verletzung wegen derselben Handlungen und zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, von denen das eine Gericht wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und das andere Gericht wegen der Verletzung eines nationalen Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, angerufen wird, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn die Unzuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird. 2. Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters angerufene Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht weist die Klage ab, wenn wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist. 3. Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines nationalen Musterrechts angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist. 4. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen. Artikel 100 Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht 1. Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Musterrechte, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt. 2. Ein als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschütztes Muster ist ab dem Tag, an dem das Muster entstand oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, auch nach dem Urheberrecht der Mitgliedstaaten schutzfähig. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt. TITEL XII ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ZUM AMT 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Artikel 101 Allgemeine Bestimmung Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt wird, gilt für das Amt im Hinblick auf die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben Titel XII der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Artikel 102 Verwaltungsdienststellen - gestrichen- Artikel 103 Personal - gestrichen - Artikel 104 Vorrechte und Immunitäten - gestrichen - Artikel 105 Haftung - gestrichen - Artikel 106 Zuständigkeit des Gerichtshofs - gestrichen - 2. Abschnitt Leitung des Amtes Artikel 107 Zusätzliche Befugnisse des Präsidenten Zusätzlich zu den Funktionen und Befugnissen, die dem Präsidenten des Amtes durch Artikel 119 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragen werden, kann er der Kommission Entwürfe für Änderungen dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung, der Gebührenordnung und jeder anderen Regelung nach Anhörung des Verwaltungsrates und - im Fall der Gebührenordnung - des Finanzausschusses, vorlegen, soweit sie sich auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen. Artikel 108 Ernennung hoher Beamter - gestrichen - 3. Abschnitt Verwaltungsrat Artikel 109 Zusätzliche Befugnisse des Verwaltungsrats Zusätzlich zu den Befugnissen, die dem Verwaltungsrat durch die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder andere Bestimmungen dieser Verordnung übertragen werden, a. legt der Verwaltungsrat den Tag fest, an dem gemäß Artikel 128 Absatz 2 Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern erstmals eingereicht werden können; b. wird er vor der Annahme von Leitlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung auf Formerfordernisse und Prüfung der Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsverfahren sowie in den anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört. Artikel 110 Zusammensetzung - gestrichen - Artikel 111 Vorsitz - gestrichen - Artikel 112 Tagungen - gestrichen - 4. Abschnitt Durchführung der Verfahren Artikel 113 Zuständigkeit Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig: a) die Prüfer; b) die Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung; c) die Nichtigkeitsabteilungen; d) die Beschwerdekammern. Artikel 114 Prüfer Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zuständig. Artikel 115 Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung 1. Die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung, die durch die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke eingerichtet wurde, wird umbenannt in Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung. 2. Zusätzlich zu den ihr in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragenen Befugnissen ist sie für die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen. Sie ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen im Register. Artikel 116 Nichtigkeitsabteilungen 1. Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. 2. Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein. Artikel 117 Beschwerdekammern Zusätzlich zu den ihnen in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragenen Befugnissen sind die durch diese Verordnung geschaffenen Beschwerdekammern zuständig zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfer, der Nichtigkeitsabteilungen und der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung. Artikel 118 Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern - gestrichen - Artikel 119 Ausschließung und Ablehnung - gestrichen - Artikel 120 Ernennung der Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen und der Beschwerdekammern während einer Übergangsfrist - gestrichen - 5. Abschnitt Finanzbestimmungen - gestrichen - Artikel 121 Haushalt - gestrichen - Artikel 122 Gebühren - gestrichen - TITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 123 Amtssprachen - gestrichen - Artikel 124 Durchführungsverordnung 1. Die Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung festgelegt. 2. Ausser den in den vorstehenden Artikeln bereits vorgesehenen Gebühren werden Gebühren in den nachstehend aufgeführten Fällen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung und einer Gebührenordnung erhoben: a) verspätete Bezahlung der Eintragungsgebühr, b) verspätete Bezahlung der Bekanntmachungsgebühr, c) verspätete Bezahlung der Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung, d) verspätete Bezahlung der zusätzlichen Gebühren für Sammelanmeldungen, e) Ausstellung einer Kopie der Eintragungsurkunde, f) Eintragung der Übertragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, g) Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, h) Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts, i) Ausstellung eines Registerauszugs, j) Akteneinsicht, k) Ausstellung von Kopien von Unterlagen aus den Akten, l) Mitteilung von Informationen aus einer Akte, m) Überprüfung der Festsetzung der zu erstattenden Verfahrenskosten, n) Ausstellung von beglaubigten Kopien der Anmeldung. 3. Die Durchführungsverordnung und die Gebührenordnung werden nach dem in Artikel 141 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorgesehenen Verfahren angenommen und geändert. Artikel 124a Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern Die Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern gelten für Beschwerden, die diese Kammern im Rahmen dieser Verordnung bearbeiten, unbeschadet der erforderlichen Anpassungs- oder Zusatzbestimmungen, die nach Maßgabe des in Artikel 141 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorgesehenen Verfahrens angenommen wurden. Artikel 125 System für den Informationsaustausch - gestrichen - Artikel 126 Einsetzung eines Ausschusses und Verfahren für die Annahme der Durchführungsvorschriften - gestrichen - Artikel 127 Gebührenordnung - gestrichen - Artikel 128 Inkrafttreten 1. Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. 2. Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern können von dem vom Verwaltungsrat auf Empfehlung des Präsidenten des Amtes festgelegten Tag an beim Amt eingereicht werden. 3. Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, gelten als an diesem Tag eingereicht. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, Im Namen des Rates Der Präsident